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Document 32007R0883
Commission Regulation (EC) No 883/2007 of 26 July 2007 amending Regulation (EC) No 824/2000 establishing procedures for the taking-over of cereals by intervention agencies and laying down methods of analysis for determining the quality of cereals
Verordnung (EG) Nr. 883/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
Verordnung (EG) Nr. 883/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
ABl. L 195 vom 27.7.2007, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0687
27.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2007 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007, sind die Mengen Mais, die die Interventionsstellen in der gesamten Gemeinschaft ankaufen können, auf eine Gesamtmenge von 1 500 000 t im Wirtschaftsjahr 2007/08, 700 000 t im Wirtschaftsjahr 2008/09 und 0 t ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 begrenzt. |
(2) |
Um für eine zufrieden stellende Verwaltung der Interventionsankaufsregelung für Mais zu sorgen und den Marktbeteiligten aller Mitgliedstaaten unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zur Intervention zu bieten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (2) die Zuteilung der interventionsfähigen Maismengen durch detaillierte Sonderbestimmungen zu regeln. Zu diesem Zweck ist ein Mechanismus für die Zuteilung der genannten Mengen einzuführen, der die Zeiträume des Wirtschaftsjahres abdeckt, in denen alle Marktbeteiligten Angebote einreichen können, und der den Marktbeteiligten genügend Zeit für die Einreichung der Angebote lässt und es ermöglicht, einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für alle Bieter festzusetzen, wenn die angebotenen Mengen die verfügbaren Mengen überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Angebote in zwei Phasen geprüft werden, und ein Zeitplan für die Angebotsabgabe sowie für die diesbezüglichen Lieferungen und Übernahmen festgesetzt werden. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgesetzten Interventionszeiträume und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Marktbeteiligten ist für die Einreichung der Maisangebote eine erste Phase vorzusehen, die in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November beginnt und am 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten letzten Tag für die Einreichung von Angeboten, endet. Am Ende dieser ersten Phase wird die Kommission gegebenenfalls für die im Laufe dieser ersten Phase eingereichten Angebote einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen und gleichzeitig für den Rest des Wirtschaftsjahres die Abgabe von Angeboten einstellen müssen, wenn die Angebotsmengen die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgesetzte Menge überschreiten. Um den Interventionsstellen und den Marktbeteiligten administrative und finanzielle Belastungen zu ersparen, insbesondere wenn Sicherheiten gestellt werden, die sich aufgrund fehlender zu verteilender Mengen als unnötig erweisen könnten, ist der Zeitraum für die Einreichung der Angebote zwischen dem 1. Januar und der Veröffentlichung der für die zweite Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union zu unterbrechen. |
(4) |
Angesichts der Zeit, die benötigt wird, um gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten für die erste Phase zu ermitteln, ist die zweite Phase für die Einreichung der Angebote am Tag nach der Veröffentlichung der noch zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union, dem in allen Mitgliedstaaten ersten Tag für die Einreichung der Angebote, zu eröffnen. Im Laufe dieser zweiten Phase sollten die Angebote ab dem ersten Freitag nach Veröffentlichung der genannten Menge wöchentlich auf der Grundlage der von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereichten Angebote angenommen werden. Die Kommission muss den Marktbeteiligten auf ihrer Website spätestens am Mittwoch jeder Woche die noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mitteilen. Wird die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgesetzte Menge überschritten, so muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festlegen und veröffentlichen und die Intervention für das laufende Wirtschaftsjahr beenden. Unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgesetzten Interventionszeiträume muss die zweite Phase für die Angebotsabgabe in jedem Fall in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal spätestens am 30. April, in Schweden am 30. Juni und in den übrigen Mitgliedstaaten am 31. Mai enden. |
(5) |
Um eine effiziente Verwaltung des Zuteilungsmechanismus zu ermöglichen, sollten die Maisangebote weder geändert noch zurückgenommen werden dürfen. Um sicherzugehen, dass es sich um ernst gemeinte Angebote handelt, ist darüber hinaus vorzuschreiben, dass für diese Angebote eine Sicherheit zu stellen ist, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Echtheit dieser Angebote kontrolliert wird und die Freigabe der genannten Sicherheit erfolgt. Zu diesem Zweck sollte diese Kontrolle nach denselben Vorschriften und unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Kontrolle der öffentlichen Lagerbestände in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) vorgesehen sind. Darüber hinaus können zwischen dem Beginn des Angebotszeitraums der ersten Phase und dem 31. Dezember mehrere Monate verstreichen. Um die Bieter bei der Einreichung der Angebote für die erste Phase finanziell nicht zu überlasten, sollte es gestattet sein, dass die Sicherheit, die bei der Einreichung des Angebots zu stellen ist, sofern dies in Form einer Bankgarantie geschieht, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Angebotsabgabe fällig wird. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 kann die Übernahme des Getreides in dem Lager erfolgen, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet. Um die Lagerbedingungen für Mais zu verbessern und diese Qualität ab Einreichung des Angebots zu gewährleisten, muss das Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, dessen bestmögliche Erhaltung garantieren, insbesondere über einen längeren Zeitraum im Falle von Mais. Folglich ist die Möglichkeit, das Getreide im Lager des Bieters zu übernehmen, einzuschränken und diese Art der Übernahme nur zu gestatten, wenn sich das Getreide bei Lagerhaltern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 befindet. In diesem Fall verpflichtet sich der Bieter, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter entsprechend ab Einreichung seines Angebots in Bezug auf die Lagerung und Kontrolle dieselben Vorschriften und Bedingungen anzuwenden, wie sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 gelten. |
(7) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist der dem Bieter zu zahlende Preis der Interventionspreis nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003, der für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware an dem Tag gilt, der bei der Unterrichtung über die Annahme des Angebots als erster Liefertag festgesetzt wurde; dieser Preis wird unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 angepasst. Unter Berücksichtigung der neuen Regelung für die Verwaltung der Interventionsankäufe von Mais, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführt wird, und insbesondere der Tatsache, dass die Maisangebote weder geändert noch zurückgenommen werden können, ist von dieser Vorschrift für Maisangebote abzuweichen, wenn der im Angebotsmonat geltende Interventionspreis höher ist als der im Liefermonat geltende Interventionspreis. |
(8) |
In Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist der Inhalt der Mitteilungen präzisiert, die die Mitgliedstaaten an die Kommission übermitteln müssen, damit ein wöchentlicher statistischer Bericht über die Entwicklung der Interventionsbestände an Getreide erstellt werden kann. Unter Berücksichtigung der neuen Regelung für die Verwaltung der Interventionsankäufe von Mais, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführt wird, sind diese Bestimmungen anzupassen, insbesondere was die Art und Weise betrifft, in der die Interventionsstellen die Angebote an die Kommission übermitteln. |
(9) |
Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, dass die von der Kommission angeforderten Informationen anhand der den Mitgliedstaaten durch die Kommission zur Verfügung gestellten Muster zu übermitteln sind, die die für die Verwaltung der Intervention erforderlichen Informationen enthalten, und dass diese Muster nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für Getreide angewendet werden können und gegebenenfalls von der Kommission unter denselben Bedingungen abgepasst und aktualisiert werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Da der Interventionszeitraum in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August beginnt, sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt durchzuführen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 interventionsfähigen Mengen Mais für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 unter den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgesetzten Bedingungen und Modalitäten in zwei Phasen, ‚Phase 1‘ und ‚Phase 2‘ genannt, zugeteilt. Phase 1 beginnt in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November und läuft bis zum 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten für diese Phase letzten Tag für die Einreichung von Angeboten. Phase 2 beginnt am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten. (2) Nach Ablauf von Phase 1 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wöchentlich übermittelten Mitteilungen eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten ordnungsgemäß bis zum 31. Dezember, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingereicht worden sind. Überschreitet die angebotene Gesamtmenge die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgesetzten Höchstmengen, so setzt die Kommission bis zum 25. Januar einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1, und die Kommission veröffentlicht die für Phase 2 noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge. Spätestens am 31. Januar teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. (3) Ab dem ersten Mittwoch des Monats Februar erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelten Mitteilungen wöchentlich eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen eingereicht worden sind. Bei Überschreitung der für die Intervention zur Verfügung stehenden Menge setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist dieser Zuteilungskoeffizient gleich 1, die angebotenen Mengen gelten als angenommen und die Kommission teilt den Marktbeteiligten auf ihrer Website http://ec.europa.eu/agriculture/markets/crops/index_fr.htm spätestens am Mittwoch jeder Woche die für die laufende Woche noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mit. Spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. (4) Die Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von der zuständigen Interventionsstelle zum Zeitpunkt ihres Eingangs verbucht. Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden. (5) Es werden nur Angebote zugelassen, die den Nachweis enthalten, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR je Tonne geleistet hat. Diese Sicherheit wird bei Einreichung des Angebots gestellt, sie ist jedoch, falls sie im Laufe von Phase 1 in Form einer Bankgarantie geleistet wird, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Absatz 2 fällig. (6) Die Sicherheit gilt für die vom Bieter angebotenen Mengen gemäß den Absätzen 2 und 3. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände fließt die Sicherheit in folgenden Fällen vollständig in den Gemeinschaftshaushalt:
Für die Anwendung von Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes kontrollieren die Interventionsstellen die im Lager befindlichen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (4) für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Nummer III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen. Diese Mindestkontrollsätze gelten nur für Phase 1. Die Sicherheit wird vollständig freigegeben:
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2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Bestimmung gilt nicht für Sorghum, das im August und September angeboten wird.“ |
5. |
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a (1) Für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die zur Verwaltung der Interventionsmaßnahme erforderlichen Angaben mit, insbesondere:
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auch dann, wenn es keine Angebotsmenge gibt. Werden keine Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Angebote eingereicht wurden. (3) Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für Getreide anwendbar. Sie werden von der Kommission unter denselben Bedingungen angepasst und aktualisiert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).
(2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 29).
(3) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).
(4) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.“
(5) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.
(6) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.
(7) ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.“