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Document 32007R0373

Verordnung (EG) Nr. 373/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

ABl. L 92 vom 3.4.2007, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 937–941 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/373/oj

3.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 373/2007 DER KOMMISSION

vom 2. April 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 145 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(2)

Zuckerrohr wird über fünf Jahre oder länger auf einer Fläche angebaut und liefert mehrfache Ernten, so dass es als Dauerkultur betrachtet werden könnte. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen mit Dauerkulturen im Allgemeinen nicht in Betracht für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Gemäß Artikel 3b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kommen Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, jedoch im Rahmen der Betriebsprämienregelung unter der Bedingung in Betracht, dass für die Fläche eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wurde.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates (3), legt die Regeln für die entkoppelte Stützung und die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung fest. Flächen mit diesen Kulturen sollten daher ohne die Anforderung einer Beantragung einer Beihilfe für Energiepflanzen in Betracht kommen können. Es ist angezeigt, Zuckerrohr aus der Definition der Dauerkulturen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auszuschließen und zu der Liste der Kulturen hinzuzufügen, die für die Zwecke von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als mehrjährige Kulturen betrachtet werden.

(4)

In Übereinstimmung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Erzeugung von Hanf zu anderen Verwendungen als zur Faserherstellung als Flächennutzung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2007 zugelassen. Die Gewährung von Zahlungen sollte von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten abhängig gemacht werden. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

In Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind, wenn Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit schaffen. Diese Verpflichtung sollte jedoch gelten, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE handelt. Diese Bestimmung sollte daher berichtigt werden.

(6)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Malta und Slowenien haben ebenfalls ihre diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diese Mitgliedstaaten festzulegen.

(7)

Da die Integration der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte die geänderte Bestimmung über die Einbeziehung von Zuckerrohrflächen in die Betriebsprämienregelung rückwirkend ab diesem Datum gelten.

(8)

Da die Durchführungsbestimmungen für die Betriebsprämienregelung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ab dem 1. Januar 2005 eingeführt wurden, sollte die Berichtigung von Artikel 30 Absatz 5 ab diesem Datum gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle unter Artikel 2 Buchstabe d wird folgende Zeile hinzugefügt:

„1212 99 20

Zuckerrohr“

2.

In Artikel 29 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.

3.

In Artikel 30 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.“

4.

Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Artikel 1 Nummer 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 20).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


ANHANG

„ANHANG II

Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Mitgliedstaat und Regionen

Hektarzahl

DÄNEMARK

33 740

DEUTSCHLAND

301 849

Baden-Württemberg

18 322

Bayern

50 451

Brandenburg und Berlin

12 910

Hessen

12 200

Niedersachsen und Bremen

76 347

Mecklenburg-Vorpommern

13 895

Nordrhein-Westfalen

50 767

Rheinland-Pfalz

19 733

Saarland

369

Sachsen

12 590

Sachsen-Anhalt

14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg

14 453

Thüringen

4 919

LUXEMBURG

705

FINNLAND

38 006

Region A

3 425

Region B—C1

23 152

Region C2—C4

11 429

MALTA

3 640

SLOWENIEN

11 437

SCHWEDEN

 

Region 1

9 193

Region 2

8 375

Region 3

17 448

Region 4

4 155

Region 5

4 051

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

England (andere)

241 000

England (Moorland SDA)

10

England (Upland SDA)

190

Nordirland

8 304“


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