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Document 32006R0073

    Verordnung (EG) Nr. 73/2006 des Rates vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

    ABl. L 12 vom 18.1.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 55–56 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/03/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/73/oj

    18.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 12/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2006 DES RATES

    vom 13. Januar 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1)

    Am 21. Oktober 2000 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren (2) betreffend die Einfuhren von Harnstoff (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Ägypten, Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Polen, Rumänien und der Ukraine ein.

    (2)

    Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission (3) im Juli 2001 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt und das Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen eingestellt.

    (3)

    In derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des in Bulgarien ansässigen ausführenden Herstellers Chimco AD an. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 sind die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates (4) wurden später endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen sind die von Chimco hergestellten und direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit, da die Kommission das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens bereits in der vorläufigen Untersuchung im Rahmen des Verfahrens endgültig angenommen hatte. Wie in Randnummer 137 der endgültigen Verordnung erläutert, wurde aufgrund einer Änderung der Schadensbeseitigungsschwelle der Mindestpreis entsprechend angepasst.

    B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

    (5)

    Mit dem von Chimco AD unterbreiteten Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) in die Gemeinschaft auszuführen. Dieser Mindestpreis muss im gewogenen Vierteljahresdurchschnitt eingehalten werden. Ferner darf das Unternehmen die Verpflichtung nicht durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien umgehen. Des Weiteren muss Chimco AD der Europäischen Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Überwachung vierteljährlich über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft Bericht erstatten.

    (6)

    Chimco AD versäumte es, für zwei Vierteljahresberichte weitere Informationen in einer technisch annehmbaren Form zu übermitteln. Außerdem hat Chimco AD seither im Rahmen der vorgeschriebenen vierteljährlichen Berichterstattungspflicht überhaupt keine Informationen mehr vorgelegt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung, der Europäischen Kommission Vierteljahresberichte über seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorzulegen, nicht nachgekommen ist und somit gegen die Verpflichtung verstoßen hat.

    (7)

    In der Verordnung (EG) Nr. 2082/2005 der Kommission (5) sind die festgestellten Verpflichtungsverletzungen eingehender dargelegt.

    (8)

    Angesichts dieser Verletzungen hat die Kommission die Annahme der von Chimco AD angebotenen Verpflichtung (TARIC-Zusatzcode A272) mit der Verordnung (EG) Nr. 2082/2005 widerrufen. Entsprechend ist unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Chimco AD hergestellten betroffenen Ware einzuführen.

    (9)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die fragliche Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen erachtet, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit jener Verordnung eingeführt wurden, d. h. 21,43 EUR pro Tonne des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    C.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2002

    (10)

    Aus den vorstehenden Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 erhält die Bulgarien betreffende Zeile folgende Fassung:

    „Ursprungsland

    Hergestellt von

    Endgültiger Antidumpingzoll (EUR pro Tonne)

    TARIC-Zusatzcode

    Bulgarien

    allen Unternehmen

    21,43

    —“

    2.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird die Bulgarien betreffende Zeile gestrichen:

    „Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Bulgarien

    Chimco AD, Shose az Mezdra, 3037 Vratza

    A272“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Januar 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    U. PLASSNIK


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2.

    (3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4.

    (4)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 1).

    (5)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 26.


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