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Document 32008D0062
2008/62/EC: Commission Decision of 12 October 2007 relating to Articles 111 and 172 of the Polish Draft Act on Genetically Modified Organisms, notified by the Republic of Poland pursuant to Article 95(5) of the EC Treaty as derogations from the provisions of Directive 2001/18/EC of the European Parliament and of the Council on the deliberate release into the environment of genetically modified organisms (notified under document number C(2007) 4697) (Text with EEA relevance)
2008/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4697) (Text von Bedeutung für den EWR)
2008/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4697) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 16 vom 19.1.2008, p. 17–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2007
über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4697)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/62/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
In Artikel 95 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag heißt es: „(5) (…) teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (…) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.“ |
(2) |
Mit Schreiben vom 13. April 2007 hat die Ständige Vertretung Polens bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über den Entwurf des Gesetzes über genetisch veränderte Organismen unterrichtet, das von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (nachstehend „die Richtlinie 2001/18/EG“ genannt) abweicht. |
(3) |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 setzte die Kommission die polnische Regierung davon in Kenntnis, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erhalten habe und dass die sechsmonatige Frist für ihre Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 nach Eingang dieser Notifizierung begonnen habe. |
(4) |
Die Kommission veröffentlichte darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung des Antrags, um die anderen betroffenen Parteien über den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die Polen zu verabschieden beabsichtigt (3). |
2. EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT
2.1. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
(5) |
Die Richtlinie 2001/18/EG stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag und bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren in den Mitgliedstaaten über die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt. Nach Artikel 34 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten diese bis zum 17. Oktober 2002 in einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
(6) |
Mit der Richtlinie 2001/18/EG wird ein abgestuftes Genehmigungsverfahren eingeführt, bei dem die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einzelfall zu prüfen sind, bevor gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder Mikroorganismen bestehen oder diese enthalten, in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Richtlinie sieht zwei verschiedene Verfahren vor, abhängig davon, ob es sich um Freisetzungen zu Versuchszwecken (als „Teil-B-Freisetzungen“ bezeichnet) oder um Freisetzungen für das Inverkehrbringen (als „Teil-C-Freisetzungen“ bezeichnet) handelt. Teil-B-Freisetzungen unterliegen der einzelstaatlichen Genehmigung, während für Teil-C-Freisetzungen ein gemeinschaftliches Zulassungsverfahren vorgesehen ist, dessen Ergebnis gemeinschaftsweit bindend ist. Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG können auch transgene Tiere in Verkehr gebracht und zu Versuchszwecken in die Umwelt freigesetzt werden, sofern sie als GVO eingestuft sind. Auch wenn bislang noch keine transgenen Tiere oder Fische für diese Zwecke genehmigt wurden, sieht die Richtlinie diese Möglichkeit doch vor. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren enthält Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine „Schutzklausel“. In diesem Artikel heißt es: „Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten.“ Ferner können die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmaßnahmen, wie die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens eines GVO, treffen, und sie müssen die Kommission über die gemäß Artikel 23 ergriffenen Maßnahmen und die Gründe für die betreffende Entscheidung unterrichten. Über die Inanspruchnahme der Schutzklausel muss nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG auf Gemeinschaftsebene entschieden werden. |
2.2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
(7) |
Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (4) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1829/2003“ genannt) besteht gemäß ihrem Artikel 1 darin, a) die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, b) gemeinschaftliche Verfahren für die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel festzulegen und c) Bestimmungen für die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel festzulegen. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Ziele stützt sich die Verordnung auf dieArtikel 37 und 95 sowie Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag. Sie gilt für zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO, für Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, und für Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Im Erwägungsgrund 11 der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung auch für GVO erteilt werden kann, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden sollen. |
(8) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird ein zentralisiertes System für die Zulassung von GMO eingerichtet (Artikel 3 bis 7 für genetisch veränderte Lebensmittel und Artikel 15 bis 19 für genetisch veränderte Futtermittel). Jedem Antrag sind Unterlagen, aus denen die nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG erforderlichen Informationen hervorgehen, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung beizufügen (Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a bzw. Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gibt eine Stellungnahme zu jeder Zulassung ab (Artikel 6 bzw. 18). Betrifft der Antrag GVO, die als Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsgut im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung verwendet werden sollen, ersucht die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c eine zuständige innerstaatliche Stelle, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In Artikel 8 der Verordnung sind Vorschriften für „bereits existierende Produkte“ festgelegt, die definiert werden als Lebensmittelerzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 oder gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, oder andere vor dem Geltungsbeginn der Verordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, für welche die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmer der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn der Verordnung gemeldet haben, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 8 dürfen diese Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Verkehr gebracht werden. In Artikel 20 der Verordnung ist das entsprechende Verfahren für Futtermittelerzeugnisse festgelegt, die gemäß der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, einschließlich für die Verwendung als Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (7) zugelassen wurden und aus GVO hergestellt werden, oder die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (8) zugelassen wurden und GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden. Innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung werden die betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel (nachstehend „das Register“) eingetragen, nachdem überprüft worden ist, dass alle erforderlichen Informationen vorgelegt und geprüft wurden. |
3. NOTIFIZIERTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN
3.1. Umfang der einzelstaatlichen Bestimmungen
(9) |
Polen hat seiner Notifizierung alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs beigefügt. Nach der von Polen übermittelten Begründung weichen jedoch nur Teil IV Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des Gesetzentwurfs (in denen es um die absichtliche Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken geht) und Artikel 172 von der Richtlinie 2001/18/EG ab. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher nur auf diese Bestimmungen, unbeschadet etwaiger anderer Verfahren zur Beurteilung, ob der übrige Teil des Gesetzes, einschließlich der übrigen Bestimmungen von Artikel 111, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. |
3.1.1. Artikel 111 (absichtliche Freisetzungen zu Versuchszwecken)
(10) |
In Artikel 111 ist der Inhalt eines Antrags auf Abgabe einer Entscheidung für die absichtliche Freisetzung eines GVO festgelegt. In Artikel 111 Absatz 1 heißt es: „Ein Antrag auf Abgabe einer Entscheidung bezüglich der absichtlichen Freisetzung sollte enthalten“: In Artikel 111 Absatz 2 heißt es: „Einem Antrag auf Abgabe einer Entscheidung bezüglich der absichtlichen Freisetzung ist Folgendes beizufügen“:
|
3.1.2. Artikel 172 (Einrichtung von Sonderzonen für den Anbau von GVO)
(11) |
Artikel 172 lautet: „(1) Der Anbau genetisch veränderter Pflanzen ist vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 untersagt. (2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister erlässt im Benehmen mit dem für Umweltfragen zuständigen Minister und nach Einholung der Stellungnahme des Rates der Gemeinde (gmina), in der die genetisch veränderten Pflanzen angebaut werden sollen, eine Entscheidung über die Einrichtung einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen vorgesehenen Zone in einem bestimmten Areal auf dem Gebiet der Gemeinde (für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmte Zone), nachdem der in Artikel 4 Absatz 21 Buchstabe f genannte Antragsteller die Abgabe einer Entscheidung bezüglich einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmten Zone beantragt hat. (3) Einem Antrag auf Abgabe einer Entscheidung zur Einrichtung einer für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmten Zone ist Folgendes beizufügen:
(4) Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen. (5) Dem in Absatz 3 genannten Antrag sind schriftliche Erklärungen der Eigentümer von Land innerhalb des Gebiets der räumlichen Isolierung von dem Land, auf dem die genetisch veränderten Pflanzen angebaut werden sollen, beizufügen, aus denen hervorgeht, dass sie keine Einwände gegen die Einrichtung einer Zone haben, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt ist. (6) Der für Landwirtschaft zuständige Minister sendet innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung eine Kopie des Antrags auf Abgabe einer Entscheidung zur Einrichtung einer Zone, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt ist, in schriftlicher und in elektronischer Form an
und diese übermitteln dem für Landwirtschaft zuständigen Minister innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt einer Kopie des in Absatz 3 genannten Antrags ihre mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Angelegenheit. (7) Der für Umweltfragen zuständige Minister holt die Stellungnahme des in Artikel 26 Absatz 4 genannten Teams und des in Artikel 25 genannten Ausschusses ein und übermittelt dann dem für Landwirtschaft zuständigen Minister die in Absatz 6 Nummer 1 genannte Stellungnahme. (8) Der in Absatz 6 Nummer 2 genannte Rat der Gemeinde gibt unmittelbar nach Erhalt des Antrags die darin enthaltenen Informationen auf die in dem betreffenden Gebiet übliche Weise in der Stadt oder in dem Ort, in dem die Zone einzurichten ist, öffentlich bekannt.“ |
(12) |
Polen hat der Kommission alle Bestimmungen des Artikels 172 mitgeteilt. Unbeschadet anderer amtlicher Verfahren zur Beurteilung, ob der übrige Teil des Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, ist die Kommission der Auffassung, dass alle Bestimmungen des Artikels 172 von der Richtlinie 2001/18/EG abweichen. |
3.2. Auswirkungen der notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen auf das Gemeinschaftsrecht
3.2.1. Auswirkungen von Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6
(13) |
In Anbetracht ihres Geltungsbereichs und der Angaben in der Begründung ist davon auszugehen, dass sich diese Bestimmungen hauptsächlich auf die Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (hauptsächlich für Feldversuche) gemäß Teil B (Artikel 5 bis 11) der Richtlinie 2001/18/EG auswirken werden. |
3.2.2. Auswirkungen von Artikel 172
(14) |
Aufgrund seines Geltungsbereichs wird sich Artikel 172 Absatz 1 des Gesetzentwurfs vor allem auswirken auf
|
4. STANDPUNKT POLENS
(15) |
Die mit dem Gesetzentwurf übermittelte Begründung (Seite 12, 16 und 17) und die Notifizierung (Seiten 3 bis 5) enthalten Angaben zu den Auswirkungen des Gesetzes und zu seiner Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht. |
4.1. Begründung für Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6
(16) |
Der polnischen Notifizierung (Seiten 3 und 4) und der Begründung (Seite 12) zufolge sprechen die folgenden Argumente für das Vorliegen eines „spezifischen Problems“ im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag: |
(17) |
Das Grundprinzip bei der Ausarbeitung der Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt zu Versuchszwecken bestand darin, eine möglichst strenge Regelung für die Bewertung der Sicherheit eines bestimmten Feldversuchs im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt zu schaffen. Dies ist besonders wichtig, weil die Freisetzung die erste Stufe der Forschung ist, auf der der neue genetisch veränderte Organismus mit der Umwelt in Kontakt kommt und der Versuch ohne die in geschlossenen Systemen bestehenden Schutzmaßnahmen durchgeführt wird. |
(18) |
Die Auswirkungen eines solchen Organismus auf die Umwelt sind nicht bekannt, können aber potenziell schädlich sein (dies gilt insbesondere für andere Organismen als genetisch veränderte höhere Pflanzen). Daher sind für eine derartige Maßnahme besondere Sicherheitsbedingungen vorzusehen, was auch mit dem in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vorsorgeprinzip im Einklang steht. In Anbetracht der reichhaltigen biologischen Vielfalt in Polen kann die Einführung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu schwerwiegenden Störungen des Ökosystems führen. |
(19) |
Der oberste Grundsatz war daher, dass alle Elemente eines Feldversuchs so streng wie möglich bewertet werden sollten. Besonderes Augenmerk galt den Umweltbedingungen (Bodenzusammensetzung, Fauna, Flora, Auftreten geschützter Arten, Witterungsbedingungen usw.). |
(20) |
Diese Vorschläge (d. h. die Auflage, dass die Freisetzung nur mit Zustimmung der Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Parzellen und mit Aufstellung örtlicher Raumentwicklungspläne erfolgen darf) sind mit zusätzlichen Verpflichtungen für die Antragsteller verbunden, schließen aber Arbeiten, bei denen es zur absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt kommt, nicht aus. Dieser restriktive Ansatz bei der Freisetzung hängt auch mit der Struktur der polnischen Landwirtschaft zusammen, die so fragmentiert ist wie in kaum einem anderen Land in der Gemeinschaft. Diese Situation erschwert nicht nur den kommerziellen Anbau von GV-Kulturen, sondern ist auch problematisch für die Festlegung eines sicheren Ortes für Feldversuche. |
(21) |
Die polnischen Behörden führen keine neuen (d. h. nach Verabschiedung der Richtlinie gewonnenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umweltschutz an. |
4.2. Begründung für Artikel 172
(22) |
Der polnischen Notifizierung (Seiten 4 und 5) und der Begründung (Seiten 16 und 17) zufolge stützen sich die in den einzelstaatlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen für den kommerziellen Anbau weitgehend auf die Empfehlung 2003/556/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (9). |
(23) |
Das Konzept der Einrichtung von Zonen, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen bestimmt sind, geht auf Nummer 3.3 des Anhangs der genannten Empfehlung zurück, die die Zusammenarbeit von Nachbarbetrieben behandelt. Berücksichtigt wurden auch Nummer 2 und Nummer 3.3.2 (abgestimmte Managementmaßnahmen) über das freiwillige Zusammenlegen ähnlich bewirtschafteter (d. h. mit gentechnisch veränderten, konventionellen oder ökologischen Kulturen bebauter) Flächen von unterschiedlichen Höfen in einem Erzeugungsgebiet sowie Nummer 3.3.3 über freiwillige Vereinbarungen zwischen Landwirten in Gebieten mit einheitlichen Produktionssystemen. |
(24) |
Nach dem Gesetzentwurf sollten genetisch veränderte Pflanzen nur in Gebieten angebaut werden, die keine aus Sicht des Naturschutzes wertvollen Elemente enthalten und deren Agrarstrukturen einen sicheren Anbau transgener Pflanzen ermöglichen, ohne die Tätigkeit anderer Landwirte zu beeinträchtigen. |
(25) |
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen minimieren das Risiko einer Vermischung von Vermehrungsmaterial oder einer Kreuzung genetisch veränderter und nicht veränderter Pflanzen und ermöglichen die Inspektion genetisch veränderter Pflanzen. |
(26) |
Ein Grund für die Einführung von Abweichungen in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Beschränkung des Anbaus transgener Pflanzen ist die Notwendigkeit, den Erwartungen der polnischen Gesellschaft gerecht zu werden. Vorschriften, die den Anbau von GV-Pflanzen beschränken, sollen mögliche Schäden verhüten, die auftreten können, wenn transgene Pflanzen in herkömmliche Kulturen eingekreuzt werden. Die Bedenken gegen den Anbau von GV-Pflanzen hängen hauptsächlich damit zusammen, dass das Risiko einer Kontamination anderer Kulturen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf die hochgradige Fragmentierung der polnischen Landwirtschaft zurückzuführen. In Polen gibt es fast zwei Millionen landwirtschaftliche Betriebe mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße unter 8 Hektar. Die polnische Landwirtschaft ist vom konventionellen Erzeugungssystem geprägt, doch es gibt auch wachsendes Interesse am ökologischen Landbau. Wegen dieser hochgradigen Fragmentierung ist es nicht möglich, GV-Kulturen von konventionellen und ökologischen Kulturen zu trennen. Dies kann ein ernstes Risiko für den noch am Anfang stehenden ökologischen Landbau in Polen darstellen. Das unkontrollierte Eindringen transgener Pflanzen in die Kulturen kann zu Verlusten für die Landwirte führen. |
(27) |
Die Vorbehalte der polnischen Landwirte werden dadurch noch verstärkt, dass es keine Entschädigungsregelung für Verluste wegen unkontrollierter Einkreuzung gibt. Zurzeit gibt es in Polen keine einzelstaatlichen Bestimmungen über die Koexistenz der drei Formen der Landwirtschaft — konventioneller Anbau, ökologischer Landbau und Anbau transgener Pflanzen. Die vorliegenden Entwürfe sind der erste Versuch zur Regelung dieser Frage. |
(28) |
Die polnischen Behörden führen keine neuen (d. h. nach Verabschiedung der Richtlinie gewonnenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umweltschutz an. |
5. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
(29) |
Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bezieht sich auf neue einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für einen Mitgliedstaat, das sich nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, Bestimmungen eingeführt werden, die mit denen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar, aber aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sind. |
(30) |
Nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
(31) |
Mit der am 13. April 2007 eingereichten Notifizierung beabsichtigen die polnischen Behörden die Genehmigung für die Einführung der neuen Bestimmungen in Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie von Artikel 172 des Gesetzes zu erlangen, die Polen als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG ansieht. |
(32) |
Polen hat diese Notifizierung lediglich als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG eingereicht. Daher bezieht sich die rechtliche Würdigung ausschließlich auf die Richtlinie 2001/18/EG. |
(33) |
Mit der Richtlinie 2001/18/EG werden auf Gemeinschaftsebene die Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO für Versuchszwecke und für das Inverkehrbringen harmonisiert. Diese horizontale Rechtsvorschrift kann als ein Eckpfeiler für absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU betrachtet werden, vor allem weil sich die Zulassungen gemäß den Rechtsvorschriften für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) ebenfalls an den in ihr festgelegten Grundsätzen orientieren. |
(34) |
Beim Vergleich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG mit den notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zeigt sich, dass Letztere vor allem im Hinblick auf die nachstehenden Aspekte sehr viel restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie:
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(35) |
Wenn also ein GVO im Rahmen des in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Verfahrens die Zustimmung für den Anbau in der EU erhält, können die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Einschränkungen für seinen Anbau einführen. Das polnische Gesetz verbietet jedoch den Anbau außer in speziell bestimmten Sonderzonen, obwohl die gemäß der Richtlinie erteilte schriftliche Zustimmung keine derartige Einschränkung vorsieht. |
(36) |
Die Richtlinie 2001/18/EG wird insofern beeinträchtigt, als der Gesetzentwurf den Anbau aller GVO in Polen beschränkt, während die Richtlinie (Artikel 13—18) ein Verfahren vorsieht, das vor der Zulassung des Inverkehrbringens eines GVO eine Einzelfall-Risikoanalyse auf EU-Ebene umfasst. |
(37) |
Die vorgeschlagenen Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderten Saatguts in Polen erschweren darüber hinaus das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Saatgut, das für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt wurde. Der Gesetzentwurf würde sich deshalb auf genetisch verändertes Saatgut, dessen Inverkehrbringen bereits nach geltendem Gemeinschaftsrecht genehmigt wurde, sowie auf künftige Genehmigungen auswirken. |
(38) |
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des polnischen Gesetzentwurfs zielen darauf ab, den Anbau genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken zu beschränken. Freisetzungen genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken werden nach der Richtlinie 2001/18/EG, allerdings eher auf einzelstaatlicher als auf Gemeinschaftsebene, geregelt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie („Standardzulassungsverfahren“) wird jede Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, angemeldet. Gemäß Artikel 6 Absatz 8 darf der Anmelder die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten. Daher sind die Bestimmungen des notifizierten Gesetzentwurfs, mit denen zusätzliche administrative Auflagen für die Zulassung der Freisetzung geschaffen werden, wie Bescheinigungen von Bürgermeistern und schriftliche Erklärungen der Inhaber von Nachbarbetrieben, dass sie ungeachtet eines möglichen Risikos keine Einwände gegen die Freisetzung haben, als mit der Richtlinie unvereinbar anzusehen. |
(39) |
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 ist der Anbau genetisch veränderter Pflanzen nur nach den Bestimmungen von Absatz 2, d. h. der Bezeichnung von Sonderzonen durch das Landwirtschaftsministerium, erlaubt. Dieses generelle Verbot verstößt gegen Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG, wonach ein Produkt ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden darf, wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden. Außerdem verstößt das im polnischen Gesetzentwurf enthaltene generelle Verbot gegen Artikel 22 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern dürfen. |
(40) |
Schließlich kann nach Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG ein Mitgliedstaat, der aufgrund neuer Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach der Richtlinie 2001/18/EG vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Diese Bestimmung bedeutet, dass der Anbau eines GVO nur im Einzelfall und unter besonderen Bedingungen (neue Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Zustimmung vorgelegt wurden) verboten werden kann und dass die Mitgliedstaaten den Anbau oder jede andere Verwendung von GVO nicht generell verbieten dürfen. |
(41) |
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 stehen also, wie auch die polnischen Behörden in ihrer Notifizierung erklärt haben, nicht mit der Richtlinie 2001/18/EG im Einklang. Daher brauchen sie im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter im Hinblick auf andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, geprüft zu werden. Die Beurteilung im Hinblick auf die Richtlinie 2001/18/EG greift jedoch der Beurteilung, ob der notifizierte Gesetzentwurf mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, im Einklang steht, im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Verfahren nicht vor. |
(42) |
Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag sieht Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes vor. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes streng auszulegen. Deshalb ist die in Artikel 95 Absatz 5 vorgesehene Ausnahme so auszulegen, dass der Geltungsbereich nicht über die Fälle hinausgeht, für die die Ausnahme formell vorgesehen ist. |
(43) |
Die Kommission muss in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von den „Gründen“ ausgehen, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der den Antrag einreichende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 EG-Vertrag vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Rechtfertigungen suchen müsste. |
(44) |
In Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der betreffenden einzelstaatlichen Maßnahme liegt außerdem die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die die Verabschiedung einer solchen Maßnahme gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag rechtfertigen, bei dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme notifiziert. |
(45) |
Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, müssen gemäß Artikel 95 Absatz 5 die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein (11):
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(46) |
Nach dem genannten Artikel ist die Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, also vor allem durch die Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt zu begründen. |
(47) |
Wie aus Erwägungsgrund 45 der vorliegenden Entscheidung hervorgeht, obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine Abweichung beantragt hat, die notifizierten Maßnahmen durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu untermauern. |
(48) |
Polen führt folgende Begründungen an (Wortlaut der Notifizierung, Seiten 3 bis 5):
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(49) |
Die Prüfung der von Polen vorgelegten Rechtfertigung ergibt, dass die polnischen Behörden weder in der Notifizierung noch in der beigefügten Begründung neue Informationen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz anführen. Die Rechtfertigung betrifft allgemeinere Fragen wie die Ungewissheit der ersten Forschungsphase, den Naturschutz und die Frage der Haftung. Es gibt keinen Verweis auf neue wissenschaftliche Studien, Forschungsarbeiten, Fachliteratur oder neue Erkenntnisse, die seit Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG zugänglich geworden sind und neue Informationen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt enthalten. |
(50) |
Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts des Fehlens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hatte die Kommission keinen Grund, die Notifizierung gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG zur Stellungnahme an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterzuleiten. |
(51) |
Da es sich bei der Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse um eine kumulative Bedingung für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag handelt, führt die Tatsache, dass diese neuen Erkenntnisse nicht angeführt wurden, zur Ablehnung der Notifizierung, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Erfüllung anderer Voraussetzungen bedarf. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
(52) |
Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben. |
(53) |
In der polnischen Notifizierung werden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt angeführt, die sich nach der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO ergeben hätten und die Einführung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen erfordern würden. |
(54) |
Der Antrag Polens auf Einführung von Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 zur Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG über die versuchsweise Freisetzung und den Anbau von GVO in Polen erfüllt also nicht die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen. |
(55) |
Die Kommission vertritt auf der Grundlage der Informationen, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Begründung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Auffassung, dass der am 13. April 2007 eingereichte Antrag Polens auf Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die von der Richtlinie 2001/18/EG abweichen, die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da Polen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Polen angeführt hat. |
(56) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 des von Polen notifizierten Gesetzes über genetisch veränderte Organismen werden gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag abgelehnt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(2) ABl. C 173 vom 26.7.2007, S. 8.
(3) Stellungnahmen gingen von Lettland, EuropaBio, vom Europäischen Saatgutverband (European Seed Association, ESA) und von Greenpeace ein. Außerdem haben zahlreiche Einzelpersonen sowie Berufs- und Fachverbände aus Polen Stellungnahmen übermittelt.
(4) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).
(5) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG.
(6) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81).
(8) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
(9) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(11) EuGH, verbundene Rechtssachen C-439/05 P und C-454/05 P, Randnrn. 56 bis 58.