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Document 32007D0593

    2007/593/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See an Irland und das Vereinigte Königreich für ein Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung nach Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3983)

    ABl. L 226 vom 30.8.2007, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/593/oj

    30.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 226/28


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. August 2007

    über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See an Irland und das Vereinigte Königreich für ein Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung nach Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3983)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2007/593/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 11.4 und 11.5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist unter anderem die jährliche Höchstzahl von Tagen festgesetzt, an denen ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft sich mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen an Bord, ausgenommen Baumkurren, in der Irischen See aufhalten darf.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs bzw. zwölf zusätzliche Tage auf See in der Irischen See zuweisen.

    (3)

    Am 30. April 2007 haben Irland und das Vereinigte Königreich einen gemeinsamen Vorschlag für ein solches Pilotprojekt unterbreitet. Es wurde am 13. Juni 2007 genehmigt.

    (4)

    Im Rahmen des Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sind für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Irlands bzw. des Vereinigten Königreichs sechs bzw. zwölf zusätzliche Tage auf See in der Irischen See je nach Maschenöffnung des mitgeführten Fanggeräts zuzuweisen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für Fischerei¬fahrzeuge unter der Flagge Irlands bzw. des Vereinigten Königreichs, die an dem am 30. April 2007 vorgelegten Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung beteiligt sind, wird die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzte Höchstzahl Tage auf See in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c desselben Anhangs angehoben

    a)

    um 6 Tage für Schiffe, die Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und v des genannten Anhangs mitführen;

    b)

    um 12 Tage für Schiffe, die Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a, ausgenommen Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und v des genannten Anhangs, mitführen.

    Artikel 2

    (1)   Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union legen Irland und das Vereinigte Königreich der Kommission eine erschöpfende Liste der Fischereifahrzeuge vor, die für die Teilnahme an dem Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung ausgewählt wurden.

    (2)   Zusätzliche Tage nach Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die für das Pilotprojekt ausgewählt wurden und bis zu seinem Abschluss daran teilnehmen.

    Artikel 3

    Zwei Monate nach Abschluss des Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung legen Irland und das Vereinigte Königreich der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse des Projekts vor.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an Irland und an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 27. August 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


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