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Document 32007D0100

2007/100/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Belgien zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 414)

ABl. L 43 vom 15.2.2007, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 221–223 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/100(1)/oj

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Belgien zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 414)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(2007/100/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird den Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(2)

Belgien hat ein Programm zum Ausbau seiner Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern im Jahr 2007 ausgearbeitet. Dieses Land hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu diesem Programm für 2007 beantragt.

(3)

Dank der von Belgien vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Kontrollstellen im Rahmen dieses Ausbaus erarbeitet, in der die Beträge der geplanten Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese Kontrollstellen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft.

(4)

Nach Prüfung des Programms ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind.

(5)

Demzufolge ist die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für das von Belgien für das Jahr 2007 vorgelegte Programm angebracht.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Belgien für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2007 tätigen wird, wird genehmigt.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf höchstens 48 842,63 EUR, die entsprechend dem Anhang aufgeteilt werden.

Artikel 3

Die im Anhang für das Programm festgesetzte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn

a)

die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Nachweise über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und

b)

der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde als Verordnung (EG) Nr. 997/2002 veröffentlicht, die Nummer wurde jedoch in einer Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18).


ANHANG

PROGRAMM ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN

Programm mit den entsprechenden Finanzhilfen der Gemeinschaft für das Jahr 2007

(EUR)

Mitgliedstaat

Bezeichnung der Kontrollstellen

(Verwaltungseinheit, Name)

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft, Anteil von 50 %

Belgien

Antwerpen

21 823,83

10 911,92

Gent

2 658,98

1 329,49

Liège (Bierset)

2 943,05

1 471,52

Oostende

21 821,40

10 910,70

Zaventem

25 399,21

12 699,60

Zeebrugge

23 038,81

11 519,40

Finanzhilfe der Gemeinschaft insgesamt

48 842,63


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