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Document 32008D0401
2008/401/EC,Euratom: Commission Decision of 30 April 2008 amending its Rules of Procedure as regards detailed rules for the application of Regulation (EC) No 1367/2006 of the European Parliament and of the Council on the application of the provisions of the Aarhus Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters to Community institution and bodies
2008/401/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
2008/401/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
ABl. L 140 vom 30.5.2008, p. 22–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
30.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/22 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. April 2008
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
(2008/401/EG, Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen, die interne Überprüfung und den Zugang zu Gerichten vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 passen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. |
(3) |
Laut Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen erhalten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, den Antragsteller spätestens innerhalb von 15 Werktagen über das Organ, die Einrichtung oder die Behörde, an die ihres Erachtens der Antrag zu richten ist oder leiten den Antrag an das Organ, die Einrichtung oder die Behörde weiter, die im Besitz der gewünschten Informationen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) und die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung auf die Kommission, die in deren Geschäftsordnung (3) in der durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission geänderten Fassung (4) festgelegt sind, enthalten keine entsprechende Bestimmung. Daher sollte in Bezug auf Anträge auf den Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz der Kommission befinden, eine besondere Bestimmung in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. |
(4) |
Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 durch geeignete Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme sorgen, wenn alle Optionen noch offen sind. Einzelheiten dieser Beteiligung sind in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels geregelt. Für die Kommission enthält deren Mitteilung „Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien“ (5) allgemeine Bestimmungen, die von allen Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme angewandt werden sollten. |
(5) |
Für die Umsetzung der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zur internen Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen muss die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen. |
(6) |
Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Öffentlichkeit in einem Leitfaden über ihre Rechte aus der Verordnung informiert werden. |
(7) |
Die Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern. |
(8) |
Dieser Beschluss ist nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ab dem 28. Juni 2007 anzuwenden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Text im Anhang dieses Beschlusses wird in die Geschäftsordnung aufgenommen.
Artikel 2
Beginn der Anwendung
Der Beschluss gilt ab dem 28. Juni 2007.
Brüssel, den 30. April 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(3) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.
(4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
(5) KOM(2002) 704 endg. vom 11.12.2002.
ANHANG
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
Artikel 1
Zugang zu Umweltinformationen
Die Frist von 15 Werktagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 beginnt am Tag der Registrierung des Antrags durch die zuständige Dienststelle in der Kommission.
Artikel 2
Öffentlichkeitsbeteiligung
Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sorgt die Kommission für eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß der Mitteilung „Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien“ (1).
Artikel 3
Anträge auf interne Überprüfung
Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung sind auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail an die Dienststelle zu richten, die für die Anwendung der Bestimmung, auf deren Grundlage der Verwaltungsakt erlassen wurde oder bezüglich deren die Unterlassung behauptet wird, zuständig ist.
Die entsprechenden Kontaktadressen werden der Öffentlichkeit durch alle geeigneten Mittel bekannt gegeben.
Richtet sich der Antrag an eine andere als die für die Überprüfung zuständige Dienststelle, so wird er von der erstgenannten an die zuständige Dienststelle weitergeleitet.
Handelt es sich bei der für die Überprüfung zuständigen Dienststelle nicht um die Generaldirektion „Umwelt“, so ist Letztere über den Antrag zu unterrichten.
Artikel 4
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen auf interne Überprüfung
(1) Nach der Registrierung des Antrags auf interne Überprüfung wird umgehend — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — eine Empfangsbestätigung an die Nichtregierungsorganisation gesandt, die den Antrag gestellt hat.
(2) Die betreffende Kommissionsdienststelle stellt fest, ob die Nichtregierungsorganisation befugt ist, einen Antrag auf interne Überprüfung nach dem Beschluss 2008/50/EG der Kommission (2) zu stellen.
(3) Die Befugnis, über die Zulässigkeit eines Antrags auf interne Überprüfung zu entscheiden, wird gemäß Artikel 14 der Geschäftsordnung an den betreffenden Generaldirektor oder Dienststellenleiter übertragen.
Entscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags umfassen alle Entscheidungen über die Befugnis der den Antrag stellenden Nichtregierungsorganisation gemäß Absatz 2, den fristgerechten Eingang des Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und bezüglich der genannten, näher ausgeführten Gründe für den Antrag nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2008/50/EG.
(4) Kommt der Generaldirektor oder Dienststellenleiter nach Absatz 3 zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf interne Überprüfung ganz oder teilweise unzulässig ist, wird die den Antrag stellende Nichtregierungsorganisation schriftlich — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — unter Angabe von Gründen darüber unterrichtet.
Artikel 5
Entscheidungen über den Sachverhalt von Anträgen auf interne Überprüfung
(1) Die Kommission entscheidet, ob der zu überprüfende Verwaltungsakt oder die behauptete Unterlassung gegen das Umweltrecht verstoßen.
(2) Das Mitglied der Kommission, das für die Anwendung der Bestimmungen zuständig ist, auf deren Grundlage der betreffende Verwaltungsakt angenommen wurde oder auf die sich die behauptete Unterlassung bezieht, ist gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung befugt, zu entscheiden, dass der Verwaltungsakt, dessen Überprüfung beantragt wurde, oder die behauptete Unterlassung nicht gegen das Umweltrecht verstößt.
Eine Weiterübertragung von nach Absatz 1 übertragenen Befugnissen ist unzulässig.
(3) Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, wird — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung und dessen Gründe unterrichtet.
Artikel 6
Rechtsbehelfe
Gegen eine Antwort, in der der Nichtregierungsorganisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag ganz oder teilweise unzulässig ist oder dass der Verwaltungsakt, dessen Überprüfung beantragt wird oder die behauptete Unterlassung nicht gegen das Umweltrecht verstoßen, kann die Nichtregierungsorganisation unter den Bedingungen der Artikel 230 und 195 des EG-Vertrags die ihr offen stehenden Rechtsbehelfe — Klage gegen die Kommission, Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder beides — einlegen.
Artikel 7
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird in einem Leitfaden über ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichtet.
(1) KOM(2002) 704 endg.