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Document 32006R1966R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung ( ABl. L 409 vom 30.12.2006 )

    ABl. L 36 vom 8.2.2007, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1966/corrigendum/2007-02-08/oj

    8.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/3


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 409 vom 30. Dezember 2006 )

    Die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 erhält folgende Fassung:

    VERORDNUNG (EG)Nr. 1966/2006 DES RATES

    vom 21. Dezember 2006

    über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) wurde ein Rechtsrahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen.

    (2)

    Die angestrebte Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen werden durch bestimmte Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Beständen erreicht, insbesondere durch die Beschränkung der Fangmengen und des Fischereiaufwands sowie durch den Erlass technischer Maßnahmen über Fangtechniken, Fanggeräte und Mindestfanggrößen.

    (3)

    Damit die Fangmöglichkeiten gut bewirtschaftet und die genannten Ziele erreicht werden, müssen die Fangtätigkeiten mit den jeweils geeignetsten Mitteln überwacht werden. Die Fangmengen werden hauptsächlich durch die Erhebung von Daten über Fänge, Anlandungen, Umladungen, Transporte und Verkäufe kontrolliert, während die Kontrolle des Fischereiaufwands durch die Erhebung von Daten über die Merkmale des Schiffes, die Fangzeiten und die verwendeten Fanggeräte erfolgt. Darüber hinaus können die Fischereikontrollbehörden mit Hilfe von Fernerkundungstechnologien die Anwesenheit von Schiffen in einem bestimmten Gebiet kontrollieren. Die Kombination all dieser Mittel erhöht die Genauigkeit der Informationen.

    (4)

    Nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollte der Rat im Jahr 2004 über eine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung relevanter Informationen über die Fischereitätigkeiten, einschließlich Anlandungen oder Umladungen von Fängen, und der Verkaufsbelege und über die Verpflichtung zur Einführung einer Fernerkundung befinden.

    (5)

    Mitgliedstaaten und andere Länder haben in den letzten Jahren Pilotvorhaben in den Bereichen elektronische Datenerfassung und -übermittlung sowie Fernerkundung durchgeführt. Diese haben sich als erfolgreich und kostenwirksam erwiesen.

    (6)

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2) müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangtätigkeiten führen.

    (7)

    Nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen Fischereierzeugnisse ausschließlich von einem Fischereifahrzeug an eingetragene Käufer oder auf eingetragenen Auktionen verkauft werden.

    (8)

    Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vorlegen.

    (9)

    In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird festgelegt, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vorlegt.

    (10)

    In Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird ferner festgelegt, dass, sofern die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass den für die Überwachung der Anlandung verantwortlichen Behörden baldmöglichst eine Kopie der Verkaufsabrechnung vorgelegt wird.

    (11)

    Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind die Mitgliedstaaten gehalten, elektronische Datenbanken einzurichten und Validierungssysteme zu erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen der erhobenen Daten umfassen.

    (12)

    Ferner muss nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 den zuständigen Behörden eine Übernahmeerklärung vorgelegt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf angeboten werden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden sollen, wobei der Unterzeichner der Erklärung für ihre Vorlage verantwortlich ist.

    (13)

    Die Fernerkundung sollte nur eingesetzt werden, wenn sie beim Aufspüren von illegal fischenden Schiffen im Vergleich zur Überwachung mit ausschließlich herkömmlichen Mitteln wie Patrouillenschiffen und Flugzeugen eindeutig einen Kostenvorteil bietet.

    (14)

    Es sollten daher Bedingungen festgelegt werden, unter denen die elektronische Datenerfassung und -übermittlung sowie Fernerkundungssysteme für Kontrollzwecke eingesetzt werden können.

    (15)

    In genauen Durchführungsvorschriften sollte festgelegt werden, welche Formate von den zuständigen nationalen Behörden beim Austausch von Informationen zu Kontroll- und Überwachungszwecken zu verwenden sind.

    (16)

    Jeder Mitgliedstaat sollte frei entscheiden können, welche Formate von den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen bei der Datenübermittlung zu verwenden sind.

    (17)

    Die Investitionen für die Einführung von Überwachungstechnologien kommen für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (3) in Betracht.

    (18)

    Die für die Umsetzung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten

    (1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst die Daten über seine Fischereitätigkeiten, die er in einem Logbuch und einer Umladeerklärung im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften aufzeichnen muss, elektronisch und übermittelt sie auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde des Flaggenstaates.

    (2)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter erfasst die Daten über seine Fischereitätigkeiten, die er in einer Anlandeerklärung im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften aufzeichnen muss, elektronisch und übermittelt sie auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde des Flaggenstaates.

    (3)   Der Beleg über den Erstverkauf und gegebenenfalls die Übernahmeerklärung werden von einem eingetragenen Käufer oder einer eingetragenen Auktion oder einer anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stelle oder ermächtigten Person, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernimmt, elektronisch erfasst und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet.

    (4)   Die Mitgliedstaaten müssen über die administrativen und technischen Strukturen verfügen, die sie benötigen, um mindestens die Daten, die im Logbuch, in der Umladeerklärung, in der Anlandeerklärung, im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgezeichnet sind, auf elektronischem Wege empfangen, bearbeiten, vergleichen und übermitteln zu können.

    Artikel 2

    Übermittlungsfrequenz und Authentizität der Daten

    (1)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs übermittelt die einschlägigen Logbuchdaten mindestens einmal am Tag. Er übermittelt sie ferner auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates. Er übermittelt in jedem Fall die einschlägigen Logbuchdaten nach Beendigung der letzten Fangtätigkeit vor dem Einlaufen in den Hafen.

    (2)   Die von der zuständigen Behörde des Flaggenstaats erfassten Daten aus dem Logbuch, der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung gelten nach Maßgabe des nationalen Rechts als authentisch.

    (3)   Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erfassten Informationen und Daten aus dem Beleg über den Erstverkauf und der Übernahmeerklärung gelten nach Maßgabe des nationalen Rechts als authentisch.

    Artikel 3

    Schrittweise Einführung

    (1)   Die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Daten wird für Kapitäne von Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der in Artikel 5 genannten Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ab dem Datum 12 Monate nach dem Inkrafttreten der in Artikel 5 genannten Durchführungsvorschriften auch Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen, die unter Absatz 1 fallen, sowie von Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von bis zu 15 m vorschreiben oder gestatten, die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Daten elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

    (3)   Die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats erkennen die elektronisch übermittelten Berichte des Flaggenmitgliedstaats mit den Daten der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge an.

    (4)   Die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung der Verkaufsbelege sowie gegebenenfalls der Übernahmeerklärungen gilt ab dem 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, wenn sie bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erreichen.

    Artikel 4

    Fernerkundung

    Soweit die Fernerkundung beim Aufspüren von illegal fischenden Schiffen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln eindeutig einen Kostenvorteil bietet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren ab dem 1. Januar 2009 technisch so ausgerüstet sind, dass sie die Positionen, die sich aus den über Satelliten oder andere gleichwertige Systeme zur Erde gesendeten Fernerkundungsbildern ableiten lassen, mit den vom Schiffsüberwachungssystem übermittelten Daten abgleichen können, um festzustellen, welche Fischereifahrzeuge in einem bestimmten Gebiet anwesend sind.

    Artikel 5

    Durchführungsvorschriften

    Die Vorschriften für die Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen. In diesen Vorschriften wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    1.

    die Bedingungen, unter denen die zuständigen nationalen Behörden unter Wahrung der Vertraulichkeit und Gewährleistung des Zugangs der Küstenmitgliedstaaten zu den Daten Informationen zu Kontroll- und Überwachungszwecken austauschen können,

    2.

    der Inhalt der zu übermittelnden Mitteilungen,

    3.

    die Formate, die von den zuständigen nationalen Behörden beim Austausch von Informationen zu Kontroll- und Überwachungszwecken zu verwenden sind,

    4.

    die Bedingungen für die Erfassung und Übermittlung der Daten aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen,

    5.

    Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur elektronischen Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf andere Fischereifahrzeuge ausdehnen können,

    6.

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anlandeerklärungen und die Bedingungen und die Meldebestimmungen, nach denen dem Küstenstaat mitzuteilen ist, welche Fischereifahrzeuge von dieser Verpflichtung ausgenommen sind,

    7.

    Bestimmungen, nach denen Fischereifahrzeuge, die die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Daten elektronisch erfassen und übermitteln, von einigen Kontrollbestimmungen der Gemeinschaftsvorschriften ausgenommen sind, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern,

    8.

    Bestimmungen zur Erfassung und Übermittlung der in Artikel 1 genannten Daten im Falle einer technischen Störung.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KORKEAOJA


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    (3)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


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