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Document 32006R0179

    Verordnung (EG) Nr. 179/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern

    ABl. L 29 vom 2.2.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/179/oj

    2.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/26


    VERORDNUNG (EG) Nr. 179/2006 DER KOMMISSION

    vom 1. Februar 2006

    über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist.

    (2)

    Aus diesem Grund sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, tatsächlich getätigt werden.

    (3)

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3).

    (4)

    Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die Abfertigung von Äpfeln des KN-Codes 0808 10 80 zum freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

    (2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

    Artikel 2

    (1)   Die Einführer können die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat beantragen.

    In Feld 8 des Lizenzantrags ist das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

    (2)   Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR je Tonne.

    Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

    Artikel 3

    (1)   Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    In Feld 8 der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

    (2)   Die Einfuhrlizenzen sind drei Monate lang gültig.

    Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch um 12.00 (Brüsseler Zeit) einer jeden Woche aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden.

    Die Übermittlung der Mengen erfolgt entsprechend der von der Kommission vorgesehenen elektronischen Form.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Februar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Februar 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

    (2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

    (3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


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