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Document 32007R1139

    Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 256 vom 2.10.2007, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1033

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1139/oj

    2.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2007 DER KOMMISSION

    vom 1. Oktober 2007

    zur Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

    (2)

    Es wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Arginin als Aminosäure gestellt.

    (3)

    Da der Antrag auf Zulassung vorgelegt wurde, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Kraft trat, war die Grundlage Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (2). Seit dem 18. Oktober 2004 fallen Aminosäuren, deren Salze und Analoge in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Der Antrag wird daher als Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 behandelt.

    (4)

    Um den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu genügen, wurden zusätzliche Informationen zur Unterstützung des Antrags vorgelegt.

    (5)

    Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzustufen ist.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. April 2007 (3) zu dem Schluss, dass L-Arginin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass L-Arginin keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln wurde der Behörde von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Oktober 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (2)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81).

    (3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von L-Arginin gewonnen aus Fermentation von Corynebacterium glutamicum (ATCC-13870) für alle Tierarten. Angenommen am 17. April 2007. The EFSA Journal (2007) 473, S. 1—19.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

    3c3.6.1

    L-Arginin

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    L-Arginin 98 %

    aus Corynebacterium glutamicum (ATCC 13870)

    C6H14N4O2

     

    Analysemethode:

    Gemeinschaftsverfahren zur Feststellung von Aminosäuren (Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (1))

    Alle Tierarten

    22.10.2017


    (1)  ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 14.


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