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Document 32007R0270

    Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    ABl. L 75 vom 15.3.2007, p. 8–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 303–315 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/270/oj

    15.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2007 DER KOMMISSION

    vom 13. März 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1) insbesondere auf Artikel 145,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) müssen der Kommission bestimmte Daten übermittelt werden. Im Fall der Tabakbeihilfe ist die Mitteilung über den indikativen Beihilfebetrag für das Erntejahr zu machen und nicht für das darauf folgende Jahr, wie in Buchstabe d desselben Artikels angegeben, der entsprechend zu ändern ist.

    (2)

    Hinsichtlich der kulturspezifischen Zahlungen für Baumwolle überschneiden sich die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und die gemäß Artikel 171ai Absatz 3 derselben Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen. Daher ist Artikel 171ai Absatz 3 zu streichen.

    (3)

    Gemäß Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) müssen die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Kürzungskoeffizienten, der anzuwenden ist, wenn die für bestimmte Beihilferegelungen festgesetzten Haushaltsobergrenzen überschritten werden, die Anwendung von Kürzungen oder Ausschlüssen auf einzelne Beihilfeanträge berücksichtigen.

    (4)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen bestimmte Verringerungskoeffizienten bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres festgesetzt werden. Die gesamten Auswirkungen der auf die einzelnen Beihilfeanträge anzuwendenden Kürzungen und Ausschlüsse sind den Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht bekannt. Außerdem ist es nicht zwingend erforderlich, die Koeffizienten bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

    (5)

    Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgeschriebene Festsetzung weiterer Verringerungskoeffizienten oft nur schwer bis zum 15. November des betreffenden Jahres vorzunehmen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass es nicht nötig ist, diese Koeffizienten so früh festzusetzen und dass es ausreicht, wenn die Angaben der Kommission bis zum 31. Januar des folgenden Jahres, aber auf jeden Fall vor der Gewährung jeglicher Zahlungen mitgeteilt werden, ist Artikel 4 entsprechend zu ändern. Diese Änderung wirkt sich auf die Artikel 3, 61, 69, 171bb, Anhang III und Anhang VI derselben Verordnung aus, die daher auch zu ändern sind.

    (6)

    Im Bericht der Kommission an den Rat über die Überprüfung der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Notwendigkeit betont, die Attraktivität dieser Beihilfe sowohl für die Betriebsinhaber als auch für die Verarbeiter zu erhöhen. Die mit Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen sind daher zu vereinfachen.

    (7)

    Die Regelung der Sicherheiten gewährleistet, dass die Rohstoffe, die auf Flächen angebaut werden, die in den Genuss der Beihilfe für an Aufkäufer oder Erstverarbeiter gelieferte Energiepflanzen kommen, schließlich zu Energie verarbeitet werden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch erlaubt werden, die Regelung der Sicherheiten durch eine Alternativregelung der Zulassung von Marktteilnehmern zu ersetzen, die genau so wirksam wäre. Solche zugelassenen Marktteilnehmer müssten Mindestanforderungen erfüllen und würden im Falle der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen unterworfen, die sich aus Durchführungsvorschriften ergeben würden, die auf einzelstaatlicher Ebene von den zuständigen Behörden festzulegen sind.

    (8)

    Die Vertragspflicht ist eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass die Betriebsinhaber, die eine Beihilfe für Energiepflanzen beantragen, diese Rohstoffe schließlich an einen Aufkäufer oder Verarbeiter liefern. Da jedoch Dauerkulturen (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb) im ersten Anbaujahr/in den ersten Anbaujahren nicht geerntet werden können, sollte die Vertragspflicht erst ab dem Jahr der ersten Ernte gelten.

    (9)

    Für die Berechnung der Mindestmenge an Rohstoffen, die der Betriebsinhaber liefern muss, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Felder für Energiezwecke genutzt werden, sind repräsentative Erträge zugrunde zu legen. Der Missbrauch bestimmter Rohstoffe ist jedoch aufgrund ihres ursprünglichen Charakters praktisch nicht möglich; daher ist die Festsetzung eines repräsentativen Ertrags nicht nötig.

    (10)

    Die Verpflichtung zur Lieferung aller auf den betreffenden Flächen geernteter Rohstoffe erlaubt es nicht, den geernteten Rohstoff durch eine entsprechende Menge des gleichen Rohstoffes zu ersetzen. Für einjährige Kulturen ist diese Verpflichtung nicht notwendig und sollte abgeschafft werden, so dass die Regelung flexibler angewendet werden kann, ohne ihr grundlegendes Ziel zu gefährden.

    (11)

    Es ist vorzusehen, dass die Mitteilungen an die Zahlstelle durch den Betriebsinhaber und den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter so weit wie möglich so erfolgen, dass Überschneidungen vermieden werden.

    (12)

    Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern gestatten, Rohstoffe zur Gewinnung von Energie in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden. In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Option sind besondere Vorschriften für diesen Fall festzulegen

    (13)

    Für Getreide und Ölsaaten, die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, ist die Denaturierung der Erzeugung in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausdrücklich vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung des möglicherweise begrenzten Umfangs einer solchen Erzeugung und der technischen Schwierigkeiten eines solchen Verfahrens empfiehlt es sich, die Festlegung der angemessenen Maßnahmen und Kontrollen den Mitgliedstaaten zu überlassen. Dies Vorgehen sollte auch auf die Bestimmung der Mengen der geernteten Rohstoffe ausgedehnt werden.

    (14)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen die Erstverarbeiter und die Aufkäufer, die die Rohstoffe und Zwischen- oder Nebenerzeugnisse durch entsprechende Mengen ersetzen, die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. Gemäß derselben Bestimmung muss auch die gegenseitige Unterrichtung der einzelstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten in den Fällen gewährleistet sein, in denen solche Vorgänge mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so dass die einzelstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen über solche Vorgänge verfügen. Daher ist die in den Artikeln 37 und 38 derselben Verordnung vorgesehene Verpflichtung, das Kontrollexemplar T5 zu verwenden, nicht notwendig und sollte abgeschafft werden.

    (15)

    Zwecks Harmonisierung der im Rahmen der Flächenbeihilferegelungen geltenden Regeln und zur Vereinfachung der Verwaltung und der Kontrollen der Beihilfeanträge ist vorzusehen, dass alle Merkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind, für alle Flächenbeihilferegelungen einschließlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten sollten. Daher sollte auch Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für diese Regelung gelten.

    (16)

    Zur Ausgabenschätzung sind Angaben über den Ertrag im Rahmen der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen erforderlich. Zudem werden in Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Berechnung der Beihilfe unterschiedliche Erträge zugrunde gelegt, je nachdem, ob Mais getrennt ausgewiesen wird. Deshalb ist Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 anzupassen.

    (17)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (18)

    Da sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen auf im Jahr 2007 einzureichende Beihilfeanträge beziehen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten. Aufgrund von Verwaltungszwängen sollten bestimmte Änderungen jedoch erst ab dem 1. Januar 2008 gelten.

    (19)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

    „ba)

    bis spätestens 15. Oktober nach Ablauf des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, alle Angaben, die erforderlich sind, um die Beihilfe für Energiepflanzen zu bewerten, und insbesondere:

    die Zahl der Anträge,

    die Flächen, die jeder Rohstoffart entsprechen,

    die Mengen jeder Rohstoffart und des gewonnenen Enderzeugnisses.“

    b)

    Buchstabe c wird wie folgt geändert:

    i)

    der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres die Angaben zu Folgendem:“;

    ii)

    Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    die insgesamt festgestellte Menge im Fall der Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;“.

    c)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    bis spätestens 31. März des Erntejahres den indikativen Beihilfebetrag je kg im Fall der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Tabaksorten und gegebenenfalls nach Güteklassen;“.

    2.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Der Koeffizient für die Verringerung der Fläche in den Fällen gemäß Artikel 75, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82, Artikel 85, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 98 und Artikel 143 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Koeffizient für die Verringerung der Mengen sowie die objektiven Kriterien im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung werden bis zur Gewährung der Zahlung an die Betriebsinhaber und spätestens bis 31. Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, ba und c der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.“

    3.

    Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 8

    BEIHILFE FÜR ENERGIEPFLANZEN

    ABSCHNITT 1

    Definitionen

    Artikel 23

    Definitionen

    Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

    a)

    ‚Antragsteller‘ ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe bebaut;

    b)

    ‚Beihilfe‘ ist die Beihilfe für Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    c)

    ‚Energieprodukt‘ ist eines der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte;

    d)

    ‚Erstverarbeiter‘ ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Produkte zu gewinnen, ausgenommen Antragsteller, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden;

    e)

    ‚Aufkäufer‘ ist jede Person, die mit einem Antragsteller einen Vertrag gemäß Artikel 25 abschließt und auf eigene Rechnung in Artikel 24 Absatz 1 aufgeführte Rohstoffe für die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verwendungszwecke erwirbt.

    ABSCHNITT 2

    Verwendung der Rohstoffe

    Artikel 24

    Verwendung der Rohstoffe

    (1)   Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung von Energieprodukten unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 8 ist.

    (2)   Auf den in Absatz 1 genannten Flächen dürfen Zuckerrüben angebaut werden, sofern jegliches Zwischenerzeugnis bei der Erzeugung von Energieprodukten verwendet wird und jegliches Zucker enthaltende Nebenerzeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (4) verwendet wird.

    (3)   Für Hanf finden Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (5) und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Beihilfe ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten aufweist.

    (5)   Für jeden Rohstoff können die Mitgliedstaaten eine Mindestanbaufläche festsetzen.

    (6)   Der wirtschaftliche Wert der Energieprodukte, die durch die Verarbeitung der Rohstoffe gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode in Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.

    (7)   Abweichend von Absatz 6 dürfen auf den in Absatz 1 genannten Flächen Sojabohnen angebaut werden, sofern jedes Zwischenerzeugnis außer Sojamehl zur Erzeugung von Energieprodukten verwendet wird.

    (8)   Energieprodukte müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.

    ABSCHNITT 3

    Vertrag

    Artikel 25

    Vertrag

    (1)   Für die Erzeugung von Rohstoffen nach Artikel 24 muss ein Vertrag gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Bedingungen dieses Kapitels geschlossen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller in den der ersten Ernte von anderen Kulturen als einjährigen Kulturen vorausgehenden Jahren im Wege einer schriftlichen Erklärung verpflichten, in dem betreffenden Jahr eine Anpflanzung vorzunehmen und die zu erntenden Rohstoffe zur Herstellung von Energieprodukten zu verwenden. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;

    b)

    die Angabe des voraussichtlichen ersten Erntejahres.

    (3)   Zur Unterstützung des Sammelantrags müssen die Antragsteller ihren zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt eine Abschrift des mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossenen Vertrags oder gegebenenfalls die Erklärung gemäß Absatz 2 vorlegen.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Vertrag nur zwischen einem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden darf.

    Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, für jeden Rohstoff einen Sammelantrag auszufüllen.

    (4)   Die Antragsteller gewährleisten, dass der Vertrag mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    Namen und Anschriften der Vertragsparteien;

    b)

    Laufzeit des Vertrags;

    c)

    die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;

    d)

    alle sonstigen Bedingungen für die Lieferung der voraussichtlichen Menge von Rohstoffen;

    e)

    eine Zusicherung des Betriebsinhabers, die Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 1 einzuhalten;

    f)

    eine Zusicherung des Erstverarbeiters oder des Aufkäufers, die Rohstoffe gemäß diesem Kapitel zu verwenden.

    ABSCHNITT 4

    Repräsentative Erträge, Lieferung der Rohstoffe und Liefermengen

    Artikel 26

    Repräsentative Erträge

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die repräsentativen, für jede Rohstoffart tatsächlich zu erzielenden Erträge anhand eines geeigneten Verfahrens jährlich rechtzeitig fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für andere als einjährige Kulturen keine repräsentativen Erträge festzusetzen. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Kontrollen die Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Lieferung der gesamten geernteten Rohstoffe erkennen lassen, anhand eines geeigneten Verfahrens repräsentative Erträge für die von dieser Gefahr betroffenen Kulturen fest.

    Artikel 27

    Lieferung der Rohstoffe und Liefermengen

    (1)   Die Antragsteller liefern dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter

    a)

    die mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechende Menge Rohstoffe;

    b)

    alle Rohstoffe aus Kulturen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, von der Möglichkeit gemäß Artikel 26 Absatz 2 Gebrauch zu machen.

    Die Mitgliedstaaten legen geeignete Kontrollmaßnahmen fest, um zu gewährleisten, dass der Verpflichtung zur Lieferung aller in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannter Rohstoffe nachgekommen wird.

    (2)   Die Antragsteller oder Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Behörde die Lieferung von Rohstoffen mittels einer vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter und vom Antragsteller unterzeichneten schriftlichen Erklärung. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    das Lieferdatum,

    b)

    die Liefermengen jeder Art.

    (3)   Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter nehmen die in Absatz 1 genannte Lieferung der Rohstoffe in Empfang und garantieren, dass eine entsprechende Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer Energieprodukte verwendet wird.

    (4)   Die Aufkäufer müssen dem/den Erstverarbeiter(n) eine entsprechende Liefermenge aller von den Antragstellern übernommenen Rohstoffe liefern.

    (5)   Der Erstverarbeiter kann eine entsprechende Menge der Rohstoffe, Zwischen- oder Nebenerzeugnisse zur Herstellung eines oder mehrerer der Energieprodukte verwenden.

    In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des geernteten Rohstoffes durch den Aufkäufer setzt der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die zuständige Behörde, bei der die in Artikel 31 genannte Sicherheit geleistet wurde, bzw. im Falle der Anwendung von Artikel 37 die für die Zulassung des betreffenden Aufkäufers oder Erstverarbeiters zuständige Behörde davon in Kenntnis. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwendet, in dem die Rohstoffe geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.

    (6)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit dem Abholen der Rohstoffe bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Erstverarbeiter ist allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten.

    Artikel 28

    Außergewöhnliche Umstände

    Im Fall außergewöhnlicher Umstände oder von höherer Gewalt gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde anhand des Verfahrens des Artikels 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitteilen, dass er die im Vertrag gemäß Artikel 25 vorgesehenen Rohstoffe wegen solcher Umstände ganz oder teilweise nicht liefern kann. Die zuständige Behörde kann bei ausreichendem Nachweis über diese außergewöhnlichen Umstände eine Änderung der dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernden Mengen gestatten.

    ABSCHNITT 5

    Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfe

    Artikel 29

    Zahlung

    (1)   Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 30 der vorliegenden Verordnung wird die Beihilfe nur gezahlt, wenn

    a)

    eine Kopie des Vertrags gemäß Artikel 25 bei der zuständigen Behörde hinterlegt wurde;

    b)

    die Sicherheit gemäß Artikel 31 geleistet wurde, außer im Falle der Anwendung von Artikel 37;

    c)

    die Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 bei der zuständigen Behörde abgegeben worden ist;

    d)

    die zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 25 und 27 erfüllt sind.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie der Sanktionen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung wird die Beihilfe für die Jahre, die der ersten Ernte anderer Kulturen als einjähriger Kulturen vorausgingen, unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bei der zuständigen Behörde abgegeben worden ist und diese Behörde die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2 geprüft hat.

    Artikel 30

    Sanktionen im Fall einer falschen Liefererklärung

    Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Liefererklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 absichtlich falsch ist, so verliert der Antragsteller seinen Beihilfeanspruch. Wurde die Beihilfe bereits gezahlt, so wird sie gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert. Für andere als einjährige Kulturen können bereits getätigte Zahlungen bis zur letzten diesbezüglichen Zahlung zurückgefordert werden.

    ABSCHNITT 6

    Verpflichtungen der Aufkäufer und Erstverarbeiter

    Artikel 31

    Sicherheiten

    (1)   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet vor dem Termin für die Änderungen des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) auf die Leistung einer Sicherheit verzichten.

    (2)   Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung des Rohstoffs genutzt werden.

    (3)   Im Falle der Erzeugung anderer als einjähriger Kulturen werden die Sicherheiten jedoch nur für das Jahr der ersten Ernte geleistet und gelten während der Gültigkeitsdauer des Vertrags auch für die weiteren Jahre.

    (4)   Wird der Vertrag gemäß Artikel 28 geändert, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.

    (5)   Unbeschadet der Artikel 20 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Findet die Erstverarbeitung in einem Mitgliedstaat statt, der die Bestimmungen von Artikel 37 anwendet, so wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an einen zugelassenen Erstverarbeiter geliefert wurde.

    Artikel 32

    Haupt-, Neben- und untergeordnete Pflichten der Aufkäufer und Verarbeiter

    (1)   Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

    a)

    die Pflicht der Aufkäufer, die Gesamtmengen Rohstoffe an den Erstverarbeiter gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu liefern;

    b)

    die Pflicht der Erstverarbeiter, zumindest die gemäß Artikel 27 Absatz 1 festgesetzten Mengen Rohstoffe zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen zu verarbeiten;

    c)

    die Pflicht der Erstverarbeiter im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der Energieprodukte, die durch Verarbeitung der Rohstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 6 gewonnen werden.

    (2)   Die Pflicht der Erstverarbeiter, die Rohstoffe bis zum 31. Juli des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu verarbeiten, ist eine Nebenpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3)   Folgende Pflichten sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

    a)

    für Aufkäufer und Erstverarbeiter:

    i)

    die Abnahme der jeweiligen Mengen vom Antragsteller gemäß Artikel 27 Absatz 3 gelieferter Rohstoffe;

    ii)

    die Pflicht, die Liefererklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu unterzeichnen;

    b)

    für Erstverarbeiter gegebenenfalls die Pflicht, vor dem Termin gemäß Artikel 31 Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten.

    (4)   Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Pflicht eines Aufkäufers oder Erstverarbeiters, die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu akzeptieren oder zu erleichtern oder die Bücher gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorzulegen, eine Hauptpflicht.

    ABSCHNITT 7

    Sondervorschriften für die Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb

    Artikel 33

    Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb

    (1)   Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller Folgendes gestatten:

    a)

    die Verwendung von schnellwüchsigen Forstgehölzen des KN-Codes ex 0602 90 41 oder sämtlicher geernteter Mengen von Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, 1205 10 90, 1205 90 00, 1206 00 91 und 1206 00 99:

    i)

    als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

    ii)

    zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

    b)

    die Verarbeitung der gesamten Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb.

    (2)   Bei Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels findet Artikel 25 keine Anwendung. Die Antragsteller müssen der für sie zuständigen Behörde zur Unterstützung des Sammelantrags bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Termin eine schriftliche Erklärung vorlegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;

    b)

    gegebenenfalls die Angabe des voraussichtlichen Jahres der ersten Ernte;

    c)

    eine Verpflichtung des Antragstellers, die unter die Erklärung fallenden Rohstoffe gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 24 Absatz 1 bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der spätestens der 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr ist, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten;

    d)

    die vorgesehene Endverwendung der Rohstoffe und die technische Beschreibung der geplanten Verarbeitung.

    (3)   Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die betreffenden Betriebsleiter Anwendung.

    Artikel 34

    Im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwendende Rohstoffmengen

    (1)   Antragsteller verwenden im landwirtschaftlichen Betrieb

    a)

    eine Rohstoffmenge, die zumindest dem repräsentativen Ertrag gemäß Artikel 26 entspricht, oder

    b)

    bei Rohstoffen, für die kein repräsentativer Ertrag festgesetzt wurde, alle geernteten Rohstoffe.

    Die Mitgliedstaaten führen angemessene Kontrollmaßnahmen ein, um die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten.

    (2)   Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt eine Ernterklärung vor, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a)

    den Zeitpunkt der Ernte,

    b)

    die geernteten Rohstoffmengen.

    (3)   Im Falle außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitteilen, dass er nicht in der Lage sein wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Rohstoffmenge ganz oder teilweise zu ernten. Die zuständige Behörde kann bei ausreichendem Nachweis über diese besonderen Umstände Änderungen der im landwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden Mengen gestatten.

    Artikel 35

    Kontrollen

    Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 37 Absätze 4 bis 6 der vorliegenden Verordnung führen die Mitgliedstaaten, die Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anwenden, ausreichende Kontrollmaßnahmen ein, um zu gewährleisten, dass:

    a)

    die betreffenden Rohstoffmengen gemäß Artikel 34 geerntet werden.

    Solche Kontrollmaßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

    i)

    eine Verwaltungskontrolle der Einhaltung von Artikel 34 hinsichtlich der geernteten Mengen;

    ii)

    Vor-Ort-Kontrollen in mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Betriebe zur Überprüfung der vom Antragsteller gemäß Artikel 34 Absatz 2 gemeldeten Erntemenge.

    b)

    Die unter Buchstabe a genannten Rohstoffe werden direkt im Betrieb verwendet bzw. zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeitet.

    Artikel 36

    Zahlungen

    (1)   Unbeschadet der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Kürzungen und Ausschlüssen wird die Beihilfe den Antragstellern gezahlt, sofern

    a)

    die nach Artikel 34 vorgesehene Menge Rohstoffe geerntet worden ist;

    b)

    die Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der zuständigen Behörde vorgelegt worden sind;

    c)

    die Kontrollen gemäß Artikel 35 Buchstabe a von der zuständigen Behörde abgeschlossen worden sind.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist ein Antragsteller nicht beihilfeberechtigt, wenn sich herausstellt, dass er Bezug nehmend auf Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine vorsätzlich falsche Erntemeldung eingereicht hat. Ist die Beihilfe bereits gezahlt worden, so wird sie gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert.

    Sind die Rohstoffe nicht zu dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Zeitpunkt zu Energieprodukten verarbeitet worden, so wird die für die betreffende Ernte gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückgefordert und wird der Betriebsinhaber für das folgende Jahr von der Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen.

    Artikel 36a

    Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Abschnitt ab 1. Januar 2008 anzuwenden.

    ABSCHNITT 8

    Fakultative Zulassungsregelung

    Artikel 37

    Fakultative Zulassungsregelung

    (1)   Abweichend von Artikel 31 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Regelung zur Zulassung der Aufkäufer und Erstverarbeiter (nachstehend „zugelassene Verwender“ genannt) einzuführen.

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 1. November des Jahres, das ihrer Anwendung vorausgeht. Für 2007 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Entscheidung jedoch bis zum 1. März 2007.

    Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Mitgliedstaaten Anwendung, die beschlossen haben, Unterabsatz 1 anzuwenden.

    (2)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Unterabsatz 1 anzuwenden, so erlässt er die erforderlichen Vorschriften und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für die Zulassung der Verwender fest, wobei sie gewährleisten, dass mindestens die folgenden Kriterien eingehalten werden:

    a)

    Die Aufkäufer müssen

    i)

    über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Aufkäufer zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 38 zu führen;

    ii)

    eine vertragliche Beziehung zu mindestens einem Verarbeiter für die Lieferung von Rohstoffen haben oder während eines ausreichend langen Zeitraums Handelstätigkeiten durchgeführt haben.

    b)

    Die Erstverarbeiter müssen

    i)

    über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Erstverarbeiter zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 38 zu führen;

    ii)

    über die ausreichenden Produktionskapazitäten verfügen, um mindestens ein in Artikel 24 Absatz 1 genanntes Energieprodukt herzustellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren zur Kontrolle der Zulassung bei zugelassenen Verwendern ein, bevor das in Absatz 6 genannte Verzeichnis veröffentlicht wird.

    (4)   Wird festgestellt, dass ein zugelassener Verwender die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften nicht erfüllt, oder dass ein Aufkäufer oder Erstverarbeiter die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert und/oder die Angaben gemäß Artikel 38 nicht übermittelt, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe der Sicherheiten berechnet, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 32 einbehalten werden.

    (5)   Hält ein zugelassener Verwender die Vorschriften dieses Kapitels oder die nationalen Vorschriften infolge einer vom Mitgliedstaat zu definierenden groben Fahrlässigkeit nicht ein, so können die Mitgliedstaaten beschließen, seine Zulassung für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum zu entziehen.

    (6)   Vor dem 15. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Beihilfe gewährt wird, veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zugelassenen Aufkäufer und Erstverarbeiter. Damit die Beihilfe für das Jahr 2007 gewährt werden kann, muss das Verzeichnis der zugelassenen Aufkäufer und Erstverarbeiter jedoch spätestens am 15. April 2007 veröffentlicht werden.

    (7)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Absatz 1 anzuwenden, so wird die Beihilfe nur Antragstellern gezahlt, die Verträge mit zugelassenen Aufkäufern oder Erstverarbeitern geschlossen haben.

    ABSCHNITT 9

    Kontrollen

    Artikel 38

    Buchführung

    (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen — mindestens jedoch monatlichen — Zeitabständen der Aufkäufer, der Verarbeiter oder der Antragsteller gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buch führen muss.

    (2)   Für die Verarbeiter muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    Mengen der zur Verarbeitung gekauften Rohstoffe;

    b)

    Mengen der verarbeiteten Rohstoffe sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse;

    c)

    Verarbeitungsverluste;

    d)

    vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung;

    e)

    Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse;

    f)

    gegebenenfalls Name und Anschrift des Zweitverarbeiters.

    (3)   Für die Aufkäufer muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    Mengen aller gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;

    b)

    Name und Anschrift des Erstverarbeiters.

    (4)   Für die Antragsteller gemäß Artikel 33 Absatz 1 muss die Buchführung mindestens eine Bestandbuchhaltung umfassen, die eine Rückverfolgung der Ernten und der Verarbeitung im Betrieb erlaubt.

    (5)   Die für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

    (6)   Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 6 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 2 den Gesamtwert aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 selbst die entsprechenden Preise.

    Artikel 39

    Kontrollen der Verarbeitung

    (1)   Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse, die gewonnen werden können, vorausberechnen lassen.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen und der Einhaltung der Haupt-, Neben- und untergeordneten Pflichten gemäß Artikel 32 zu gewährleisten.

    (3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 sowie der Haupt-, Neben- und untergeordneten Pflichten gemäß Artikel 32 Absatz 2 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens

    a)

    einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

    b)

    eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

    Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

    (4)   Bei der Verarbeitung nach Artikel 33 Absatz 1 werden Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:

    a)

    Höhe der Beihilfen;

    b)

    Art der für die Verarbeitung gemeldeten Erzeugung, insbesondere andere als einjährige Kulturen;

    c)

    Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen;

    d)

    Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;

    e)

    Kontrollergebnisse der Vorjahre;

    f)

    sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der eingereichten Erklärungen.

    (5)   Die Kontrollen nach Absatz 4 umfassen mindestens

    a)

    einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

    b)

    das Vorhandensein von Anlagen für die Verwendung oder Verarbeitung der Rohstoffe im Betrieb.

    (6)   Werden bei den Kontrollen nach Absatz 4 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 einen entsprechend höheren Prozentsatz von Antragstellern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.

    (7)   Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach den Absätzen 2, 3 und 4 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

    (8)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

    a)

    Zeitpunkt der Kontrolle,

    b)

    anwesende Personen,

    c)

    erfasster Zeitraum,

    d)

    angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren,

    e)

    Ergebnisse der Kontrolle.

    Artikel 40

    Zusätzliche Maßnahmen und Amtshilfe

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern dieses Kapitel keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind.

    (2)   Soweit dies erforderlich oder in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

    4.

    Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 59 und 60 genannten Flächen festgestellt, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz, der auf zwei Dezimalstellen zu runden ist, vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres.“;

    5.

    Artikel 69 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 69

    Mitteilungen

    Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 59 und 60 genannten Flächen festgestellt, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres fest und teilt diesen der Kommission bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VI zugeleitet.“;

    6.

    In Artikel 136 werden die Worte „Artikel 30 Absatz 3“ gestrichen.

    7.

    Artikel 171ai Absatz 3 wird gestrichen.

    8.

    Artikel 171bb Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten setzen für jede Olivenhainkategorie den Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha vor Gewährung der Zahlungen an die Betriebsinhaber und bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres fest.“;

    9.

    In Anhang III wird die Zeile „FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 15. NOVEMBER“ gestrichen.

    10.

    In Anhang VI wird die Zeile „FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 15. NOVEMBER“ gestrichen.

    11.

    Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Jedoch gelten die Abschnitte 3, 4, 5, 6, und 9 des Kapitels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, die durch Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung geändert wurden, ab dem 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. März 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

    (2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2006 (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 7).

    (3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 81).

    (4)  ABl. L 58 vom 28.5.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

    (6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“


    ANHANG

    „ANHANG IX

    gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i

    ZAHLUNGEN FÜR ACKERKULTUREN

    Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

    Eine Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV dieser Verordnung;

    eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

    Die Tabellen werden auf Datenträgern übermittelt.

    Anmerkungen:

    Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.

    Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag auf die Flächenzahlung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

    Die Zeile ‚Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien‘ entspricht den Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Muster A: Im Falle einer getrennten Ausweisung von Mais (1):


    Kulturart

    Fläche

    (Hektar)

    Ertrag

    (Tonnen/Hektar)

    Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1

     

     

    Mais (getrennte Grundfläche), Artikel 104 Absatz 2

     

     

    Andere Kulturen: Getreide, Ölsaaten, Flachs, Hanf, Artikel 104 Absatz 2

     

     

    Eiweißpflanzen, Artikel 104 Absatz 2

     

     

    Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6

     

     

    Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien

     

     

    Insgesamt

     

     


    Muster B: Im Falle einer nicht getrennten Ausweisung von Mais (2):


    Kulturart

    Fläche

    (Hektar)

    Ertrag

    (Tonnen/Hektar)

    Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1

     

     

    Kulturen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 104 Absatz 1

     

     

    Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6

     

     

    Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien

     

     

    Insgesamt

     

     


    (1)  Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte ‚Maisertrag‘ für Mais zugrunde gelegt, der ‚Ertrag für anderes Getreide als Mais‘ für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf zugrunde gelegt und der Durchschnittsertrag für Getreide für Eiweißpflanzen zugrunde gelegt.

    (2)  Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte Durchschnittsertrag für Getreide für die Kulturen zugrunde gelegt.“


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