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Document 32007R0434
Commission Regulation (EC) No 434/2007 of 20 April 2007 amending Regulation (EC) No 1974/2006 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1698/2005 by reason of Accession of Bulgaria and Romania to the European Union
Verordnung (EG) Nr. 434/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
Verordnung (EG) Nr. 434/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
ABl. L 104 vom 21.4.2007, p. 8–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 1034–1040
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0807
21.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 434/2007 DER KOMMISSION
vom 20. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 56,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2), insbesondere auf Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 34 und in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sind in allgemeiner Formulierung die Bedingungen festgelegt, unter denen in diesen neuen Mitgliedstaaten eine befristete zusätzliche Stützung für Übergangsmaßnahmen zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums zu gewähren ist. Es sind Durchführungsvorschriften zur Ergänzung dieser Bedingungen und zur Anpassung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) zu erlassen. |
(2) |
Diese Vorschriften sollten mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen und nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. |
(3) |
Daher sind die Förderkriterien für bestimmte Übergangsmaßnahmen festzulegen. |
(4) |
Um die Ausarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die diese Maßnahmen umfassen, sowie ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gemeinsame Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festzulegen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 25a angefügt: „Artikel 25a (1) Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe D der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kann den Behörden und Einrichtungen, die diese Dienstleistungen für die Landwirte erbringen, eine Unterstützung gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung von Betriebsverbesserungsplänen, für Hilfe bei der Beantragung von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sowie für Beratungen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands und mit den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. (2) Die Behörden und Einrichtungen, die mit den Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft beauftragt werden, müssen über angemessene Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, technischen und Verwaltungseinrichtungen sowie über ausreichende Erfahrung in der Beratungstätigkeit verfügen und zuverlässig in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen sein. (3) Im Zeitraum 2007—2009 können Bulgarien und Rumänien im Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft entweder diese Maßnahme oder die in Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Maßnahme ‚Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer‘ durchführen.“ |
2. |
In Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 4 wird dem Artikel 37 Absatz 2 folgender Satz angefügt: „In Bulgarien und Rumänien ergeht die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Programms.“ |
3. |
Dem Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 4 wird folgender Artikel 37a angefügt: „Artikel 37a In Bulgarien und Rumänien kann die Kompetenzentwicklung gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auch die Kosten des Aufbaus von repräsentativen, auf lokaler Ebene wirkenden Entwicklungspartnerschaften, der Erstellung von integrierten Entwicklungsstrategien und der Vorbereitung von Anträgen für die Auswahl von lokalen Aktionsgruppen abdecken. Diese Kosten sind für potenzielle lokale Aktionsgruppen zuschussfähig.“ |
4. |
Dem Kapitel III Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt 4a angefügt: „Unterabschnitt 4a Befristete Zusatzmaßnahme für Bulgarien und Rumänien Artikel 39a Die Förderkriterien für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahme ‚Ergänzungen zu Direktzahlungen‘ werden mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen festgelegt.“ |
5. |
Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) Die Beitrittsakte wurde mit den Beschlüssen 2006/663/EG (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 2) und 2006/664/EG des Rates (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 4) angepasst.
(2) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).
(3) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
ANHANG
Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 3.4 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt: „Für Bulgarien und Rumänien bezieht sich die in Absatz 1 genannte Beschreibung auf die Auswirkungen der im Rahmen von Sapard bereitgestellten Finanzmittel.“; |
2. |
Unter Nummer 5.2 wird dem ersten Gedankenstrich der folgende Satz angefügt: „Für Bulgarien und Rumänien Verweis auf alle laufenden Projekte/Verträge, einschließlich finanzieller Angaben, und die Verfahren/Regeln (einschließlich der Übergangsverfahren/-regeln), die für diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission (1) über Maßnahmen betreffend die im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen ein- und mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Übergang von Sapard auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gelten. |
3. |
Unter Nummer 5.3.1.2.3 wird der folgende sechste Gedankenstrich angefügt:
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4. |
Der Titel von Nummer 5.3.1.4 erhält folgende Fassung: „5.3.1.4. Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei“; |
5. |
Der Nummer 5.3.1.4 wird folgende Nummer angefügt: „5.3.1.4.3. Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft in Bulgarien und Rumänien
|
6. |
Unter Nummer 5.3.4.3 wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt:
|
7. |
Die folgende Nummer 5.3.5 wird eingefügt: „5.3.5. Ergänzungen zu Direktzahlungen
|
8. |
Nach Nummer 6.2 wird folgende Tabelle für Bulgarien und Rumänien eingefügt: „6.2a. Finanzierungspläne für Bulgarien und Rumänien, aufgeschlüsselt nach Schwerpunkten (in EUR für den gesamten Zeitraum)
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9. |
Der Anmerkung nach Tabelle 6.2a wird folgender Satz angefügt: „Für Bulgarien und Rumänien ist für die Identifizierung solcher Ausgaben die Entsprechungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission zu verwenden.“; |
10. |
Nach Tabelle 7 wird folgende Tabelle für Bulgarien und Rumänien eingefügt: „7a. Indikative Mittelaufteilung für Bulgarien und Rumänien, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (in EUR, gesamter Zeitraum)
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11. |
Der Tabelle unter Nummer 7 werden die folgenden Maßnahmencodes (143) und (611) angefügt:
|
(1) ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 5.“;
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird der Verteilungsschlüssel, der sich aus der lokalen Entwicklungsstrategie für die Verteilung zwischen den Schwerpunkten ergibt, auf die gesamte Mittelzuweisung von Schwerpunkt 4 angewendet.“;