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Document 32007X0222(01)

    Addendum zur Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen ( ABl. L 403 vom 30.12.2006 )

    ABl. L 54 vom 22.2.2007, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/add/2006/1922/oj

    22.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/3


    ADDENDUM

    zur Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

    (Amtsblatt der Europäischen Union L 403 vom 30. Dezember 2006, Seite 9)

    Der Verordnung wird folgende Erklärung hinzugefügt:

    „ERKLÄRUNG DES RATES, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

    Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission wollen den Wissensstand, die Zusammenführung der Informationsquellen und einen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Geschlechtergleichstellung fördern, und dies insbesondere durch die Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen.

    Zur Organisation des Instituts erklären der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission, dass die Verwaltungsstruktur und insbesondere die Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat sich aus der Eigenart des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen erklären und somit keinen Präzedenzfall für andere Agenturen in der Zukunft darstellen.

    Damit ein geordneter turnusmäßiger Wechsel der vom Rat ernannten Mitglieder sichergestellt ist, werden die Mitgliedstaaten ausgehend von der Reihenfolge der kommenden Vorsitze in drei Neunergruppen aufgeteilt. Für die erste Amtszeit setzen sich die Ratsvertreter aus Mitgliedern der ersten beiden Gruppen von Mitgliedstaaten zusammen; die Ratsvertreter für die zweite Amtszeit kommen aus der dritten und der ersten Gruppe und die Ratsvertreter für die dritte Amtszeit aus der zweiten und dritten Gruppe; das gleiche Schema gilt auch für die nachfolgenden Amtszeiten (1). Im Falle einer künftigen Erweiterung wird das System des turnusmäßigen Wechsels entsprechend angepasst.“


    (1)  Erste Amtszeit (2007 — 2009):

    i)

    DE, PT, SI, FR, CZ, SE, ES, BE, HU; ii) PL, DK, CY, IE, LT, EL, IT, LV, LU.

    Zweite Amtszeit (2010 — 2012):

    iii)

    NL, SK, MT, UK, EE, BG, AT, RO, FI; i) DE, PT, SI, FR, CZ, SE, ES, BE, HU.

    Dritte Amtszeit (2013 — 2015):

    ii)

    PL, DK, CY, IE, LT, EL, IT, LV, LU; iii) NL, SK, MT, UK, EE, BG, AT, RO, FI.


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