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Document 32007R1388

    Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    ABl. L 310 vom 28.11.2007, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1388/oj

    28.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1388/2007 DER KOMMISSION

    vom 27. November 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die gemeinsame Agrarpolitik muss so einfach wie möglich gestaltet werden, um den Zugang zu den Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Verwaltungskosten für die Marktbeteiligten und für die Verwaltung zu verringern.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vor, weswegen sich bestimmte Bedingungen für die Herstellung von künstlich getrocknetem Trockenfutter erübrigen, die die Differenzierung von sonnengetrocknetem und künstlich getrocknetem Trockenfutter erleichtern sollten. Diese Änderung könnte möglicherweise auch zu einer Veränderung der Handelsbräuche führen und es einfacher machen, effizientere und umweltgerechtere Herstellungsmethoden zu entwickeln. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen weiterhin der Bedingung unterliegt, dass diese in der Lage sind, Trockenfutter gemäß den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 herzustellen.

    (3)

    Aus dem gleichen Grund haben sich die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (3) verankerten Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters erübrigt, wodurch die Verwaltungs- und Kontrollkosten zurückgehen dürften.

    (4)

    Für wirksamere Vor-Ort-Kontrollen von Verarbeitungsunternehmen empfiehlt es sich klarzustellen, dass den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zu machen sind und dass in den Kontrollberichten anzugeben ist, welche Unterlagen eingesehen wurden.

    (5)

    Um die Angaben zur Bilanz des Energieverbrauchs bei der Trockenfutterherstellung zu vervollständigen, ist ein weiterer Parameter aufzunehmen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern.

    (7)

    Da das Wirtschaftsjahr 2007/08 bereits begonnen hat, sollte diese Verordnung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 anwendbar sein, um zu vermeiden, dass die Marktbeteiligten in diesem Sektor je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich behandelt werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    ‚Trockenfutter‘: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse,

    2.

    ‚anderes, ähnliches Futter‘: alles krautige Futter des KN-Codes 1214 90 90, das durch künstliche Wärmetrocknung gewonnen wurde, insbesondere

    krautige Hülsenfrüchte,

    Gräser,

    das Getreide, grün als ganze Pflanze mit unvollständig gereiften Körnern geerntet, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;

    3.

    ‚Verarbeitungsunternehmen‘: das Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen wurde;

    4.

    ‚Käufer von zum Trocknen und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter‘: die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;

    5.

    ‚Partie‘: eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;

    6.

    ‚Mischung‘: ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.

    ‚Zusatzstoffe‘ sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.

    Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;

    7.

    ‚landwirtschaftliche Parzellen‘: Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (4) identifiziert worden sind;

    8.

    ‚Sammelantrag‘: der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;

    9.

    ‚Endempfänger einer Partie Trockenfutter‘: die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Beihilfefähige Erzeugnisse

    Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 das Trockenfutter in Betracht, das neben den Vorschriften in Artikel 9 derselben Verordnung den Anforderungen an die Vermarktung von Futtermitteln genügt und das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt.

    Der Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 landwirtschaftlich genutzt werden.“

    3.

    Artikel 5 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    die Beschreibung der technischen Anlagen, insbesondere der Öfen zur künstlichen Wärmetrocknung und der Mahlvorrichtungen — mit Angabe der stündlichen Verdampfungskapazität und der Arbeitstemperatur — und der Waagen, mit denen ein Endprodukt hergestellt werden kann, das dem in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehenen Gehalt an Feuchtigkeit und Mindesteiweißgehalt entspricht;“

    4.

    Artikel 6 Buchstabe d wird gestrichen.

    5.

    Artikel 8 wird gestrichen.

    6.

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 110 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen nach der Methode bestimmt, die in den Richtlinien 76/371/EWG (5), 71/393/EWG (6) und 72/199/EWG (7) der Kommission festgelegt ist.

    7.

    Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln die zur Verarbeitung — Trocknung und/oder Vermahlung — gelieferten Futtermengen durch systematisches Abwiegen.“

    8.

    Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Verarbeitungsunternehmen führen für jede in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannte Trockenfuttersorte jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.“

    9.

    Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr die in Artikel 12 genannte Bestandsbuchhaltung aller Verarbeitungsunternehmen, einschließlich der betreffenden Kontoauszüge und Rechnungen, und besonders die Verbindung zwischen der Bestands- und der Finanzbuchhaltung.“

    10.

    Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein ausführlicher Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte und vor allem die eingesehenen Unterlagen und Register nachzuvollziehen.“

    11.

    Im Anhang I erhält die Zeile mit dem Buchstaben „e“ folgende Fassung:

     

    Zweck

    Einheit

    Menge

    „e1

    Spezifischer Durchschnittsverbrauch

    Megajoule je kg künstlich getrocknetes Futter

     

    e2

    Energieverbrauch je Tonne verdunstetes Wasser

    Energieverbrauch je kg verdunstetes Wasser“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. November 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

    (3)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 7).

    (4)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.“

    (5)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

    (6)  ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7.

    (7)  ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.“


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