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Document 32008D0027

    2008/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6687)

    ABl. L 5 vom 9.1.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/27(1)/oj

    9.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 5/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2007

    zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2006 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6687)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2008/27/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Vereinigten Königreich gab es im Jahr 2006 Ausbrüche der Aviären Influenza. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

    (2)

    Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte sich die Gemeinschaft finanziell an den in Frage kommenden Ausgaben des Mitgliedstaats im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen beteiligen.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2007/272/EG der Kommission vom 25. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (2) wurde eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

    (4)

    Nach dieser Entscheidung ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf der Grundlage des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 18. Mai 2007 und der Belege gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

    (5)

    Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2006 im Vereinigten Königreich zur Tilgung der Aviären Influenza entstanden sind.

    (6)

    Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ausgaben für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommt.

    (7)

    Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 mitgeteilt.

    (8)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2006 im Vereinigten Königreich gemäß der Entscheidung 2007/272/EG wird auf 385 363,67 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 24.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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