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Document 32007R0651

Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 153 vom 14.6.2007, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/651/oj

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 651/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2007

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 dieser Tabelle genannten Begründung.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiter verwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Leichtes Kleidungsstück für Frauen, das den Körper bis zum Schritt bedeckt, hergestellt aus einem einfarbigen Gewirke aus synthetischen Chemiefasern (80 % Polyamid und 20 % Elasthan), jedoch keine Kautschukfäden enthaltend.

Die Ware ist mit 8 mm breiten Streifen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4008) versehen, die am Halsausschnitt und an den Arm- und Beinausschnitten eingenäht sind.

Das Kleidungsstück ist mit BH-artig vorgeformten Körbchen mit Unterbrustbügeln, einem gefütterten Zwickel, verstellbaren Trägern und mit hohen Beinausschnitten versehen.

(Badeanzug)

(Siehe Foto Nr. 641) (1)

6112 41 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6112, 6112 41 und 6112 41 90.

Da der Kautschuk dem Kleidungsstück hinzugefügt, jedoch nicht Teil seines Stoffes ist, kann das Kleidungsstück nicht in Unterposition 6112 41 10 (Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr) eingereiht werden.

Nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild, dem Schnitt und der Stoffbeschaffenheit erfüllt das Kleidungsstück die Kriterien zur Einreihung für „Badeanzüge für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern“ (KN-Code 6112 41 90 — andere).

2.

Ware aus einem dreilagigen durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis mit Außen- und Innenlage aus Geweben aus 100 % Baumwolle, mit Wattierungsstoff gepolstert.

Die Ware ist durch Zusammennähen konfektioniert und wie folgt beschaffen:

Sie weist eine Länge von ca. 90 cm auf und ist mit einem halsnahen Ausschnitt versehen. In der Mitte der Vorderseite befindet sich eine Öffnung, die durch einen ca. 68 cm langen Reißverschluss geschlossen werden kann. Die Ware ist mit einem elastischen Element in Taillenhöhe versehen. Im oberen Bereich ist die ärmellose Ware mit Armlöchern ausgestattet, an den Seiten und am unteren Rand ist sie vollständig geschlossen. Der Schnitt im oberen Bereich der Ware verleiht ihr eine körpernahe Form.

(Strampelsack für Kinder)

(Siehe Foto Nr. 640) (1)

6211 42 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 42 und 6211 42 90.

Gemäß Anmerkung 4 a zu Kapitel 62 kann die Ware nicht als Kleidung für Kleinkinder angesehen werden, weil sie für Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 86 cm bestimmt ist. Daher ist eine Einreihung in Position 6209 ausgeschlossen.

Mit Bezug auf die KN-Erläuterungen zu Position 6111, nach denen Strampelsäcke für Kleinkinder (mit Ärmeln oder Armlöchern) als Kleidung angesehen werden, ist die betreffende Ware, die so konfektioniert ist wie die gleiche Ware für Kleinkinder (der obere Teil gleicht dem eines Kleidungsstücks), nur in einer größeren Größe, auch als Kleidung anzusehen.

Aufgrund des Schnittes des Oberteils stellt sich die Ware als Kleidungsstück im Sinne des Abschnittes XI und nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware dar. Eine Einreihung in Position 9404 ist daher ausgeschlossen.

Da die Kapitel für Kleidung keine spezifischen Positionen für diese Art Waren aufweisen, ist diese Ware als „andere Kleidung“ einzureihen.

3.

Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient.

(Sitzbezug)

(siehe Foto Nr. 642) (1)

6304 92 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00.

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten.

Die Ware ist nicht Teil eines Kraftfahrzeugsitzes, sondern Zubehör für einen Kraftfahrzeugsitz, und kann daher nicht in Position 9401 eingereiht werden. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9401, Teile.

Weil diese Ware zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann sie nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware betrachtet werden. Daher ist eine Einreihung in Position 9404 ausgeschlossen.

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(1)  Die Abbildungen dienen nur zu Informationszwecken.


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