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Document 32006D0470
2006/470/EC: Council Decision of 29 May 2006 concerning the conclusion of consultations with the Islamic Republic of Mauritania under Article 96 of the revised Cotonou Agreement
2006/470/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou
2006/470/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou
ABl. L 187 vom 8.7.2006, pp. 28–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, pp. 31–34
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2007
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8.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. Mai 2006
über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou
(2006/470/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (im Folgenden als „AKP-EG-Abkommen“ bezeichnet) in der Fassung des am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens (2), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es wurde gegen die wesentlichen Elemente gemäß Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens verstoßen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens wurden am 30. November 2005 mit den AKP-Ländern und der Islamischen Republik Mauretanien Konsultationen aufgenommen, in deren Verlauf die mauretanischen Behörden bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen 120 Tagen, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen und diesen Verpflichtungen nachzukommen. |
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(3) |
Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass einige der vorgenannten Verpflichtungen zu konkreten Initiativen geführt haben und einige erfüllt wurden. Mehrere wichtige Maßnahmen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Abkommens betreffen, müssen jedoch noch umgesetzt werden |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens geführten Konsultationen sind abgeschlossen.
Artikel 2
Die in dem beigefügten Schreiben genannten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Abkommens angenommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 29. November 2007. Er wird regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate, überprüft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARTENSTEIN
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
ANHANG
Herr Premierminister,
die Europäische Union (EU) misst den Bestimmungen des Artikels 9 des geänderten Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.
Vor diesem Hintergrund wies die europäische Seite in ihren Erklärungen vom 3. August 2005 zu dem in Mauretanien verübten Staatsstreich darauf hin, dass sie sämtliche Versuche gewaltsamer Machtübernahme verurteilt, und rief zur Wahrung der Demokratie und der verfassungsmäßigen Ordnung auf.
Da der Staatsstreich vom 3. August 2005 als Verstoß gegen bestimmte in diesem Artikel genannte wesentliche Elemente angesehen wurde, forderte die EU Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou zu Konsultationen auf, um die Lage, wie in dem Abkommen vorgesehen, gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.
Diese Konsultationen wurden am 30. November 2005 in Brüssel eingeleitet. Die mauretanische Seite erhielt hierbei auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24. November 2005 die Gelegenheit, die Entwicklung der Lage im Land seit dem Staatsstreich vom 3. August zu schildern und das Programm der Behörden für den Übergangszeitraum vorzustellen.
Die EU hat mit Zufriedenheit festgestellt, dass die mauretanische Seite einige zuvor eingegangene Verpflichtungen bekräftigte und bereits positive Elemente hinsichtlich ihrer Umsetzung vorlegen konnte.
Im Lauf der Sitzung ging die mauretanische Seite dreiundzwanzig spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie auf die verantwortungsvolle Staatsführung ein, die in der Anlage angegeben sind. Darüber hinaus verpflichtete sie sich, der europäischen Seite bis Mitte Januar 2006 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen vorzulegen und später regelmäßige Quartalsberichte über die Weiterentwicklung der Lage zu liefern.
Die europäische Seite konnte anhand der Mitte Januar und Mitte April vorgelegten Berichte bestätigen, dass umfassende Fortschritte erzielt worden waren. Neben den bereits bei der Einleitung der Konsultationen verzeichneten Fortschritten konnten bestimmte Entwicklungen beobachtet werden, vor allem Folgendes:
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die Festlegung der Modalitäten für eine amtliche Volkszählung zu Wahlzwecken mit dem Ziel der Erstellung eines zuverlässigen und transparenten Wählerverzeichnisses sowie Einleitung der Volkszählung; |
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die Verabschiedung des Gesetzentwurfs über die am 25. Juni 2006 zum Referendum vorzulegenden Verfassungsänderungen durch den Ministerrat; |
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die Ernennung neuer Walis (Gouverneure der Regionen) und Hakems (Präfekte) sowie Erlass eines Rundschreibens über die Neutralität der Zentral- und Territorialverwaltung gegenüber den neuen Regional- und Kommunalbehörden, sobald diese ihre Aufgaben übernommen haben; |
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die Annahme eines Beschlusses am 26. Januar 2006 zur Änderung des „Code des Communes“ (Kommunalgesetz) und zur Einführung des Grundsatzes der unabhängigen Kandidaturen; |
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die Einleitung einer Konsultation mit den politischen Parteien über die Bestimmungen, die zur Änderung der Wahlsysteme, einschließlich des Zugangs der Frauen zu Wahlmandaten und der Annahme eines einheitlichen Stimmzettels, anzunehmen sind; |
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die Erstellung eines Programms zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger sowie die Einleitung einer entsprechenden Kampagne unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörden, der unabhängigen nationalen Wahlkommission, der politischen Parteien, der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Presse; |
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die Einsetzung einer Arbeitsgruppe im Justizministerium, um die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften über die Grundrechte und -freiheiten zu prüfen und die erforderlichen Vorschläge vorzulegen; |
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per Dekret Einsetzung einer nationalen beratenden Kommission für die Reform der Presse und des audiovisuellen Sektors, die dem Premierminister ihren vorläufigen Bericht vorgelegt hat; |
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die Übermittlung eines Entwurfs eines Beschlusses über die Einsetzung einer nationalen Kommission für Menschenrechte an die Regierung; |
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die Versendung von Rundschreiben des Justiz- und des Innenministeriums an sämtliche Strafverfolgungsbehörden sowie an die Territorialverwaltung, um sie aufzufordern, Fälle, die möglicherweise mit einer direkten oder indirekten Ausbeutung von Menschen verbunden sind, zu verfolgen, aufzudecken und unmittelbar an die Justiz weiterzuleiten, sowie Veranstaltungsorganisation eines eintägigen Workshops, um Maßnahmen zu ermitteln, mit denen sämtliche Folgen der Sklaverei beseitigt werden können; |
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die Annahme von Beschlussentwürfen im Ministerrat, die den Beitritt zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die Ratifizierung des Afrikanischen Übereinkommens zur Korruptionsbekämpfung ermöglichen; |
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die Einsetzung des nationalen EITI-Ausschusses (Extractive Industries Transparency Initiative) und die Billigung eines Beschlusses zur Einrichtung des nationalen Fonds für die Mineralöleinnahmen und zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung dieser Einnahmen. |
Zweifellos werden diese Initiativen der Übergangsbehörden zu einer Verbesserung der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie der verantwortungsvollen Staatsführung in Ihrem Land beitragen. Allerdings werden die meisten der bei Einleitung der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum hinweg erfüllt werden, in dessen Verlauf ihre Umsetzung beobachtet werden sollte.
In diesem Zusammenhang erwartet die EU insbesondere die weitere Durchführung konkreter Maßnahmen in folgenden Bereichen:
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Vorbereitung und Durchführung freier und transparenter Wahlen auf der Grundlage von zuverlässigen und vollständigen Wählerverzeichnissen sowie von ausgewogenen Wahlsystemen und Wahlkreisen, die mit den politischen Parteien abgestimmt wurden; |
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Wahrung des Pluralismus im audiovisuellen Sektor, vor allem Schaffung freier Hörfunksender auf dem Land und Überarbeitung des Pressegesetzes; |
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Förderung der Menschenrechte, vor allem Fortsetzung der Einrichtung einer unabhängigen nationalen Kommission für Menschenrechte sowie Rückführung von Flüchtlingen und deren Wiedereinsetzung in ihre Rechte; |
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Anwendung der Rechtsvorschriften über das Verbot der Sklaverei und adäquate Behandlung aller Probleme, die sich aus der Sklaverei ergeben; |
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Justizreform; |
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fortgesetzte Verbesserung der Staatsführung, einschließlich der Veröffentlichung der aktualisierten Wirtschafts- und Haushaltsdaten; |
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wirksame Umsetzung der Initiative EITI in den Bereichen Bergbau und Mineralölgewinnung sowie Anwendung derselben Prinzipien der guten Staatsführung auf die anderen Bereiche, die sich auf die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen beziehen, namentlich die Fischerei. |
In dem partnerschaftlichen Geist, von dem das Abkommen von Cotonou geprägt ist, hat sich die EU bereit erklärt, die mauretanische Seite bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Im Anschluss an diese Konsultationen wurden in Anerkennung der bislang erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung des noch bestehenden Handlungsbedarfs die folgenden geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des geänderten Abkommens von Cotonou festgelegt:
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Die laufenden Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und der vorhergehenden EEF werden fortgesetzt, sofern die besonderen Bedingungen der entsprechenden Finanzierungsabkommen erfüllt sind. |
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Die Vorbereitung und Durchführung von Projekten zur institutionellen Unterstützung des Übergangsprozesses, deren Einleitung zu Beginn der Konsultationen beschlossen wurde, werden fortgesetzt. |
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Die Vorbereitung und Durchführung der im Rahmen des 9. EEF und der vorhergehenden EEF vorgesehenen Maßnahmen in den übrigen Bereichen der EG-Kooperation werden ebenfalls fortgesetzt. |
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Die Programmierung des 10. EEF wird gemäß den Zeitplänen eingeleitet, die die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission festlegen. Der Abschluss der einzelnen Etappen des Programmierungsprozesses ist abhängig von der Abhaltung des Verfassungsreferendums und der geplanten Wahlen unter adäquaten Bedingungen und innerhalb der von den Übergangsbehörden festgesetzten Fristen. |
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Die Unterzeichnung des Länderstrategiepapiers des 10. EEF für Mauretanien kann erst erfolgen, wenn die effektive Rückkehr des Landes zu einer verfassungsmäßigen Ordnung nach freien und transparenten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und nach Einsetzung neuer demokratisch gewählter Organe bestätigt wurde. |
Es sind regelmäßige Überprüfungen unter Beteiligung der Präsidentschaft der EU und der Europäischen Kommission einzuplanen, von denen die erste innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durchgeführt wird.
Die EU wird die Lage in Mauretanien weiterhin genau beobachten. Ihre Regierung wird ersucht, sich im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou während eines Beobachtungszeitraums von 18 Monaten an einem intensiven politischen Dialog zu beteiligen, um die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit insbesondere durch die Abhaltung freier und transparenter Kommunal-, Parlaments-, Senats- und Präsidentschaftswahlen wiederherzustellen und um die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu verbessern.
Im Falle einer rascheren Umsetzung der von den mauretanischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen wie auch im Falle ihrer Nichteinhaltung behält sich die EU das Recht vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern.
Genehmigen Sie, Herr Premierminister, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Kommission
Für den Rat