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Document 32006R1109

Verordnung (EG) Nr. 1109/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 hinsichtlich der Termine für die Lieferung der Weine an die Brennereien und der Termine für die Destillation der Weine

ABl. L 198 vom 20.7.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1109/oj

20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 hinsichtlich der Termine für die Lieferung der Weine an die Brennereien und der Termine für die Destillation der Weine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Destillation von Wein zu Trinkalkohol, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) in jedem Wirtschaftsjahr eröffnet ist, sind die Erzeuger verpflichtet, ihre Weine vor bestimmten Terminen bei den Brennereien anzuliefern, und sind die Brennereien verpflichtet, die Weine vor bestimmten Terminen zu destillieren.

(2)

Aufgrund mehrerer gegen Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 eröffneter Dringlichkeitsdestillationen und der großen Weinmengen, für die Verträge über die Destillation zu Trinkalkohol abgeschlossen wurden, reichen in einigen Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Brennereien nicht aus, um die Weine innerhalb der mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 festgesetzten Fristen entgegenzunehmen und zu destillieren.

(3)

Um dem abzuhelfen, sind die Termine für die Lieferung des Weins an die Brennerei und für die Durchführung der Destillation des Weins um zwei Wochen zu verschieben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 63a Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können für das Wirtschaftsjahr 2005/06 die in jedem Vertrag vereinbarten Weinmengen bis zum 31. Juli des Wirtschaftsjahrs an die Brennerei geliefert werden.

Abweichend von Artikel 63a Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 muss für das Wirtschaftsjahr 2005/06 der dem Brenner gelieferte Wein spätestens am 15. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahrs destilliert werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


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