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Document 32006D0446

2006/446/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV (Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CPP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1548) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, p. 104–104 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/446/oj

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/104


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV

(Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CPP)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1548)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/446/EG)

Am 12. April 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1). Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprache und den Arbeitssprachen der Kommission ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_76.html#i38_348

(1)

Diese Entscheidung ist an die in Madrid eingetragene Repsol Comercial de Productos Petroliferos (nachstehend Repsol CPP), ein der Erdölgruppe Repsol-YPF angehörendes Unternehmen gerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Belieferung von Tankstellen in Spanien und das Abschließen langfristiger Liefervereinbarungen zwischen Repsol CPP und den Tankstellen. In ihrer ersten Bewertung befand die Kommission, dass die Wettbewerbsverbotsklauseln in den von Repsol CPP angemeldeten Vereinbarungen und insbesondere die DODO-Vereinbarungen (2) (Mietbesitz und Nießbrauch) Wettbewerbsbedenken nach Artikel 81 EG-Vertrag aufwarfen, da sie eine erhebliche Abschottungswirkung auf dem Treibstoff-Einzelhandelsmarkt in Spanien zeitigen könnten.

(2)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Repsol CPP angebotenen Zusagen ausreichen, um ihre Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Repsol CPP hat sich insbesondere verpflichtet, den betreffenden Tankstellen einen finanziellen Anreiz zu bieten, um die bestehenden langfristigen Liefervereinbarungen zu beenden, und von weiteren langfristigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Zukunft abzusehen. Außerdem hat Repsol zugesagt, dass es keine unabhängigen von ihm nicht belieferte DODO-Tankstellen kaufen wird. Damit wird die Großhandelsbelieferung einer großen Anzahl von Tankstellen für den Wettbewerb freigegeben.

(3)

Mit der Entscheidung wird in Anbetracht der für Repsol CPP als verbindlich erklärten Zusagen festgestellt, dass für ein Eingreifen der Kommission keine Veranlassung mehr besteht.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen hat am 27. März 2006 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 8.3.2004, S. 1).

(2)  

DODO

=

Distributor Owned, Distributor Operated (Eigentum und Betrieb des Verteilers).


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