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Document 32007D0765
2007/765/EC: Council Decision of 8 November 2007 concerning the accession of Bulgaria and Romania to the Convention, drawn up on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union, on driving disqualifications
2007/765/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
2007/765/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
ABl. L 307 vom 24.11.2007, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2007
über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
(2007/765/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
auf Empfehlung der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (2) (nachstehend „Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis“ genannt) wurde am 17. Juni 1998 in Luxemburg unterzeichnet, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. |
(2) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis tritt für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, an dem es für die Erstunterzeichnermitgliedstaaten in Kraft tritt.
Artikel 2
Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Übereinkommens über den Entzug der Fahrerlaubnis (3) sind in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 1.
(3) Der bulgarische und der rumänische Text des Abkommens werden in der Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.