Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0320

    2007/320/EG: Beschluss der Kommission vom 22. März 2007 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

    ABl. L 119 vom 9.5.2007, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/320/oj

    9.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/45


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. März 2007

    zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

    (2007/320/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Nach Artikel 151 hat die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

    (2)

    In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (1) kündigte die Kommission eine Vorreiterinitiative zu digitalen Bibliotheken an.

    (3)

    Durch die Mitteilung der Kommission „i2010 – Digitale Bibliotheken“ (2) wurde eine Initiative für digitale Bibliotheken eingeleitet, die Maßnahmen in den Bereichen Digitalisierung, Online-Verfügbarkeit und digitale Bewahrung von Kulturgütern und wissenschaftlichen Daten umfasste.

    (4)

    In der Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (3) (nachfolgend „Empfehlung der Kommission“ genannt) wurden die Mitgliedstaaten aufgerufen, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Politik in diesen Bereichen zu treffen.

    (5)

    In den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (4) (nachfolgend „Schlussfolgerungen des Rates“ genannt) wird die Kommission ersucht, zu einer besseren Koordinierung der Vorgehensweisen in diesen Bereichen beizutragen, vor allem durch die Einsetzung einer Gruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

    (6)

    Um diese Ziele zu erreichen, muss die Kommission den Sachverstand einer Beratergruppe von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten nutzen.

    (7)

    Die Gruppe sollte einen Beitrag zur Beobachtung der Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung der Kommission und der Schlussfolgerungen des Rates sowie zur Abschätzung ihrer Folgen leisten. Daneben sollte sie die Koordinierung auf europäischer Ebene fördern und Informationen und beste Praktiken in Bezug auf die Politik der Mitgliedstaaten im Bereich der Digitalisierung, der Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern und der digitalen Bewahrung austauschen.

    (8)

    Deshalb ist es notwendig, eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung einzusetzen und deren Mandat und Struktur festzulegen.

    (9)

    Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit Fachkenntnissen auf dem betreffenden Gebiet zusammensetzen. Die Kommission sollte im Interesse einer wirksamen europäischen Zusammenarbeit Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung der Gruppe einladen können.

    (10)

    Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

    (11)

    Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Gruppe betreffen, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet werden.

    (12)

    Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

    Mit Wirkung vom Tag der Annahme dieses Beschlusses wird hiermit die „Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung“, nachfolgend „Gruppe“ genannt, eingesetzt.

    Artikel 2

    Mandat

    Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

    a)

    Beobachtung der Fortschritte und Abschätzung der Folgen der Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung sowie der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung;

    b)

    Bereitstellung eines Forums für die Zusammenarbeit zwischen den Stellen der Mitgliedstaaten und der Kommission auf europäischer Ebene sowie Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Bezug auf die Politik und die Strategien der Mitgliedstaaten im Bereich der Digitalisierung, der Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern und der digitalen Bewahrung.

    Bei der Wahrnehmung der obigen Aufgaben trägt die Gruppe der Arbeit anderer Gruppen Rechnung, die von der Kommission im Bereich der Digitalisierung und digitalen Bewahrung eingesetzt wurden.

    Artikel 3

    Konsultation der Gruppe

    Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen in Bezug auf die Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie die digitale Bewahrung konsultieren.

    Artikel 4

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Gruppe setzt sich in der Regel aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat zusammen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen dritten Vertreter benennen. Bei der Benennung der Mitglieder ist deren Sachkenntnis auf dem Gebiet der Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie der digitalen Bewahrung Rechnung zu tragen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können zu den für Gruppenmitglieder geltenden Bedingungen ebenso viele Stellvertreter ernennen, die die Mitglieder bei Abwesenheit vertreten.

    (3)   Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.

    (4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels oder von Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können ersetzt werden.

    (5)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Namen der Mitglieder werden auf der Website „i2010 — Digitale Bibliotheken“ (7) veröffentlicht.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

    (2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit für eine wirksame europäische Zusammenarbeit zweckmäßig, Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

    (4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.

    (5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

    (7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und ggf. Aufenthaltskosten werden den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Regeln erstattet. Die Erstattung für Mitglieder beschränkt sich auf die Kosten eines Sachverständigen pro Mitgliedstaat.

    Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet.

    Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Gültigkeit

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.

    Brüssel, den 22. März 2007

    Für die Kommission

    Viviane REDING

    Mitglied der Kommission


    (1)  KOM(2005) 229 endg.

    (2)  KOM(2005) 465 endg.

    (3)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

    (4)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

    (6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (7)  http://europa.eu.int/information_society/activities/digital_libraries/index_en.htm/.


    Top