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Document 32007D0641

    2007/641/EG: Beschluss des Rates vom 1. Oktober 2007 über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

    ABl. L 260 vom 5.10.2007, p. 15–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 26/09/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/641/oj

    5.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 260/15


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 1. Oktober 2007

    über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

    (2007/641/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) in der am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96 Absatz 6,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4) (nachstehend „Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ genannt), insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt.

    (2)

    Die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte wurden verletzt.

    (3)

    Am 18. April 2007 begannen gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit förmliche Konsultationen mit den AKP-Ländern und der Republik Fidschi-Inseln, in deren Verlauf die fidschianischen Behörden bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Behebung der von der Europäischen Union ermittelten Probleme und der Umsetzung eingingen.

    (4)

    In Bezug auf einige der genannten Verpflichtungen wurden umfassende Initiativen ergriffen; dennoch müssen viele wichtige Verpflichtungen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch erfüllt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Konsultationen mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit sind abgeschlossen.

    Artikel 2

    Die in dem beigefügten Schreiben aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit angenommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Seine Geltungsdauer endet am 1. Oktober 2009. Er wird regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LINO


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

    (3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

    (4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


    ANHANG

    S.E. Ratu Josefa ILOILO

    Präsident der Republik Fidschi-Inseln

    Suva

    Fidschi

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    Die Europäische Union misst den Bestimmungen von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und von Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit größte Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

    Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.

    Die EU, nach deren Auffassung die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellte, forderte Fidschi gemäß dem Abkommen zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

    Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die Interimsregierung von Fidschi unterbreitete am 18. April 2007 eine Stellungnahme zu den Gründen für die Machtübernahme durch das Militär vom 5. Dezember 2006, die Entwicklungen im Land seit der Übernahme und das Programm der Interimsregierung für den Übergangszeitraum.

    Die EU nahm Kenntnis von der ihr vorgelegten Stellungnahme der Interimsregierung vom 18. April 2007.

    Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit bestätigte, wie unten aufgeführt, und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug. Fidschi stimmte außerdem einer engen Zusammenarbeit hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen zu.

    Da die meisten der während der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen innerhalb eines längeren Zeitraums umgesetzt werden, ist es erforderlich, die Umsetzung zu überwachen und zu überprüfen. Die EU weist darauf hin, dass sie in Anbetracht der Glaubwürdigkeit der im Mai 2006 in Fidschi erfolgten allgemeinen Wahlen und angesichts der Feststellungen und Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission und vor allem des Abschlussberichts des EU-Chefbeobachters, MdEP István Szent-Iványi, zu der Auffassung gelangt ist, dass neue und glaubwürdige Wahlen innerhalb der vereinbarten Frist, die am 28. Februar 2009 abläuft, abgehalten werden können.

    Die EU unterstreicht die Bedeutung einer baldigen und uneingeschränkten Erfüllung der im Anhang aufgeführten vereinbarten Verpflichtungen.

    Die EU nimmt zur Kenntnis, dass die Interimsregierung im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen am 31. Mai 2007 die Notstandsverordnungen aufgehoben und am 19. Juni 2007 die Feststellungen und Empfehlungen der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums anerkannt hat.

    Die EU ist besorgt, dass die Interimsregierung bei der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen in letzter Zeit weder in Bezug auf die Verfahren noch in Bezug auf die Inhalte Fortschritte erzielt hat. Die Interimsregierung hat sich verpflichtet, einen regelmäßigen Dialog zu führen und die EU in allen Fragen im Zusammenhang mit ihren übrigen Verpflichtungen umfassend zu informieren. Was die Inhalte anbelangt, so stellt die EU insbesondere fest, dass die bis 15. Juli 2007 fällige Einsetzung eines Gerichts nach Abschnitt 138 Absatz 3 der Verfassung immer noch aussteht; die EU erwartet eine möglichst baldige Entscheidung in dieser Frage.

    Im Geiste der Partnerschaft, auf die sich das Cotonou-Abkommen stützt, und in Anbetracht des positiven Ausgangs der Konsultationen hat die EU ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Erfüllung der Verpflichtungen Fidschis zu unterstützen. Die EU erwartet, dass die Dialogtreffen entsprechend der Verpflichtung der Interimsregierung möglichst bald wieder aufgenommen und regelmäßig abgehalten werden.

    Die EU hat die folgenden geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des geänderten Cotonou-Abkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit angenommen:

    die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden;

    die laufenden und/oder in Vorbereitung befindlichen Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und 9. EEF, können fortgesetzt werden;

    die Endüberprüfung im Rahmen des 9. EEF kann durchgeführt werden;

    Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein;

    die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen; das Finanzierungsabkommen wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet; es wird festgestellt, dass das Finanzierungsabkommen eine Suspensivklausel beinhaltet;

    die am 19. Juni 2007 von der Interimsregierung bekundete Anerkennung des Berichts der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums vom 7. Juni 2007 steht im Einklang mit der am 18. April 2007 von der Interimsregierung und der EU vereinbarten Verpflichtung Nr. 1; folglich können die Ausarbeitung und spätere Unterzeichnung des Mehrjahresrichtprogramms 2008-2010 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform vorgenommen werden;

    die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % der Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit des Justizwesens, der möglichst baldigen Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden;

    die Zuweisung für den Zuckersektor für 2007 ist gleich Null;

    die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wird von Belegen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht, vor allem hinsichtlich der Volkszählung, der Neufestlegung der Wahlbezirke und der Wahlreform; es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung;

    die Zuweisung für den Zuckersektor für 2009 wird vom Vorhandensein einer legitimen Regierung abhängig gemacht;

    die Zuweisung für den Zuckersektor für 2010 wird von Fortschritten beim Einsatz der Zuweisung für 2009 und von der Fortsetzung des demokratischen Prozesses abhängig gemacht;

    über die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen hinaus kann zusätzliche Unterstützung für die Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem zur Förderung der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen in Betracht gezogen werden;

    die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt;

    die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann abhängig von der rechtzeitigen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden.

    Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang aufgeführten entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Dialogs, der Zusammenarbeit mit Missionen und der Berichterstattung.

    Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.

    Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiterhin genau verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; dieser verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

    Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.

    Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der in der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

    Hochachtungsvoll

    Brüssel, den

    Für die Kommission

    Im Namen des Rates

    Anhang zum Anhang

    MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

    A.   Achtung der demokratischen Grundsätze

    Verpflichtung Nr. 1

    Abhängig von den Ergebnissen der Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und gerechte Parlamentswahlen statt. Die Wahlvorbereitungen und die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

    Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte der Vorbereitungen auf die Parlamentsneuwahlen.

    Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

    Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

    Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

    Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

    Verpflichtung Nr. 2

    Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

    B.   Rechtsstaatlichkeit

    Verpflichtung Nr. 1

    Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitseinrichtungen zu vermeiden.

    Verpflichtung Nr. 2

    Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert für ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

    Verpflichtung Nr. 3

    Die Unabhängigkeit des Justizwesens wird uneingeschränkt geachtet, es kann seine Tätigkeit frei ausüben und seine Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

    Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird.

    Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften.

    Es kommt zu keinerlei Eingriffen seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

    Verpflichtung Nr. 4

    Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, kooperieren innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

    C.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

    Verpflichtung Nr. 1

    Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch die in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

    Verpflichtung Nr. 2

    Die Interimsregierung plant die Aufhebung der Notstandsverordnungen im Mai 2007 abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    Verpflichtung Nr. 3

    Die Interimsregierung verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

    Verpflichtung Nr. 4

    Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit in allen ihren Formen werden entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

    D.   Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

    Verpflichtung Nr. 1

    Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Aspekte der Menschenrechte sowie der friedlichen Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi.

    Verpflichtung Nr. 2

    Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU und der EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte überwachen und bewerten.

    Verpflichtung Nr. 3

    Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei (3) Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

    Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.


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