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Document 32006D0581

2006/581/EG: Beschluss der Kommission vom 7. August 2006 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten

ABl. L 234 vom 29.8.2006, p. 29–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1267–1270 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2012; Aufgehoben durch 32012D0215(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/581/oj

29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten

(2006/581/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union wird der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen, zu gewährleisten, dass die Union im Wege einer engeren Zusammenarbeit den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität ein hohes Maß an Sicherheit bietet.

(2)

Mit Blick auf das Ziel, den Aufbau harmonisierter und vergleichbarer EU-Kriminal- und Strafverfolgungsstatistiken zu unterstützen, die — wie im Aktionsplan zur Umsetzung des Haager Programms (1) dargelegt — für die Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung bzw. Umsetzung unverzichtbar sind, wird die Kommission möglicherweise auf die Sachkunde von Vertretern der Mitgliedstaaten und von Experten zurückgreifen müssen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

(3)

Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2), und Maßnahmen zum Aufbau von Gemeinschaftsstatistiken werden gemäß dem Statistischen Programm der Gemeinschaft und den diesbezüglichen Jahresprogrammen (3) unter Einhaltung der Grundsätze durchgeführt, die in dem vom Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen Verhaltenskodex niedergelegt sind, der der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat sowie der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 (4) zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angefügt ist.

(4)

Die Expertengruppe soll sich aus Personen zusammensetzen, die über die erforderliche Kompetenz verfügen, um den Bedarf der Politik zu ermitteln und Ratschläge zur wirksamen Verwendung der Indikatoren und Daten in den Bereichen Kriminalität und Strafverfolgung zu erteilen.

(5)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Expertengruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Expertengruppe sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) erfolgen.

(7)

Folglich gilt es, die Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Strukturen zu definieren.

(8)

Die Einsetzung dieser Expertengruppe hat keine Auswirkungen auf bestehende Beschlüsse.

(9)

Die Mitglieder dieser Expertengruppe werden zunächst für die Dauer von zwei Jahren ernannt; danach wird die Kommission über eine etwaige Verlängerung ihres Mandats entscheiden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird eine Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten, nachstehend „Expertengruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe

Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es,

die Kommission im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Entwicklung einer umfassenden und kohärenten EU-Strategie zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung (7) bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen und Gremien zu unterstützen,

die Kommission bei der Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten auf EU-Ebene zu unterstützen,

die Kommission bei der Ermittlung der Bedarfs in Bezug auf die Entwicklung gemeinsamer Indikatoren und Instrumente zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung zu unterstützen,

die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren und anderer erforderlicher Daten zu unterstützen,

die Kommission im Hinblick auf den Bedarf an einschlägiger Forschung und Entwicklung sowie entsprechende Ergebnisse zu beraten, damit diese bei der Umsetzung des genannten Aktionsplans der EU berücksichtigt werden können,

die Kommission in Fragen der Zusammenarbeit mit Vertretern des privaten Sektors, der Hochschulen und anderer relevanter Sektoren zu beraten, damit einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in die Umsetzung des genannten Aktionsplans der EU einfließen können.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Expertengruppe zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Messung von Kriminalität und Strafverfolgung konsultieren, insbesondere zur Ermittlung des Bedarfs der Politik im Hinblick auf den Aufbau einer Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Expertengruppe, in der beide Geschlechter zu mindestens je 40 % vertreten sein müssen, setzt sich aus höchstens 50 Mitgliedern folgender Kategorien zusammen:

a)

Nationale Behörden in den Bereichen Justiz und Inneres der EU-Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Kandidatenländer,

b)

EU-Gremien und Netze mit einschlägiger Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Analyse bzw. Entwicklung von Daten zu Kriminalität und Strafverfolgung für politische Zwecke wie das Europäische Netz für Kriminalprävention (EUCPN), die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Eurojust, die Task Force der Europäischen Polizeichefs (EPCTF), das Europäische Polizeiamt (Europol), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),

c)

Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit einschlägiger Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Analyse bzw. Entwicklung von Daten zu Kriminalität und Strafverfolgung für politische Zwecke, und zwar: der Europarat, die European Sourcebook Group, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), die Weltgesundheitsorganisation (WHO),

d)

Personen aus dem Hochschulsektor oder der Privatwirtschaft mit Erfahrung im Bereich der Analyse und Messung von Kriminalität und Strafverfolgung in den EU-Mitgliedstaaten können ebenfalls Mitglieder der Expertengruppe werden.

(2)   Die Mitglieder der Expertengruppe, Sachverständige mit ausgewiesener Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen, werden von der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Kommmission ernannt. Die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallenden Mitglieder werden von den Behörden bzw. Organisationen ernannt, während die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Mitglieder aus der Reihe derer berufen werden, die einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen nachgekommen sind.

Jeder Mitgliedstaat, jedes Beitrittsland und jedes Kandidatenland benennt zwei Personen (beiderlei Geschlechts) für die Mitgliedschaft, von denen die Kommission eine ernennt. Stellvertreter werden in gleicher Anzahl und zu gleichen Bedingungen wie die denselben Bedingungen wie die Mitglieder der Expertengruppe ernannt. Ein abwesendes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter ersetzt.

(3)   Mitglieder, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallen, werden als Vertreter einer öffentlichen Behörde oder Nichtregierungsorganisation ernannt. Die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.

(4)   Die Mitglieder der Expertengruppe üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.

(5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(6)   Ad personam ernannte Mitglieder (Absatz 3) geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

(7)   Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder werden auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Expertengruppe führt die Kommission.

(2)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten der Expertengruppe mit denjenigen der einschlägigen Arbeitsgruppe für Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik, die Eurostat im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft einsetzen wird, um die nationalen statistischen Ämter zu vertreten. Es obliegt der Kommission, die Kohärenz der Arbeiten beider Gremien zu gewährleisten, und sie wird sich bemühen, soweit möglich gemeinsame Sitzungen oder zumindest Sitzungen am selben Tag zu veranstalten.

(3)   Die Kommission stimmt die Tätigkeit der Expertengruppe in einschlägigen Aspekten mit den übrigen Arbeiten der Kommission ab.

(4)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Expertengruppe festgelegten Mandats Untergruppen mit bis zu 15 Mitgliedern eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(5)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter (auch aus Drittländern) mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Expertengruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(6)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Expertengruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(7)   Die Sitzungen der Expertengruppe und der Untergruppen finden in der Regel auf Einladung der Kommission in den Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(8)   Die Expertengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (8).

(9)   Die Dienststellen der Kommission können u. a. im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Expertengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

Die für die Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Expertengruppe anfallenden Reise- und ggf. Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder, Experten und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 7. August 2006

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1. Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union.

(2)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(3)  Statistisches Programm der Gemeinschaft 2003—2007, das mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 verabschiedet wurde (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

(4)  KOM(2005) 217 endg. und Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, derzeit in der dienststellenübergreifenden Konsultation.

(8)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.


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