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Document 32008D0374
2008/374/EC: Council Decision of 29 April 2008 amending Annex 3, Part I, to the Common Consular Instructions on third-country nationals subject to airport visa requirements
2008/374/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
2008/374/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
ABl. L 129 vom 17.5.2008, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810
17.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/46 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 29. April 2008
zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
(2008/374/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),
auf Initiative des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen. |
(2) |
Die Benelux-Staaten, Deutschland, Spanien und Italien möchten in Bezug auf Staatsangehörige von Ghana und Nigeria das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums sind, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden ist. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung angenommen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(4) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
(5) |
Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse des Rates 2008/146/EG (5) und 2008/149/JI (6) genannten Bereich fallen. |
(6) |
Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG (8) und des Beschlusses 2008/262/EG (9) genannten Bereich fallen. |
(7) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(8) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
(9) |
Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(10) |
Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Entscheidung einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:
1. |
Unter dem Eintrag „Ghana“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „Für die Benelux-Staaten, Deutschland, Spanien und Italien: Benötigen kein VFT:
|
2. |
Unter dem Eintrag „Nigeria“ wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „Für die Benelux-Staaten, Deutschland, Spanien und Italien: Benötigen kein VFT:
|
3. |
Unter dem Eintrag „Eritrea“ erhält die Fußnote 3 folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(4) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.
(7) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(8) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(9) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.
(10) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(11) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.