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Document 32006D0210

    2006/210/EG: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Einsetzung einer Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen

    ABl. L 76 vom 15.3.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 439–441 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/210/oj

    15.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/3


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2006

    zur Einsetzung einer Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen

    (2006/210/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. März 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ (1) an, in der sie ihre Absicht ankündigte, im Laufe des Jahres 2005 eine Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen einzusetzen, um die Ausarbeitung zweckmäßigerer Rechtsetzungsmaßnahmen auf nationaler wie auf EU-Ebene zu fördern.

    (2)

    Diese Gruppe soll die Kommission in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung beraten; sie darf keine Stellungnahmen zu Initiativen oder Projekten für die Ausarbeitung spezifischer Rechtsetzungsvorschläge abgeben.

    (3)

    Die Gruppe soll sich zusammensetzen aus von der Kommission ernannten hochrangigen nationalen Sachverständigen, die auf Vorschlag der Mitgliedstaaten tätig werden; an den Sitzungen können auch Beobachter aus den Beitrittsländern teilnehmen.

    (4)

    Folglich gilt es, die Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Strukturen zu definieren —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Kommission setzt eine Expertengruppe mit dem Titel „Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen“ ein, nachstehend „die Gruppe“ genannt.

    Artikel 2

    Aufgabe

    Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die bessere Rechtsetzung und die Ausarbeitung entsprechender Maßnahmen auf nationaler und EU-Ebene betreffen.

    Zu den Aufgaben der Gruppe gehört es:

    als effiziente Schnittstelle zwischen der Kommission und maßgeblichen staatlichen Stellen zu fungieren, um die Kommission dabei zu unterstützen, das Regelungsumfeld für Unternehmen, die Industrie, die Verbraucher, die Sozialpartner und für die Bürger insgesamt zu verbessern;

    Beiträge zu leisten zur Verbreitung von auf EU-Ebene und nationaler Ebene entwickelten vorbildlichen Verfahren der besseren Rechtsetzung innerhalb der EU;

    die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung in den Einzelstaaten zu stärken; insbesondere soll durch eine gemeinsame Untersuchung festgestellt werden, wie EU-Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten umgesetzt und durchgeführt werden (z. B. durch die Einführung von zusätzlichen Anforderungen oder Verfahren bei der Umsetzung);

    zur Entwicklung eines kohärenten Satzes gemeinsamer Indikatoren beitragen, um mit ihnen den Fortschritt bei der Qualität des Regelungsumfelds sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten selbst als Grundlage für einen Leistungsvergleich im Rahmen ihrer nationalen Lissabon-Programme zu beobachten;

    die Kommission zu Fragen der besseren Rechtsetzung zu beraten, insbesondere zu folgenden Themen: Vereinfachung; Bewertung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Verwaltungskosten; Konsultationsverfahren und verschiedene denkbare Arten der Rechtsetzung.

    Artikel 3

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Kommission beauftragt ihren Generalsekretär, die Mitglieder der Gruppe aus den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählen und zu ernennen.

    (2)   Die Gruppe setzt sich aus einem Mitglied oder, in einigen Ausnahmefällen (2), zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat zusammen. Stellvertreter können vom Generalsekretär der Kommission auf Vorschlag eines Mitgliedstaats ernannt werden; sie treten automatisch an die Stelle der Mitglieder, die abwesend oder zur Teilnahme an Sitzungen nicht in der Lage sind.

    (3)   Es gelten die folgenden Bestimmungen:

    Bei den Mitgliedern der Gruppe muss es sich um hochrangige Beamte mit Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet und Vertreter einer Behörde handeln.

    Die Mitglieder werden für eine verlängerbare Amtszeit von einem Jahr ernannt. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt.

    Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten oder dem zweiten Punkt dieses Artikels genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    Die Namen der ernannten Mitglieder werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

    (2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (3)   Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen sowie Beobachter, einschließlich von Vertretern von Beitrittsländern (3), einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

    (4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission Vertraulichkeit verlangt.

    (5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    (6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (4).

    (7)   Die Kommissionsdienststellen übernehmen die Sekretariatsarbeiten für die Gruppe und etwaige gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses eingesetzte Untergruppen.

    (8)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der/den Arbeitssprache(n) der Gruppe veröffentlichen. Die Arbeitsunterlagen werden je nach Verfügbarkeit der Sprachfassungen veröffentlicht.

    Artikel 5

    Sitzungskosten

    Die für die Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Vorschriften erstattet. Die Kommission erstattet die Kosten für ein Mitglied der Gruppe je Mitgliedstaat. Die Tätigkeit der Gruppenmitglieder wird nicht vergütet.

    Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Der Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2009.

    Brüssel, den 28. Februar 2006

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  KOM(2005) 97 endg. vom 16. März 2005.

    (2)  Die Kommission kann zwei Mitglieder je Mitgliedstaat ernennen, wenn auf der Verwaltungsebene in dem betreffenden Mitgliedstaat eine geteilte Zuständigkeit gegeben ist.

    (3)  Experten aus Beitrittsländern, die den Beitrittsvertrag gemäß der Mitteilung „Auf dem Weg zur erweiterten Union — Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt“ vom 9. Oktober 2002 (KOM(2002) 700 endg.) und Artikel 7 des Beschlusses C(2005) 874 der Kommission vom 24. März 2005 unterzeichnet haben, um die schrittweise Einbeziehung der Beitrittsländer in die Gemeinschaftsstrukturen stärker zu fördern.

    (4)  Siehe Anhang III von SEK(2005) 1004 (von der Kommission am 27. Juli 2005 angenommen).


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