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Document 32006R1589

    Verordnung (EG) Nr. 1589/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Estlands, Deutschlands, Lettlands, Litauens und Portugals

    ABl. L 294 vom 25.10.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1589/oj

    25.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/29


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/2006 DER KOMMISSION

    vom 24. Oktober 2006

    über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe unter der Flagge Estlands, Deutschlands, Lettlands, Litauens und Portugals

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quoten

    Die Fangquoten für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 zugeteilt wurden, gelten ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Jörgen HOLMQUIST

    Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    (3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 4).


    ANHANG

    Nr.

    39

    Mitgliedstaaten

    Estland, Deutschland, Lettland, Litauen und Portugal

    Bestand

    RED/N3M.

    Art

    Rotbarsch (Sebastes spp.)

    Gebiet

    NAFO 3M

    Datum

    4. Oktober 2006


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