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Document 32006D0425

    2006/425/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 169 vom 22.6.2006, p. 36–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 246–246 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/425/oj

    Related international agreement

    22.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/36


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. März 2006

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/425/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. GORBACH


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    22.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/37


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    SERBIEN UND MONTENEGRO

    andererseits,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen von Serbien und Montenegro zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Serbien und Montenegro erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Serbien und Montenegro unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

    (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Serbien und Montenegro verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i)

    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

    Serbien und Montenegro übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Serbien und Montenegro aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Serbien und Montenegro nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat oder Serbien und Montenegro bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Serbien und Montenegro nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7

    Überarbeitung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    За Европску Заједниџу

    Image

    Image

    Por Serbia y Montenegro

    Za Srbsko a Černou Horu

    For Serbien og Montenegro

    Für Serbien und Montenegro

    Serbia ja Montenegro nimel

    Για τη Σερβία και Μαυροβούνιο

    For Serbia and Montenegro

    Pour la Serbie-Monténégro

    Per Serbia e Montenegro

    Serbijas un Melnkalnes vārdā

    Serbijos ir Juodkalnijos vardu

    Szerbia és Montenegró részéről

    Għas-Serbja u Montenegro

    Voor Servië en Montenegro

    W imieniu Serbii i Czarnogóry

    Pela Sérvia e Montenegro

    Za Srbsko a Čiernu Horu

    Za Srbijo in Črno goro

    Serbia ja Montenegron puolesta

    För Serbien och Montenegro

    Зa Cpбиjy и Цpнy Гopy

    Image


    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 dieses Abkommens Bezug genommen wird

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 11. November 1953 in Wien (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Österreich 1953“ bezeichnet),

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 12. Oktober 1994 in Wien unterzeichnet wurde;

    Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 24. September 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Belgien“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 27. Februar 1976 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Zypern“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 28. Februar 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Tschechische Republik“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 23. März 1967 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Frankreich“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. April 1957 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Deutschland 1957“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, paraphiert und vorläufig angewendet aufgrund des Protokolls vom 31. Mai 2001 (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Deutschland 2001“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 9. Mai 2002 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Griechenland“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 21. Juli 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Ungarn“ bezeichnet),

    geändert durch eine Note, die am 30. Mai 1964 in Budapest unterzeichnet wurde.

    Zuletzt geändert durch eine Absichtserklärung, die am 9. Februar 1995 in Belgrad unterzeichnet wurde;

    Luftverkehrsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 9. April 1960 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Luxemburg“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Malta und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 5. Februar 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Malta“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 13. März 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Niederlande“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 14. November 1955 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Polen 1955“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 3. Juni 1976 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Portugal“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 3. Oktober 1996 in Bratislava (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Slowakische Republik“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 18. April 1958 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Schweden“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 17. Dezember 2002 in London (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet).

    b)

    Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 14. November 2001 in Wien (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Österreich 2001“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 18. Juni 2002 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Zypern 2002“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, paraphiert am 17. Mai 2002 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Polen 2002“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 12. Oktober 2001 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Slowenien“ bezeichnet).


    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

    a)

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

    Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

    Artikel 1 des Anhangs zum Abkommen Serbien und Montenegro/Ungarn;

    Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

    Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

    Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

    Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

    Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

    c)

    Sicherheit

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

    Artikel 15 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

    Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

    Artikel 15 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

    Artikel 11 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

    Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

    Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Ungarn;

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

    Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

    Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

    Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

    Artikel 11 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

    e)

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

    Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

    Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

    Artikel 17 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

    Artikel 14 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

    Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

    Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

    Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

    Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

    Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

    Artikel 12 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

    Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

    Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

    Artikel 14 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.


    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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