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Document 32006D0548

    2006/548/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 2. August 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

    ABl. L 215 vom 5.8.2006, p. 38–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1055–1060 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2015; Aufgehoben und ersetzt durch 32015D0444

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/548/oj

    5.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 215/38


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. August 2006

    zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

    (2006/548/EG, Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachfolgender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) trifft das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften der Kommission beim Umgang mit EU-Verschlusssachen in der Kommission sowie — unter anderem — von externen Vertragspartnern der Kommission eingehalten werden.

    (2)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission erhalten die Mitgliedstaaten sowie andere durch die Verträge oder auf deren Grundlage eingerichtete Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen EU-Verschlusssachen unter der Voraussetzung, dass sie in ihren Dienststellen und Gebäuden für die Einhaltung absolut gleichwertiger Bestimmungen — unter anderem durch externe Vertragspartner der Mitgliedstaaten — sorgen.

    (3)

    Die Sicherheitsvorschriften der Kommission enthalten derzeit keine Angaben darüber, wie die darin enthaltenen Grundsätze und Mindestnormen in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Kommission externe Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    (4)

    Daher müssen in die Sicherheitsbestimmungen der Kommission und in die in ihrem Anhang enthaltenen Sicherheitsvorschriften in dieser Hinsicht gemeinsame Mindestnormen eingefügt werden.

    (5)

    Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten auch von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen eingehalten werden, die im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen in den Fällen zu treffen sind, in denen sie die in Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission genannten externen Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    (6)

    Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsakte gelten, insbesondere der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (4) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, insbesondere in Bezug auf zwei- und mehrseitige Abkommen im Sinne der Artikel 106 und 107 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission werden wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

    „Beinhaltet ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und einem externen Auftragnehmer oder Begünstigten die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten, so sind die vom externen Auftragnehmer oder Begünstigten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung von EU-Verschlusssachen eingehalten werden, fester Bestandteil des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung.“

    2.

    Der Anhang mit der Überschrift „Sicherheitsvorschriften der Europäischen Kommission“ wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt 5.1 des Teils I wird folgender Satz angefügt:

    „Solche Mindestnormen gelten auch, wenn die Kommission industrielle oder andere Stellen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind. Diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt 27 enthalten.“

    b)

    In Teil II wird der Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Abschnitt 27 eingefügt.

    c)

    In Anlage 6 werden folgende Abkürzungen angefügt:

    „DSA

    :

    Designated Security Authority = Beauftragte Sicherheitsbehörde

    FSC

    :

    Facility Security Clearance = Sicherheitsbescheid für Einrichtungen

    FSO

    :

    Facility Security Officer = Sicherheitsbeauftragter

    PSC

    :

    Personnel Security Clearance = Sicherheitsüberprüfung

    SAL

    :

    Security Aspects Letter = Geheimschutzklausel

    SCG

    :

    Security Classification Guide = Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“

    .

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 2. August 2006

    Für die Kommission

    Siim KALLAS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/70/EG, Euratom (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 32).

    (2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


    ANHANG

    „27.   GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT

    27.1.   Einleitung

    Dieser Abschnitt behandelt die besonderen Sicherheitsaspekte von Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung und Vergabe von Aufträgen und mit Finanzhilfevereinbarungen, bei denen industrielle oder andere Einrichtungen mit Aufgaben betraut werden, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind, wozu auch die Weitergabe von und der Zugang zu EU-Verschlusssachen während des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen (Ausschreibungsfrist und Verhandlungen vor dem Vertragsabschluss) gehören.

    27.2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser gemeinsamen Mindestnormen bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚als Verschlusssache eingestufter Auftrag‘ einen Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen bzw. deren Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

    b)

    ‚als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag‘ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer oder dem Empfänger einer Finanzhilfe und einem anderen Auftragnehmer (Nachunternehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

    c)

    ‚Auftragnehmer‘ einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine juristische Person, die geschäftsfähig ist oder Finanzhilfen erhalten kann;

    d)

    ‚Beauftragte Sicherheitsbehörde (DSA)‘ eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) eines EU-Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Einrichtungen über die nationale Politik in allen Fragen der industriellen Sicherheit und für Weisungen und Unterstützung bei ihrer Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragen Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden;

    e)

    ‚Sicherheitsbescheid für Einrichtungen (FSC)‘ die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-Verschlusssachen eines festgelegten Geheimhaltungsgrades bietet, und dass ihr Personal, das Zugang zu EU-Verschlusssachen haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-Verschlusssachen erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen informiert wurde;

    f)

    ‚industrielle oder andere Einrichtung‘ einen Auftragnehmer oder Nachunternehmer, der an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen handeln;

    g)

    ‚industrielle Sicherheit‘ die Anwendung von Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder Erkennung des Verlustes oder der Preisgabe von EU-Verschlusssachen oder zur Sicherstellung im Zusammenhang damit, mit denen ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und im Rahmen des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu tun hat;

    h)

    ‚Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)‘ die staatliche Behörde eines EU-Mitgliedstaats, bei der die Endverantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt;

    i)

    ‚globaler Geheimhaltungsgrad eines Auftrags‘ den Geheimhaltungsgrad, der für den gesamten Auftrag oder die gesamte Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage der Einstufung von Informationen und/oder Materialien, die im Rahmen einer beliebigen Komponente des Gesamtauftrags oder der gesamten Finanzhilfevereinbarung erstellt, weitergegeben oder eingesehen werden müssen oder können, festgelegt wird. Der globale Geheimhaltungsgrad eines Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Einstufungsgrad jeder einzelnen Komponente; er kann aber aufgrund des Kumulierungseffekts höher sein;

    j)

    ‚Geheimschutzklausel (SAL)‘ besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind;

    k)

    ‚Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen (SCG)‘ ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens, Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade anzugeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens, des Auftrags oder der Finanzhilfevereinbarung erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.

    27.3.   Organisation

    a)

    Die Kommission kann industrielle oder andere Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, durch einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    b)

    Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen alle sich aus den vorliegenden Mindestnormen ergebenden Anforderungen eingehalten werden.

    c)

    Die Kommission zieht zur Anwendung der vorliegenden Mindestnormen für industrielle Sicherheit die zuständige(n) Nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) hinzu. Die Nationalen Sicherheitsbehörden können eine oder mehrere Beauftragte Sicherheitsbehörden damit betrauen.

    d)

    Die endgültige Verantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen innerhalb von industriellen und anderen Einrichtungen liegt bei der Leitung dieser Einrichtungen.

    e)

    Bei jeder Vergabe eines unter diese Mindestnormen fallenden Auftrags oder Unterauftrags verständigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

    27.4.   Als Verschlusssache eingestufte Aufträge und Finanzhilfeentscheidungen

    a)

    Der Geheimhaltungsgrad von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen muss sich nach folgenden Grundsätzen richten:

    Die Kommission legt gegebenenfalls die schutzbedürftigen Aspekte des Auftrags und den entsprechenden Geheimhaltungsgrad fest, und zwar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geheimhaltungsgrades, den der Urheber den vor der Auftragsvergabe entstandenen Informationen zugewiesen hat.

    Der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente.

    Im Rahmen von vertraglichen Tätigkeiten entstandene EU-Verschlusssachen werden anhand des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen eingestuft.

    In den Fällen, in denen es zweckmäßig ist, trägt die Kommission die Verantwortung für die Änderung des globalen Geheimhaltungsgrades des Auftrags oder des Geheimhaltungsgrades jeder einzelner seiner Komponenten, und zwar in Absprache mit dem Urheber und zur Unterrichtung aller Betroffenen.

    Verschlusssachen, die an den Auftragnehmer oder Nachunternehmer weitergegeben werden oder im Rahmen einer vertraglichen Tätigkeit erstellt werden, dürfen nicht für andere als die Zwecke verwendet werden, die in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sind; sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

    b)

    Die Kommission und die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Auftragnehmer und Nachunternehmer, die den Zuschlag für als Verschlusssache eingestufte Aufträge mit Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder darüber erhalten, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz solcher EU-Verschlusssachen treffen, die im Zuge der Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Vorschriften an sie weitergegeben oder von ihnen erstellt werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann die Kündigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zur Folge haben.

    c)

    Alle industriellen und anderen Einrichtungen, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen beteiligt sind, die mit dem Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder höher verbunden sind, müssen im Besitz eines einzelstaatlichen Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Dieser Bescheid wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats zur Bestätigung darüber ausgestellt, dass eine Einrichtung in der Lage ist, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz von EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad zu bieten und zu gewährleisten.

    d)

    Bei der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beantragt ein vom Management des Auftragnehmers oder Nachunternehmers ernannter Sicherheitsbeauftragter (FSO) für alle Personen, die in einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen industriellen oder anderen Einrichtung beschäftigt sind und die im Rahmen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL EU oder darüber haben, eine Sicherheitsüberprüfung (Personnel Security Clearance — PSC); diese Sicherheitsüberprüfung wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt.

    e)

    Als Verschlusssache eingestufte Aufträge müssen die in Nummer 27.2 Buchstabe j festgelegte Geheimschutzklausel umfassen. Die Geheimschutzklausel muss den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfassen.

    f)

    Vor Beginn der Verhandlungen über einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag setzt sich die Kommission mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/der Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende industrielle oder andere Einrichtungen eingetragen ist (sind), in Verbindung, um die Bestätigung zu erhalten, dass diese Behörden im Besitz eines gültigen, dem Geheimhaltungsgrad des Auftrags entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sind.

    g)

    Die Vergabebehörde darf keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Wirtschaftsteilnehmer vergeben, bevor sie den gültigen Sicherheitsbescheid für die Einrichtungen erhalten hat.

    h)

    Bei Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen nicht erforderlich, es sei denn, die einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften schreiben einen solchen Bescheid vor.

    i)

    Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen müssen eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Angebotsabgabe unterlässt oder der nicht ausgewählt wird, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückgeben muss.

    j)

    Gegebenenfalls muss ein Auftragnehmer auf verschiedenen Ebenen mit Nachunternehmern über als Verschlusssache eingestufte Unteraufträge verhandeln. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten, die Unteraufträge betreffen, gemäß den gemeinsamen Mindestnormen nach diesem Abschnitt ausgeübt werden. Der Auftragnehmer darf einem Nachunternehmer jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers EU-Verschlusssachen oder als solche eingestufte Materialen übermitteln.

    k)

    Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, müssen in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sein. Die Vergabe von Unteraufträgen an Einrichtungen, die in einem EU-Nichtmitgliedstaat eingetragen sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

    l)

    Während der Dauer des als Verschlusssache eingestuften Auftrags überwacht die Kommission in Abstimmung mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Auftrags. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle werden gemäß den in Teil II Abschnitt 24 dieser Sicherheitsvorschriften festgelegten Bestimmungen gemeldet. Bei Änderung des Sicherheitsbescheids für Einrichtungen oder bei Entzug dieses Bescheids wird die Kommission und jede andere Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, der die Ausstellung des Bescheids notifiziert wurde, unverzüglich davon unterrichtet.

    m)

    Bei Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags benachrichtigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — umgehend die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

    n)

    Die gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts sind weiter einzuhalten; nach Kündigung oder Beendigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags gewährleisten die Auftragnehmer und Nachunternehmer weiterhin die Vertraulichkeit der Verschlusssache.

    o)

    Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen bei Auftragsende werden in der Geheimschutzklausel oder in anderen einschlägigen Vorschriften unter Angabe der Sicherheitsanforderungen festgelegt.

    p)

    Die in diesem Abschnitt genannten Pflichten und Bedingungen gelten entsprechend auch für Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen, insbesondere für die Empfänger solcher Finanzhilfen. Alle Pflichten des Finanzhilfeempfängers sind in der Entscheidung zur Gewährung der Finanzhilfe geregelt.

    27.5.   Besuche

    Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals der Kommission bei industriellen oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die als EU-Verschlusssachen eingestufte Aufträge ausführen, im Rahmen der Ausführung solcher Aufträge werden in Absprache mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde getroffen. Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen im Rahmen eines als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrags werden von den zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden untereinander getroffen. Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden, die mit einem als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrag befasst sind, können jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Vorkehrungen für Besuche, die Mitglieder des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen abstatten, direkt getroffen werden können.

    27.6.   Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen

    a)

    Für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des Teils II Abschnitt 21 dieser Sicherheitsvorschriften. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die derzeit von den Mitgliedstaaten untereinander angewandten Verfahren.

    b)

    Für die internationale Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialien im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen gelten die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. Folgende Grundsätze werden angewandt, wenn sicherheitsbezogene Regelungen für die internationale Beförderung geprüft werden:

    Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung und unter allen Umständen gewährleistet sein.

    Das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in der Sendung enthaltenen Materialien.

    Für die Transportunternehmen ist gegebenenfalls ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen zu beschaffen. In solchen Fällen müssen die Personen, die die Lieferung bewerkstelligen, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts unterzogen worden sein.

    Die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit von Punkt zu Punkt und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben.

    Nach Möglichkeit werden nur Beförderungsrouten gewählt, die durch die EU-Mitgliedstaaten führen. Beförderungsrouten, die durch EU-Nichtmitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Staates des Absenders wie auch des Empfängers genehmigt worden sind.

    Vor jeder Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialen stellt der Absender einen Beförderungsplan auf, der von der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss.“


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