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Document 32006R0944

    Verordnung (EG) Nr. 944/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Italien

    ABl. L 173 vom 27.6.2006, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 615–618 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 15/08/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/944/oj

    27.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 944/2006 DER KOMMISSION

    vom 26. Juni 2006

    zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Italien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

    (2)

    Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 14. April 2006 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine sowie für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

    (3)

    Auf dem Markt für Tafelweine und gewisse Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Italien sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an italienischen Weinen auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

    (4)

    Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 2,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 100 000 Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

    (5)

    Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

    (6)

    Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann.

    (7)

    Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 2,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 100 000 Hektolitern Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) mit der Bezeichnung Barbera d'Asti, Barbera Monferrato, Piemonte Barbera, Dolcetto d'Ovada, Dolcetto d'Acqui, Dolcetto d'Asti, Monferrato Dolcetto, Grignolino d'Asti und Piemonte Grignolino eröffnet.

    Artikel 2

    Jeder Erzeuger kann einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen, und zwar vom 3. bis zum 24. Juli 2006 für Tafelweine und vom 3. bis zum 14. Juli 2006 für Q.b.A.

    Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

    Die Verträge sind nicht übertragbar.

    Artikel 3

    (1)   Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.

    (2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 13. September 2006 für Tafelweine und spätestens zum 28. Juli 2006 für Q.b.A. die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

    Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. September 2006 für Tafelweine und vor dem 25. August 2006 für Q.b.A. die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

    (3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

    Artikel 4

    (1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 15. Dezember 2006 bei Tafelweinen und spätestens am 31. August 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 30. September 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.

    (2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

    Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

    Artikel 5

    Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter für Tafelwein sowie 3,00 EUR je % vol und Hektoliter für Q.b.A.

    Artikel 6

    (1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

    (2)   Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 3,367 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

    Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 2,208 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol erhalten. In diesem Fall werden die tatsächlich gezahlten Preise um den Betrag der Vorschüsse gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Juli 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


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