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Document 32007R0433

Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (kodifizierte Fassung)

ABl. L 104 vom 21.4.2007, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 926–931 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/433/oj

21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

(3)

Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die für Interventionsankäufe in Frage kommen, empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr für diese Erzeugnisse gewährt werden können, wenn sie für bestimmte Drittländer bestimmt sind und zu einer Reduzierung der Interventionsankäufe führen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Erzeugnisse, die den in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Bedingungen entsprechen, können Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt für Ausfuhren in bestimmte Drittländer von frischem oder gekühltem Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern, halben Tierkörpern, „quartiers compensés“, Vordervierteln und Hintervierteln.

(3)   Wird ein Schlachtkörper oder ein nicht getrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um

a)

5 kg für die Leber und die Nieren

b)

4,5 kg für die Leber,

c)

0,5 kg für die Nieren.

Artikel 2

(1)   Die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr wird von der Vorlage des Nachweises abhängig gemacht, dass die Ausfuhrerzeugnisse von männlichen ausgewachsenen Rindern stammen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs I aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweder anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde.

Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle der Erzeugnisse und für die Erteilung der in Artikel 2 genannten Bescheinigung fest. Diese Bedingungen können einen Hinweis auf eine Mindestmenge enthalten.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugnisse in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder der Lieferung an die in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (4) genannten Bestimmungen nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Kennzeichnung jedes einzelnen Erzeugnisses entweder durch eine unlöschbare Markierung oder durch Plombierung eines jeden Viertels. Die Schlachtung und Kennzeichnung erfolgen in dem vom Beteiligten angegebenen Schlachthof in dem unter Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Antrag.

Werden Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper außerhalb des Schlachthofs in Vorderviertel und Hinterviertel zerlegt, so kann die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Stelle die in Artikel 2 genannte Bescheinigung, die für Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper erteilt wurde, durch Bescheinigungen für die Viertel ersetzten, sofern alle übrigen Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


ANHANG I

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ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission

(ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11)

 

Verordnung (EWG) Nr. 752/82 der Kommission

(ABl. L 86 vom 1.4.1982, S. 50)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2304/82 der Kommission

(ABl. L 246 vom 21.8.1982, S. 9)

 

Verordnung (EWG) Nr. 631/85 der Kommission

(ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 24)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2688/85 der Kommission

(ABl. L 255 vom 26.9.1985, S. 11)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission

(ABl. L 301 vom 24.10.1987, S. 21)

nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission

(ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 744/2000 der Kommission

(ABl. L 89 vom 1.4.2000, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321, 21.11.2006, S. 11)

nur Artikel 1


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 32/82

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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