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Document 32006R0132

    Verordnung (EG) Nr. 132/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

    ABl. L 23 vom 27.1.2006, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/132/oj

    27.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 132/2006 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2006

    zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (1) insbesondere auf Artikel 63a Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 legt die Durchführungsbestimmungen für die Destillation der Weine gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Rates (2) fest. Mit diesen Beihilfemaßnahmen für die freiwillige Destillation sollen der Weinmarkt gestützt und die kontinuierliche Versorgung des Trinkalkoholsektors gefördert werden. Zu diesem Zweck werden Verträge zwischen den Erzeugern des Weins und Brennereien abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Verträge bis zum 15. Januar 2006 mitgeteilt.

    (2)

    Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 war die Destillation im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember eröffnet. Ausgehend von den Weinmengen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission Destillationsverträge mitgeteilt haben, ist festzustellen, dass die verfügbaren Haushaltsmittel und die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors überschritten wurden. Es ist daher angezeigt, einen einheitlichen Annahmeprozentsatz der für die Destillation mitgeteilten Mengen festzusetzen.

    (3)

    Gemäß Artikel 63a Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genehmigen die Mitgliedstaaten die Destillationsverträge innerhalb eines am 30. Januar beginnenden Zeitraums. Infolgedessen ist das unverzügliche Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzusehen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Weinmengen, für die gemäß Artikel 63a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 15. Januar 2006 Verträge unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurden, werden bis zu 84,58 % genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2006

    Für die Kommission

    J. L. DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).

    (2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


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