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Document 32006R0976

    Verordnung (EG) Nr. 976/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

    ABl. L 176 vom 30.6.2006, p. 71–73 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/11/2006; Aufgehoben durch 32006R1680

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/976/oj

    30.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 176/71


    VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2006 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2006

    mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden von den deutschen Behörden Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) eingerichtet. Infolgedessen ist in diesen Zonen die Vermarktung von Ferkeln und ihre Verbringung nach Mastbetrieben vorübergehend untersagt.

    (2)

    Die durch die Anwendung dieser veterinärpolizeilichen Maßnahmen verursachte Beschränkung des freien Warenverkehrs könnte eine schwerwiegende Störung des Schweinefleischmarkts in Deutschland hervorrufen. Zur Stützung des Marktes sind daher außerordentliche Maßnahmen zu treffen, die sich allerdings auf Ferkel aus den unmittelbar betroffenen Gebieten beschränken und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anwendbar sein sollten.

    (3)

    Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Tierseuche sollten die in den betreffenden Zonen erzeugten Ferkel vom normalen Absatz ausgeschlossen und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (3) zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind, oder aber durch Verbrennen beseitigt werden.

    (4)

    Für die Ablieferung von Ferkeln aus den betreffenden Zonen an die zuständigen deutschen Behörden sollte eine Beihilfe gewährt werden.

    (5)

    Die zuständigen deutschen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und hierüber die Kommission unterrichten.

    (6)

    Da der freie Warenverkehr mit Ferkeln in den betreffenden Zonen seit mehreren Wochen eingeschränkt wird, ist bei den Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme zu verzeichnen, so dass sich hinsichtlich des Tierschutzes eine unerträgliche Lage ergibt. Es ist daher angezeigt, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 12. Juni 2006 angewandt wird.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Ab dem 12. Juni 2006 kann Schweinefleischerzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie an diese Behörden folgende Tiere abliefern:

    a)

    Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 8 kg (nachstehend „Systemferkel“ genannt);

    b)

    Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg.

    (2)   50 % der Ausgaben für die in Absatz 1 genannte Beihilfe werden aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanziert, und zwar für eine Gesamthöchstzahl von 65 000 Ferkeln, davon höchstens 13 000„Systemferkel“.

    Artikel 2

    An die zuständigen deutschen Behörden dürfen nur Tiere abgeliefert werden, die in den Überwachungszonen innerhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gebietseinheiten erzeugt worden sind, sofern in den betreffenden Zonen die von den zuständigen deutschen Behörden erlassenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Tag der Ablieferung der Tiere gelten.

    Artikel 3

    (1)   Die Tiere werden am Tag der Ablieferung an die zuständigen deutschen Behörden zum Schlachthof verbracht, gewogen und so getötet, dass eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird. Verbringung und Tötung erfolgen unter den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen.

    (2)   Die getöteten Tiere werden zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG zu Erzeugnissen der KN-Codes 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet oder aber durch Verbrennen beseitigt.

    (3)   Die Verbringung der Tiere zum Schlachthof, ihre Tötung und die Verbringung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt werden unter der ständigen Aufsicht der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

    Artikel 4

    (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 8 kg, jedoch weniger als 12 kg, bzw. für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg, jedoch weniger als 32 kg, berechnet sich je Kilogramm auf der Grundlage des Preises, der von der deutschen Preisberichtsstelle ZMP für die Woche festgestellt wird, die der Ablieferung der Ferkel an die zuständigen Behörden vorangeht.

    (2)   Für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht von 12 kg oder mehr je Partie darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht von 12 kg je Partie nicht überschreiten.

    (3)   Für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 32 kg oder mehr je Partie darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 32 kg je Partie nicht überschreiten.

    Artikel 5

    Die zuständigen deutschen Behörden treffen alle zur Einhaltung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften von Artikel 2 erforderliche Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission hierüber so rasch wie möglich.

    Artikel 6

    Die zuständigen deutschen Behörden übermitteln der Kommission jeden Mittwoch die Anzahl und das Gesamtgewicht der „Systemferkel“ und der anderen Ferkel, die gemäß dieser Verordnung in der vorangegangenen Woche abgeliefert wurden.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 12. Juni 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


    ANHANG I

    Gebietseinheiten gemäß Artikel 2

    Im Bundesland Nordrhein-Westfalen die gemäß der Richtlinie 2001/89/EG eingerichteten Überwachungszonen des Gebiets 1 in der Anlage der Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006, veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger vom 6. April 2006, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 31. Mai 2006, veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juni 2006.


    ANHANG II

    Bedingungen für die Verbringung und Tötung gemäß Artikel 3 Absatz 1

    1.

    Am Tag ihrer Ablieferung an die zuständigen deutschen Behörden werden die Tiere ladungsweise gewogen und in einem Schlachtbetrieb getötet.

    2.

    Die Tiere werden getötet, ohne dass weitere Schlachtvorgänge stattfinden. Die toten Tiere werden unverzüglich vom Schlachtbetrieb zur Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht. Die Verbringung erfolgt in verplombten Lastwagen, die beim Verlassen des Schlachtbetriebs und beim Eintreffen in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu wiegen sind.

    3.

    Jedes tote Tier wird mit einem Denaturierungsmittel (Methylenblau) behandelt, um zu verhindern, dass das Fleisch zur menschlichen Ernährung verwendet wird.


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