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Document 32006R1540

    Verordnung (EG) Nr. 1540/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 über die Genehmigung für das Jahr 2006 von Vorschüssen auf bestimmte Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    ABl. L 283 vom 14.10.2006, p. 20–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1540/oj

    14.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1540/2006 DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2006

    über die Genehmigung für das Jahr 2006 von Vorschüssen auf bestimmte Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten sehen sich unterschiedlichen und teilweise hartnäckigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der für die Anwendung der Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlichen Maßnahmen gegenüber. Die Integration der Regelungen für Olivenöl und Zucker in die Betriebsprämienregelung im Jahr 2006 hat zu weiteren Schwierigkeiten für diejenigen Mitgliedstaaten geführt, die diese Stützungsregelung im vorangegangen Jahr eingeführt hatten.

    (3)

    Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise im Jahr 2006 in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ermächtigen, einen Vorschuss auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Zahlungen vorzusehen. Vorschüsse sollten nur gewährt werden, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) durchgeführt wurden.

    (4)

    Im Jahr 2006 waren die Landwirte vor allem im Sommer mit extremen Witterungsbedingungen konfrontiert. Die Notwendigkeit der Anpassung an diese Bedingungen in Verbindung mit den Auswirkungen des Wechsels von gekoppelten Stützungsregelungen auf die Betriebsprämienregelung kann für die Landwirte zu finanziellen Schwierigkeiten und/oder Liquiditätsproblemen führen. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ermächtigen, Vorschüsse zu zahlen. Der Zeitplan und die Höhe der an die Landwirte gezahlten Vorschüsse sollten mit den Finanzbestimmungen vereinbar sein. Vorschüsse sollten daher ab dem 16. Oktober 2006 gezahlt werden, und der Höchstbetrag der vor dem 1. Dezember 2006 gezahlten Vorschüsse sollte 50 % der an die Landwirte zu zahlenden Beträge nicht überschreiten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für das Jahr 2006 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Landwirten ab dem 16. Oktober 2006 einen Vorschuss auf die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen zu gewähren.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Vorschuss darf nur für einen Betrag gezahlt werden, dessen Berechtigung zuvor auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführten Kontrollen bestätigt wurden und bei dem keine Gefahr besteht, dass der noch festzulegende Gesamtbetrag der Zahlungen unter dem des Vorschusses liegt.

    (3)   Vor dem 1. Dezember 2006 getätigte Zahlungen gemäß Absatz 1 dürfen 50 % des in Absatz 2 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 20).


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