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Document 32006D0896
Decision No 896/2006/EC of the European Parliament and of the Council of 14 June 2006 establishing a simplified regime for the control of persons at the external borders based on the unilateral recognition by the Member States of certain residence permits issued by Switzerland and Liechtenstein for the purpose of transit through their territory
Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
ABl. L 167 vom 20.6.2006, p. 8–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 170M vom 23.6.2006, p. 8–13
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/07/2008
20.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/8 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 896/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2006
zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ genannt) sind die Aufenthaltserlaubnisse der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaaten“ genannt), gegenseitig als dem einheitlichen Visum gleichwertig anzuerkennen. |
(2) |
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften sehen jedoch keine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen vor, nach der die Aufenthaltserlaubnisse von Drittländern für die Zwecke der Durchreise durch den gemeinsamen Raum oder des kurzfristigen Aufenthalts in diesem Raum als dem einheitlichen Visum gleichwertig anerkannt werden. |
(3) |
Die Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (3), der Visumpflicht unterliegen, müssen ein Visum beantragen, wenn sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland durch den gemeinsamen Raum reisen wollen. Aufgrund dessen haben die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Schweiz eine große Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten, die von solchen Staatsangehörigen von Drittländern gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten sind in Bezug auf Visumanträge von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis Liechtensteins aufgetreten. |
(4) |
Aufgrund der zweistufigen Umsetzung des Schengen-Besitzstands müssen die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, den Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz oder Liechtensteins sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, seit diesem Tag nationale Visa ausstellen. Einige der neuen Mitgliedstaaten haben sich besorgt über den zusätzlichen Verwaltungsaufwand geäußert, den dies für ihre Konsulate in der Schweiz und in Liechtenstein bedeutet. |
(5) |
Es erscheint nicht notwendig, dass die Mitgliedstaaten von dieser Personenkategorie ein Visum verlangen, da das von ihr ausgehende Risiko der illegalen Einwanderung für die Mitgliedstaaten gering ist. |
(6) |
Um die Probleme in den Konsulaten sowohl der Schengen-Mitgliedstaaten als auch der neuen Mitgliedstaaten in der Schweiz und in Liechtenstein zu lösen, sollte eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt werden, die darauf beruht, dass bestimmte von den Behörden der Schweiz und Liechtensteins ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse einseitig als dem einheitlichen Visum bzw. dem nationalen Visum gleichwertig anerkannt werden. |
(7) |
Diese Anerkennung sollte auf den Zweck der Durchreise beschränkt werden, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu nehmen, ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt auszustellen. |
(8) |
Die Anwendung der Anerkennungsregelung sollte für die Schengen-Mitgliedstaaten zwingend sein und für die neuen Mitgliedstaaten, die während der Übergangszeit bis zu dem Tag, der vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 zu bestimmen ist, die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (4), anwenden, fakultativ sein. |
(9) |
Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (5) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung eine Regelung über die Gleichwertigkeit von Transitvisa und Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und Liechtensteins getroffen wird. |
(10) |
Da das Ziel dieser Entscheidung unmittelbar den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Visa betrifft und auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(11) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
(12) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung durch den Rat, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Entscheidung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(13) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(14) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten Aufenthaltserlaubnisse, die Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, von der Schweiz oder von Liechtenstein ausgestellt worden sind, für die Zwecke der Durchreise einseitig als ihren einheitlichen oder nationalen Visa gleichwertig anerkennen.
Die Anwendung dieser Entscheidung berührt nicht die Kontrollen, denen Personen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu unterziehen sind.
Artikel 2
Die Schengen-Mitgliedstaaten erkennen die im Anhang aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellt worden sind, einseitig an.
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Entscheidung Nr. 895/2006/EG anwenden, können die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse bis zu dem Tag, der vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 zu bestimmen ist, einseitig als ihren nationalen Durchreise-Visa gleichwertig anerkennen.
Artikel 3
Die Durchreise des Staatsangehörigen eines Drittlands durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf nicht mehr als fünf Tage dauern.
Die Gültigkeitsdauer der im Anhang aufgeführten Dokumente muss die Dauer der Durchreise umfassen.
Artikel 4
Die neuen Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Entscheidung anzuwenden, teilen der Kommission dies bis zum 1. August 2006 mit. Die Kommission veröffentlicht die von den neuen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 5
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen des Artikels 21 des Schengen-Durchführungsübereinkommens für die Schweiz und Liechtenstein gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft treten.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Juni 2006.
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(7) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(8) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
ANHANG
Liste der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Liechtenstein ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse nach Artikel 2
A. VON DER SCHWEIZ AUSGESTELLTE AUFENTHALTSTITEL
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Ausländerausweis B/Livret pour étrangers B/Libretto per stranieri B/Legitimaziun d’esters B (In drei oder vier Sprachen ausgestellter befristeter Aufenthaltstitel des Typs B) (grau) |
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Ausländerausweis C/Livret pour étrangers C/Libretto per stranieri C (Unbefristeter Aufenthaltstitel des Typs C) (grün) |
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Ausländerausweis Ci/Livret pour étrangers Ci/Libretto per stranieri Ci (Aufenthaltstitel des Typs Ci; für Ehegatten und Kinder (bis 25 Jahre) von Beamten internationaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen in der Schweiz, die auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen) (rot) |
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Legitimationskarten (Aufenthaltsbewilligung) vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten/Cartes de légitimation (titres de séjour) du Département fédéral des affaires étrangères/Carte di legittimazione (titoli di soggiorno) del Dipartimento federale degli affari esteri
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B. VON LIECHTENSTEIN AUSGESTELLTE AUFENTHALTSERLAUBNISSE
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Jahresaufenthaltsbewilligung (befristete Aufenthaltserlaubnis) |
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Niederlassungsbewilligung (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) |