Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0224

    2008/224/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss von Protokollen zur Änderung der Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien, der Libanesischen Republik, der Republik Malediven, der Republik Moldau, der Regierung der Republik Singapur beziehungsweise der Republik Östlich des Uruguay anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/224/oj

    Related international agreement
    Related international agreement
    Related international agreement
    Related international agreement
    Related international agreement
    Related international agreement

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/20


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Februar 2008

    über den Abschluss von Protokollen zur Änderung der Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien, der Libanesischen Republik, der Republik Malediven, der Republik Moldau, der Regierung der Republik Singapur beziehungsweise der Republik Östlich des Uruguay anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    (2008/224/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit Georgien, und zwar am 19. Januar 1995 bzw. am 26. März 1996.

    (2)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) wurde am 3. Mai 2006 in Brüssel unterzeichnet.

    (3)

    Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Libanesischen Republik, und zwar am 17. Februar 1967 bzw. am 25. Februar 1967.

    (4)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (3) wurde am 7. Juli 2006 in Beirut unterzeichnet.

    (5)

    Die Republik Bulgarien unterzeichnete am 13. August 2006 in Male ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Malediven.

    (6)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (4) wurde am 21. September 2006 in Brüssel unterzeichnet.

    (7)

    Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Moldau, und zwar am 17. April 1996 bzw. am 28. Juni 1993.

    (8)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (5) wurde am 11. April 2006 in Brüssel unterzeichnet.

    (9)

    Die Republik Bulgarien und Rumänien unterzeichneten jeweils ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Singapur, und zwar am 28. November 1969 bzw. am 11. Januar 1978.

    (10)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (6) wurde am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet.

    (11)

    Rumänien unterzeichnete am 31. Mai 1996 in Bukarest ein bilaterales Abkommen über Luftverkehrsdienste mit der Republik Östlich des Uruguay.

    (12)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (7) wurde am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet.

    (13)

    Der Beitrittsvertrag von 2005 wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

    (14)

    Aufgrund des Beitritts der beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II jedes der vorstehend genannten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat erforderlich.

    (15)

    Grundlage für die Verhandlungen bildet das der Kommission vom Rat am 5. Juni 2003 erteilte Verhandlungsmandat.

    (16)

    Daher sollten die Protokolle im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Folgende Protokolle werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt:

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten,

    das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten.

    Der Wortlaut der Protokolle ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 der einzelnen Protokolle vorgesehene Notifizierung vor.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. RUPEL


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 17.

    (4)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 20.

    (5)  ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 24.

    (6)  ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 22.

    (7)  ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 19.


    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/22


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

    andererseits,

    (nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT auf die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit Georgien, unterzeichnet am 19. Januar 1995 in Sofia bzw. am 26. März 1996 in Tbilissi,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. Mai 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Österreich bzw. dem für die Niederlande folgende Gedankenstriche eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 19. Januar 1995 in Sofia, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Georgien-Bulgarien‘ bezeichnet“;

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 26. März 1996 in Tbilissi, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Georgien-Rumänien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Georgien-Belgien“ bzw. „Abkommen Georgien-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

    „—

    Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Georgien-Rumänien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Georgien-Rumänien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 5 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Georgien-Rumänien“;

    d)

    unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

    „—

    Artikel 6 des Abkommens Georgien-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 8 des Abkommens Georgien-Rumänien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/24


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

    andererseits,

    (nachstehend „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT auf die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 17. Februar 1967 in Beirut bzw. am 25. Februar 1967 in Beirut,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 7. Juli 2006 in Beirut unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Belgien bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 17. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Libanon-Bulgarien‘ bezeichnet“;

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 25. Februar 1967 in Beirut, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Libanon-Rumänien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Libanon-Belgien“ bzw. „Abkommen Libanon-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 6 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 8 des Abkommens Libanon-Rumänien“;

    d)

    unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

    „—

    Artikel 10 des Abkommens Libanon-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Libanon-Rumänien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/31


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK ÖSTLICH DES URUGUAY

    andererseits,

    (nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Östlich des Uruguay, unterzeichnet am 31. Mai 1996 in Bukarest,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 3. November 2006 in Montevideo unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 31. Mai 1996 in Bukarest, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Uruguay-Rumänien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag zum „Abkommen Uruguay-Portugal“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Benennung“:

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Uruguay-Rumänien“;

    d)

    unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

    „—

    Artikel 8 des Abkommens Uruguay-Rumänien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der spanische Wortlaut verbindlich.

    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/26


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MALEDIVEN

    andererseits,

    (nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Malediven, unterzeichnet am 13. August 1996 in Male,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 21. September 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens wird nach dem Eintrag für Österreich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Malediven über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 13. August 2006 in Male, nachstehend in Anhang II als ‚Abkommen Malediven-Bulgarien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag „Abkommen Malediven-Österreich“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

    „—

    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 7 des Abkommens Malediven-Bulgarien“;

    d)

    unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Malediven-Bulgarien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Divehi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/27


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MOLDAU

    andererseits,

    (nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT AUF die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Republik Moldau, unterzeichnet am 17. April 1996 in Sofia bzw. am 28. Juni 1993 in Chisinau,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 11. April 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Österreich bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen am 17. April 1996 in Sofia, nachstehend als ‚Abkommen Moldau-Bulgarien‘ bezeichnet“;

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste, am 28. Juni 1993 in Chisinau unterzeichnet, geändert durch das am 31. Januar 2003 in Bukarest unterzeichnete Zusatzprotokoll, zuletzt geändert durch Notenaustausch vom 5. Mai 2004 bzw. 12. Mai 2004, nachstehend als ‚Abkommen Moldau-Rumänien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Moldau-Österreich“ bzw. „Abkommen Moldau-Polen“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

    „—

    Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Moldau-Rumänien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Rumänien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 7 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Moldau-Rumänien“;

    d)

    unter Buchstabe e „Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“:

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Moldau-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 8 des Abkommens Moldau-Rumänien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in den Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Top

    15.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/29


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR

    andererseits,

    (nachstehend: „die Vertragsparteien“) —

    GESTÜTZT AUF die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 28. November 1969 in Singapur bzw. am 11. Januar 1978 in Singapur,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet wurde (nachstehend: „das horizontale Abkommen“),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Belgien bzw. dem für Portugal folgende Gedankenstriche eingefügt:

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen am 28. November 1969 in Singapur, nachstehend als ‚Abkommen Singapur-Bulgarien‘ bezeichnet“;

    „—

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Luftverkehrsdienste, geschlossen am 11. Januar 1978 in Singapur, nachstehend als ‚Abkommen Singapur-Rumänien‘ bezeichnet“.

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag „Abkommen Singapur-Belgien“ bzw. „Abkommen Singapur-Portugal“ folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a)

    unter Buchstabe a „Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat“:

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Singapur-Rumänien“;

    b)

    unter Buchstabe b „Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen“:

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 3 des Abkommens Singapur-Rumänien“;

    c)

    unter Buchstabe d „Besteuerung von Flugkraftstoff“:

    „—

    Artikel 8 des Abkommens Singapur-Bulgarien“;

    „—

    Artikel 9 des Abkommens Singapur-Rumänien“.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut verbindlich.

    Top