Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0513

    2007/513/Euratom: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2007 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen - Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des CPPNM

    ABl. L 190 vom 21.7.2007, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/513/oj

    Related international agreement

    21.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/12


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 10. Juli 2007

    zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem geänderten Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

    (2007/513/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „die Gemeinschaft“) durch geeignete Überwachung gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird.

    (2)

    Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (CPPNM — Convention on the Physical Protection of Nuclear Materials and Nuclear Facilities) wurde 1979 angenommen und trat 1987 in Kraft. Am 27. Juni 2006 waren 118 Staaten und die Gemeinschaft Vertragsparteien des Übereinkommens. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens wurde am 4. Juli 2005 unter der Schirmherrschaft der IAEO eine Änderungskonferenz einberufen. Die Schlussakte zu den Änderungen des CPPNM wurde am 8. Juli 2005 von der Kommission im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4)

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) (1) hat entschieden, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem CPPNM mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar ist, wenn die Gemeinschaft als solche für die Bereiche ihrer eigenen Zuständigkeit gleichrangig neben den Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, und dass bestimmte Verpflichtungen im Rahmen des CPPNM für die Gemeinschaft nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen umgesetzt werden können.

    (5)

    Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird, ohne zwischen der Art einer solchen zweckwidrigen Verwendung und den Voraussetzungen, unter denen sie geschehen könnte, zu unterscheiden, und schließlich dass schon der Begriff „Überwachung der Sicherheit“, der im Vertrag zur Kennzeichnung der Bestimmungen des Kapitels VII verwendet wird, sich weiter erstreckt als auf die bloße Ersetzung des Verwendungszwecks, den der Benutzer von Kernmaterial angegeben hat, durch einen anderen Verwendungszweck. Folglich gehören nach Ansicht des Gerichtshofs dazu auch Objektschutzmaßnahmen (2). Ferner hat der Gerichtshof in seinem Beschluss 1/78 festgestellt, dass Vorschriften über die Strafverfolgung und die Auslieferung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (3).

    (6)

    Gemäß Artikel 18 Absatz 4 des CPPNM muss die Gemeinschaft beim Beitritt zu dem Übereinkommen dem Depositar in einer Erklärung mitteilen, welche Artikel des Übereinkommens auf sie keine Anwendung finden. Diese Erklärung ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

    (7)

    Artikel 7 des CPPNM verpflichtet jede Partei, bestimmte Verstöße mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden, die sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes richten. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass sie den Parteien freie Wahl hinsichtlich des Wesens, der Art und des Umfangs der zu verhängenden Sanktionen lässt. Insbesondere verpflichtet sie die Vertragsparteien nicht, die darin beschriebenen Handlungen durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnden. Folglich findet Artikel 7 zumindest bis zu einem gewissen Grad auf die Gemeinschaft Anwendung.

    (8)

    Daher sollte der Beitritt der Gemeinschaft zu dem geänderten CPPNM genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen in der Fassung, die das Übereinkommen durch die am 8. Juli 2005 unterzeichnete Schlussakte erhalten hat, wird genehmigt.

    Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens und der Erklärung der Gemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. TEIXEIRA DOS SANTOS


    (1)  Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, S. 2151; siehe insbesondere Beginn der Entscheidungsgründe und Randnummer 34.

    (2)  Randnummer 21.

    (3)  Randnummer 31.


    Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des CPPNM

    Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 8 bis 13 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen auf sie keine Anwendung finden.

    Ferner erklärt die Gemeinschaft gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, dass die Gemeinschaft ausschließlich durch das Schiedsverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 gebunden ist, da nur Staaten Parteien in Rechtssachen vor dem Internationalen Gerichtshof sein können.


    Top