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Document 32007H0657

    Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4607) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 267 vom 12.10.2007, p. 16–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2007/657/oj

    12.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 267/16


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2007

    zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4607)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/657/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den zweiten Gedankenstrich des Artikels 211,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1) sieht vor, dass der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten auf Gemeinschaftsebene besser zu organisieren ist, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern.

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien zu erstellen, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen weiter zu erleichtern, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (2), der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) und gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu veröffentlichen sind, und ein einheitliches elektronisches Netz (nachstehend „das elektronische Netz“) oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten, um die auf nationaler Ebene für die Speicherung dieser Informationen (nachstehend „die Speichersysteme“) bestellten Systeme miteinander zu verbinden.

    (3)

    Im Rahmen des durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission (4) eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 30. Juni 2006 eine Stellungnahme für die Kommission verabschiedet, in der sie sich dafür aussprachen, die Speichersysteme durch ein einfaches elektronisches Netz zu verbinden. Der Zugriff auf dieses Netz könnte über eine gemeinsame Schnittstelle erfolgen, die ein Verzeichnis aller börsennotierten Unternehmen der Gemeinschaft enthält und die Nutzer zur Seite des jeweiligen Speichersystems umleitet. Die betreffenden Daten würden somit weiter auf nationaler Ebene gespeichert, ohne dass eine gemeinsame Infrastruktur erforderlich wäre, in die alle national gespeicherten einschlägigen Informationen noch einmal aufgenommen werden müssten und die zusätzliche Kosten verursachen würde.

    (4)

    Es ist sinnvoll, in der jetzigen Phase freiwillige Normen einzuführen, die den Speichersystemen die nötige Flexibilität gewähren, um sich an die Funktionsweise des elektronischen Netzes anzupassen.

    (5)

    Die Speichersysteme sollten sich miteinander elektronisch verbinden können, um den Anlegern und sonstigen Beteiligten einen einfachen Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Interesse einer zügigen Einrichtung dieses elektronischen Netzes sollte es auf einfachen Vorgaben beruhen, die z. B. den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus sollte es ein einfaches Netz erlauben, Mehrwertdienste für Anleger zu erbringen.

    (6)

    Um den Anlegern den Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen zu erleichtern, sind die Speichersysteme aufzufordern, einschlägige Finanzinformationen, die von den Emittenten gegebenenfalls nach sonstigem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht zu veröffentlichen sind, aufzunehmen.

    (7)

    Im Interesse einer effektiven Einführung des elektronischen Netzes sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzufordern, im Rahmen des AEWRB und in enger Zusammenarbeit mit den Speichersystemen eine Vereinbarung über die Netzregulierung zu treffen, die die wesentlichen Bestimmungen für die Einrichtung, Funktionsweise und Finanzierung des elektronischen Netzes sowie insbesondere für die Benennung einer für die tägliche Verwaltung des Netzes zuständigen Stelle enthält.

    (8)

    Die Speichersysteme sollten frei über ihre Gebühren entscheiden können, um ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern. Gleichzeitig sollten sie bei der Festlegung ihrer Gebühren jedoch nicht danach unterscheiden, ob der Zugriff auf das Speichersystem über das elektronische Netz oder auf nationaler Ebene erfolgt.

    (9)

    Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des elektronischen Netzes sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Nutzern dieses Netzes in der gesamten Gemeinschaft vergleichbare Dienste angeboten werden, sind nationale Mindestqualitätsnormen für die Speicherung der vorgeschriebenen Informationen erforderlich. Es ist wichtig, dass die Speichersysteme die Datenübertragung und Speicherung sowie den Datenzugriff ausreichend sichern. Ebenso wichtig ist es, Systeme einzurichten, mit denen sich die Quelle und der Inhalt der in dem Speichersystem hinterlegten Informationen sicher feststellen lassen. Um die automatische elektronische Registrierung, Datums- und Zeitstempelung und die weitere Verarbeitung der eingereichten Informationen zu vereinfachen, sollten die Speichersysteme die Möglichkeit in Betracht ziehen, geeignete Formate und Vorlagen vorzuschreiben. Zur Erleichterung des Zugriffs auf die gespeicherten Informationen sind darüber hinaus geeignete Suchmechanismen und eine Nutzerunterstützung anzubieten. Aus Konsistenzgründen sollten für die teilnehmenden Speichersysteme und die mit der täglichen Verwaltung der Netzplattform beauftragte Stelle möglichst identische Normen gelten.

    (10)

    Um sicherzustellen, dass das elektronische Netz der Speichersysteme die Erwartungen der Emittenten und Anleger langfristig erfüllen kann — insbesondere was seine Funktion als einzige Anlaufstelle für Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen angeht —, erscheint ein schrittweises Vorgehen sinnvoll. Daher sind Möglichkeiten für den künftigen Ausbau dieses Netzes zu prüfen. Um die Kohärenz mit der Einrichtung des Netzes sicherzustellen, sollte diese Prüfung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des AEWRB durchgeführt werden. Dabei ist zumindest die Möglichkeit zu prüfen, dieses elektronische Netz mit dem elektronischen Netz zu verbinden, das derzeit (gemäß der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten) (5) von den nationalen Unternehmensregistern entwickelt wird.

    (11)

    Damit die Kommission die Situation genau verfolgen und weiteren Maßnahmenbedarf einschätzen kann — einschließlich der Möglichkeit, Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zu erlassen —, sind die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission einschlägige Informationen zu übermitteln —

    EMPFIEHLT:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND

    1.

    Ziel dieser Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die amtlich bestellten Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG (nachstehend „die Speichersysteme“) wirksam durch ein einheitliches elektronisches Netz gemäß Artikel 22 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der genannten Richtlinie (nachstehend „das elektronische Netz“) innerhalb der Gemeinschaft verbunden werden können.

    KAPITEL II

    DAS ELEKTRONISCHE NETZ

    2.   Vereinbarung zur Regulierung des elektronischen Netzes

    2.1.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung und den Ausbau des elektronischen Netzes in der Anfangsphase fördern, indem sie die in Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG genannten zuständigen Behörden anweisen, im Rahmen des durch den Beschluss 2001/527/EG eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) eine Vereinbarung zur Regulierung des elektronischen Netzes (nachstehend die „Regulierungsvereinbarung“) zu treffen. Die Speichersysteme sind eng in die Erarbeitung der Vereinbarung mit einzubeziehen.

    Die Mitgliedstaaten sollten die zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigte Stelle benennen. Dabei sind die jeweiligen Befugnisse der Speichersysteme, der zuständigen Behörden oder sonstiger einschlägiger Stellen zu berücksichtigen.

    2.2.

    In der Regulierungsvereinbarung sind zumindest die folgenden Punkte zu behandeln:

    a)

    die Einrichtung einer Netzplattform,

    b)

    die Bedingungen für die Aufnahme in das elektronische Netz,

    c)

    die Folgen von Verstößen gegen die Teilnahmebestimmungen und die Durchsetzung dieser Bestimmungen,

    d)

    die Benennung einer Stelle, die für die tägliche Verwaltung der Netzplattform zuständig ist, sowie die wesentlichen Bestimmungen für diese Verwaltung,

    e)

    die Verfahren zur Entscheidung über den Ausbau des elektronischen Netzes, wobei gegebenenfalls die Ansichten aller Beteiligten einschließlich der Endnutzer zu berücksichtigen sind,

    f)

    die Finanzierungsbestimmungen,

    g)

    das Streitbeilegungsverfahren sowie

    h)

    die Verfahren zur Änderung der Vereinbarung selbst.

    2.3.

    Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Speichersysteme die Regulierungsvereinbarung einhalten.

    3.   Bestimmungen zur technischen Interoperabilität des elektronischen Netzes

    Das gemäß der Regulierungsvereinbarung eingerichtete elektronische Netz sollte zumindest folgende Funktionen enthalten:

    a)

    einen zentralen Anwendungsserver und eine zentrale Datenbank mit einem Verzeichnis aller Emittenten und einer gemeinsamen Schnittstelle, um die Endnutzer mit den Speichersystemen zu verbinden, die die vorgeschriebenen Informationen über die jeweiligen Emittenten enthalten,

    b)

    einen einheitlichen Zugangspunkt für die Endnutzer, der entweder zentral oder auf der Ebene der einzelnen Speichersysteme ausgestaltet werden könnte,

    c)

    ein Sprachenverzeichnis am einheitlichen Zugangspunkt für die Endnutzer, in dem die Kommunikationssprachen verzeichnet sind, die von den teilnehmenden Speichersystemen des elektronischen Netzes auf nationaler Ebene akzeptiert werden,

    d)

    Zugriff auf alle Dokumente, die in den jeweiligen nationalen Speichersystemen verfügbar sind, gegebenenfalls einschließlich der Informationen, die von den Emittenten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und sonstigem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht veröffentlicht werden, und

    e)

    gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Nutzung der über das elektronische Netz bereitgestellten Daten.

    4.   Gebühren für den Zugriff auf Informationen aus dem elektronischen Netz

    4.1.

    Die Speichersysteme sollten frei über ihre Gebühren entscheiden können. Sie sollten bei der Festlegung ihrer Gebühren jedoch nicht danach unterscheiden, ob der Zugriff der Endnutzer auf die Informationen unmittelbar über den jeweiligen nationalen Zugangspunkt oder mittelbar über den einheitlichen Zugangspunkt des elektronischen Netzes erfolgt.

    4.2.

    Die Speichersysteme sollten die Möglichkeit prüfen, die vorgeschriebenen Informationen den Anlegern oder sonstigen Beteiligten zumindest für einen bestimmten Zeitraum kostenlos bereitzustellen, nachdem sie von den Emittenten hinterlegt wurden.

    4.3.

    Die Ziffern 4.1 und 4.2 gelten nicht für die Erbringung von Mehrwertdiensten durch die Speichersysteme oder Dritte, die die über das elektronische Netz verfügbaren Informationen nutzen.

    KAPITEL III

    MINDESTQUALITÄTSNORMEN

    Abschnitt 1

    Allgemeines

    5.

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die an dem elektronischen Netz teilnehmenden Speichersysteme Normen erfüllen, die den in diesem Kapitel aufgeführten Musternormen gleichwertig sind.

    Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die gemäß der Regulierungsvereinbarung benannte Stelle, auf die in Ziffer 2.2 Buchstabe d Bezug genommen wird, die in Abschnitt 2 und 3 aufgeführten Normen erfüllt.

    6.

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Normen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG definierten Emittenten gelten, auch für Personen gelten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 21 Absatz 1 derselben Richtlinie ohne das Einverständnis des Emittenten beantragt haben.

    Abschnitt 2

    Sicherheit

    7.   Sicherheit der Datenübermittlung

    7.1.

    Die Speichersysteme sollten über zuverlässige Sicherheitsmechanismen verfügen, um die Sicherheit der Kommunikationsmittel für die Datenübertragung zwischen dem Emittenten und dem Speichersystem zu gewährleisten und Gewissheit über die Herkunft der hinterlegten Informationen zu erlangen.

    7.2.

    Die Speichersysteme sollten die zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aus Sicherheitsgründen beschränken können, jedoch zumindest in der Lage sein, zu hinterlegende Informationen über elektronische Systeme zu erhalten, die für die Emittenten zugänglich sind.

    Die zu verwendenden Kommunikationsmittel sollten in jedem Fall leicht zugänglich, allgemein gebräuchlich und preisgünstig verfügbar sein.

    8.   Integrität der gespeicherten vorgeschriebenen Informationen

    8.1.

    Die Speichersysteme sollten die Informationen in einem sicheren elektronischen Format speichern und geeignete Sicherheitsmechanismen vorsehen, um das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugriffs zu minimieren.

    8.2.

    Die Speichersysteme sollten dafür sorgen, dass die von ihnen gespeicherten vorgeschriebenen Informationen den von den Emittenten eingereichten Informationen entsprechen, vollständig sind und während der Speicherung inhaltlich nicht verändert werden können.

    Sollten die Speichersysteme neben der elektronischen Übermittlung weitere Kommunikationsmittel für die Hinterlegung zulassen, so sollten sie bei der Konvertierung in elektronische Formate darauf achten, dass die von den Emittenten eingereichten Informationen inhaltlich vollständig und unverändert bleiben.

    8.3.

    Bei dem Speichersystem eingereichte und veröffentlichte Informationen sollten nicht aus dem Speichersystem entfernt werden. Falls Ergänzungen oder Korrekturen erforderlich sind, sollten diese auf den zu ändernden Punkt Bezug nehmen und als Korrektur oder Ergänzung zu erkennen sein.

    9.   Validierung

    9.1.

    Die Speichersysteme sollten die hinterlegten Informationen validieren können, d. h. die hinterlegten Dokumente automatisch auf Einhaltung der technischen Normen sowie auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Formate prüfen können.

    9.2.

    Die Speichersysteme sollten über Mechanismen verfügen, mit denen sie Unterbrechungen der elektronischen Übertragung feststellen und Daten erneut anfordern können, die sie nicht vom Absender erhalten haben.

    10.   Zuverlässiger Zugriff auf die Dienste

    10.1.

    Die Speichersysteme sollten über Sicherheitssysteme verfügen, um ihre Dienste ohne Unterbrechung an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr anbieten zu können.

    Jedes Speichersystem sollte unter Berücksichtigung der Eigenschaften seiner Systeme und der jeweiligen Betriebsbedingungen seine eigenen Anforderungen festlegen.

    Die Kapazität der Systeme, d. h. die Serverkapazität und die verfügbare Bandbreite, sollte dem erwarteten Informationsvolumen der Emittenten sowie dem erwarteten Informationsbedarf der Endnutzer gerecht werden.

    10.2.

    Die Speichersysteme sollten die Zugriffsmöglichkeiten auf ihre Systeme erforderlichenfalls kurz unterbrechen können, um notwendige Wartungsarbeiten durchzuführen oder ihr Angebot zu erweitern. Solche Unterbrechungen sind nach Möglichkeit im Voraus anzukündigen.

    11.   Annahme von Anträgen auf nachträgliche Befreiung und Wiederherstellung

    Die Speichersysteme sollten Prüfverfahren einführen, um Anträge auf nachträgliche Befreiung von Terminvorgaben zu prüfen und anzunehmen oder abzulehnen, wenn Informationen aufgrund von technischen Problemen der Speichersysteme nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurden. Sie sollten darüber hinaus Wiederherstellungsmechanismen vorsehen, die es den Emittenten ermöglichen, ihre Informationen bei einem Ausfall des vorgeschriebenen Systems mit Hilfe anderer Systeme einzureichen. Der Emittent sollte jedoch verpflichtet werden, die Informationen nach der Wiederherstellung erneut über das Hauptsystem zu übermitteln.

    12.   Backup-Systeme

    12.1.

    Die Speichersysteme sollten technisch unabhängig sein und über ausreichende Backup-Systeme verfügen, um ihre Dienste aufrechtzuerhalten bzw. in einem angemessenem Zeitrahmen wiederaufzunehmen.

    12.2.

    Jedes Speichersystem sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorhandenen Systeme selbst über die Art dieser Backup-Systeme entscheiden.

    Abschnitt 3

    Gewissheit über die Informationsquelle

    13.   Gewissheit über die Informationsquelle und deren Authentizität

    13.1.

    Die Speichersysteme sollten über zuverlässige Systeme verfügen, um Gewissheit über die Quelle der hinterlegten Informationen zu erlangen. Das Speichersystem sollte sicherstellen können, dass die eingereichten Informationen aus einer authentischen Quelle stammen. Die Speichersysteme sollten sich vergewissern, dass alle bei ihnen eingehenden vorgeschriebenen Finanzinformationen direkt von der zur Hinterlegung verpflichteten natürlichen oder juristischen Person oder von einer ermächtigten natürlichen oder juristischen Person in deren Namen eingereicht werden.

    13.2.

    Die Speichersysteme sollten in der Lage sein, den Empfang der Dokumente elektronisch zu bestätigen. Sie sollten die Validierung bestätigen oder eine Hinterlegung unter Angabe von Gründen ablehnen und darüber hinaus über eine „Nichtabstreitbarkeitsfunktion“ verfügen.

    14.   Authentisierung des Benutzers

    Die Sicherheitsmechanismen des Speichersystems sollten es ermöglichen, die Validität des Absenders festzustellen oder die Berechtigung einer natürlichen Person zu prüfen, bestimmte Informationen zu übermitteln. Die Speichersysteme sollten das Recht haben, aus Sicherheitsgründen die Verwendung digitaler Unterschriften, Zugriffscodes und weiterer geeigneter Maßnahmen vorzuschreiben.

    15.   Erfordernis, die inhaltliche Integrität der vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen

    Die Speichersysteme sollten wesentliche Risiken einer versehentlichen oder absichtlichen Verstümmelung oder Änderung der Originalinformationen ausschließen und jegliche Änderungen feststellen können.

    Abschnitt 4

    Zeitaufzeichnung

    16.   Elektronische Registrierung und Datums- und Zeitstempelung

    16.1.

    Die Speichersysteme sollten in der Lage sein, elektronisch hinterlegte Dokumente automatisch zu registrieren und mit einem Datums- und Zeitstempel zu versehen.

    16.2.

    Die Speichersysteme sollten berechtigt sein, zum Zweck der vollautomatischen Bearbeitung bestimmte Formate und Vorlagen für die Hinterlegung der Informationen vorzuschreiben.

    Falls bestimmte Formate zu verwenden sind, sollten die Speichersysteme dennoch offene Systemarchitekturen für die Speicherung der Informationen verwenden und zumindest folgende Formate bzw. Protokolle akzeptieren:

    a)

    nicht proprietäre Dateiformate und Übertragungsprotokolle, die nicht die Nutzung von Softwareanwendungen eines einzigen Anbieters voraussetzen, sowie

    b)

    allgemein gebräuchliche und akzeptierte proprietäre Formate.

    Falls Vorlagen vorgeschrieben sind, sollten die Speichersysteme dafür sorgen, dass diese leicht zugänglich sind, und sie gegebenenfalls an die Vorlagen anpassen, die zur Hinterlegung der vorgeschriebenen Informationen bei der zuständigen Behörde zu verwenden sind.

    16.3.

    Die Informationen sollten bei ihrem Eingang im Speichersystem mit einem Datums- und Zeitstempel versehen werden, unabhängig davon, ob sie von der zuständigen Behörde vor (Ex-ante-Kontrolle) oder nach (Ex-post-Kontrolle) ihrem Eingang im Speichersystem geprüft werden.

    Abschnitt 5

    Leichter Zugriff der Endnutzer

    17.   Präsentation der Informationen

    Bei der Darbietung ihrer Dienste sollten die Speichersysteme zwischen vorgeschriebenen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzureichenden Finanzinformationen und den von ihnen angebotenen Mehrwertdiensten unterscheiden.

    18.   Sprachenregelung

    18.1.

    Die Speichersysteme sollten alle verfügbaren Sprachversionen der eingereichten Informationen speichern und einen leichten Zugang zu diesen Versionen ermöglichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorgelegten Sprachversionen von dem Speichersystem in andere Sprachen zu übersetzen sind.

    18.2.

    Die Suchfunktionen des Speichersystems sollten in der Sprache, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats akzeptiert wird, sowie in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache angeboten werden.

    19.   Technische Zugänglichkeit

    19.1.

    Die Speichersysteme sollten offene Systemarchitekturen verwenden, um die gespeicherten Informationen zugänglich zu machen. Bei der Auslegung der Systeme sollten sie darauf achten, dass ihre Systeme mit anderen Speichersystemen im gleichen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten technisch interoperabel sind oder zumindest die Möglichkeit einer solchen Interoperabilität bieten.

    19.2.

    Die Informationen sollten den Endnutzern so bald wie möglich nach ihrer Hinterlegung zur Verfügung stehen, wobei die Strukturen und die Arbeitsverfahren des Speichersystems zu berücksichtigen sind. Die Speichersysteme sollten das Verfahren nicht absichtlich hinauszögern.

    19.3.

    Die Speichersysteme sollten den Endnutzern alle gespeicherten vorgeschriebenen Informationen kontinuierlich gemäß den in Ziffer 10 aufgeführten Bestimmungen bereitstellen.

    19.4.

    Die Speichersysteme sollten ihren Nutzern eine Nutzerunterstützung anbieten. Die Entscheidung über den Umfang dieser Nutzerunterstützung wird auf nationaler Ebene getroffen.

    20.   Format der Informationen, auf die die Endnutzer zugreifen können

    20.1

    Bei den Speichersystemen hinterlegte vorgeschriebene Informationen sollten in einem Format gespeichert werden, das es den Nutzern ermöglicht, den gesamten Inhalt der vorgeschriebenen Informationen an jedem Standort ohne weiteres einzusehen, herunterzuladen und auszudrucken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Speichersysteme gedruckte Exemplare bereitzustellen haben.

    20.2.

    Die Speichersysteme sollten den Endnutzern die Möglichkeit bieten, gespeicherte vorgeschriebene Informationen zu suchen, anzufordern und abzufragen.

    20.3.

    Die Speichersysteme sollten ausreichende Referenzangaben zu den hinterlegten vorgeschriebenen Informationen speichern. Diese Referenzangaben sollten zumindest Folgendes enthalten:

    a)

    eine Kennzeichnung der Informationen als vorgeschriebene Informationen,

    b)

    den Namen des Emittenten, auf den sich die vorgeschriebenen Informationen beziehen,

    c)

    den Titel des Dokuments,

    d)

    Zeit und Datum der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen,

    e)

    die Sprache des Dokuments sowie

    f)

    die Art der vorgeschriebenen Informationen.

    Die Speichersysteme sollten die vorgeschriebenen Informationen zumindest anhand der im ersten Unterabsatz aufgeführten Punkte ordnen und klassifizieren.

    Die Speichersysteme sollten die Emittenten dazu verpflichten können, die erforderlichen Referenzangaben zusammen mit den vorgeschriebenen Informationen einzureichen.

    Die Speichersysteme sollten die Kategorien insbesondere hinsichtlich der Art der vorgeschriebenen Informationen mit den anderen Speichersystemen abstimmen und dabei die Vereinbarung gemäß Kapitel II dieser Empfehlung berücksichtigen.

    20.4.

    Die Speichersysteme sollten die Verwendung bestimmter Dateiformate und Vorlagen für die Hinterlegung der Informationen vorschreiben können. Sie sollten in jedem Fall jedoch zumindest die folgenden Formate bzw. Protokolle zulassen:

    a)

    nicht proprietäre Dateiformate und Übertragungsprotokolle, die nicht die Nutzung von Softwareanwendungen eines einzigen Anbieters voraussetzen, sowie

    b)

    allgemein gebräuchliche und akzeptierte proprietäre Formate.

    Falls Vorlagen zu verwenden sind, sollten die Speichersysteme dafür sorgen, dass diese leicht zugänglich sind, und sie gegebenenfalls an die Vorlagen anpassen, die für die Hinterlegung der vorgeschriebenen Informationen bei der zuständigen Behörde verwendet werden.

    KAPITEL IV

    LEITLINIEN FÜR DIE KÜNFTIGE ENTWICKLUNG DES ELEKTRONISCHEN NETZES

    21.

    Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden dazu auffordern, bis zum 30. September 2010 im Rahmen des AEWRB geeignete Leitlinien für die künftige Entwicklung des elektronischen Netzes zu erarbeiten.

    22.

    Dabei sollte insbesondere die Möglichkeit geprüft werden, folgende Verpflichtungen vorzusehen, wobei auch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ist:

    a)

    die Verwendung harmonisierter Suchfunktionen mit Hilfe gemeinsamer Suchwörter und Referenzangaben an allen Zugangspunkten des elektronischen Netzes, um die Methoden zur Klassifizierung und Kennzeichnung der zu speichernden Informationen zu vereinheitlichen,

    b)

    die Verwendung einheitlicher Eingabeformate und -normen für die Einreichung der vorgeschriebenen Informationen beim Speichersystem,

    c)

    der Einsatz eines gemeinsamen Verzeichnisses von Arten von vorgeschriebenen Informationen durch die Speichersysteme,

    d)

    die Herstellung einer technischen Verbindung mit dem elektronischen Netz, das von den nationalen Unternehmensregistern gemäß der Richtlinie 68/151/EWG entwickelt wird, sowie

    e)

    die Beauftragung einer einheitlichen Stelle, in der die in Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG genannten zuständigen Behörden vertreten sind, die Dienste von Rechtspersonen zu überwachen, die die gemeinsamen Elemente des elektronischen Netzes verwalten.

    Die in Buchstabe a des ersten Unterabsatzes genannten harmonisierten Suchfunktionen sollten zumindest die Möglichkeit bieten,

    a)

    Suchläufe anhand gemeinsamer Kategorien durchzuführen, die den vorgeschriebenen Finanzinformationen bei der Hinterlegung im Speichersystem zugewiesen werden, wie z. B. Name des Emittenten, Hinterlegungsdatum, Land des Emittenten, Titel des Dokuments, Branche/Geschäftszweig und Art der vorgeschriebenen Informationen,

    b)

    dynamische Suchläufe oder Kettensuchläufe durchzuführen,

    c)

    mit einer einzigen Anfrage die Systeme mehrerer Länder zu durchsuchen.

    Im Rahmen der Leitlinien sind darüber hinaus gemeinsame Verzeichnisse zu erstellen, die Stichwörter für Unterkategorien hinsichtlich Branche/Geschäftszweig und Art der vorgeschriebenen Informationen enthalten.

    KAPITEL V

    ANSCHLUSSMASSNAHMEN UND ADRESSATEN

    23.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund dieser Empfehlung getroffen haben.

    24.

    Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Oktober 2007

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

    (2)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

    (3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

    (5)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).


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