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Document 32006D0106
2006/106/EC: Council Decision of 30 January 2006 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Australia pursuant to Article XXIV:6 and Article XXVIII of the General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) 1994 relating to the modification of concessions in the schedules of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic in the course of their accession to the European Union
2006/106/EG: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
2006/106/EG: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
ABl. L 47 vom 17.2.2006, p. 52–53
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 211–212
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/106(1)/oj
17.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/52 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. Januar 2006
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
(2006/106/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten. |
(2) |
Die Verhandlungen wurden im Einvernehmen mit dem nach Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und im Rahmen der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 geschlossenen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden. |
(4) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird bezüglich der Rücknahme bestimmter Zugeständnisse im Zusammenhang mit der Rücknahme der Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide bzw. von dem durch den entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(3) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
17.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/54 |
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Brüssel, den
Herr …,
nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 am 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Australien vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste der spezifischen Verpflichtungen enthaltenen Zugeständnisse in die Liste des auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Zollgebiets der EG aufzunehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten EG aufzunehmen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Einwilligungsschreiben Australiens erhalten hat, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften bemühen, bis zum 1. Januar 2006 und auf jeden Fall vor dem 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen zu treffen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG
— |
Aufstockung der Australien im Rahmen des Zollkontingents der EG für Schaffleisch zugewiesenen Mengen um 136 t (Schlachtkörpergewicht); „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifposition 0204), |
— |
ein länderspezifisches Zollkontingent (für Australien) in Höhe von 9 925 t von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker (Zolltarifposition 1701 11 10) zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t, |
— |
Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 4 003 t (erga omnes) für „Fleisch von Rindern, gefroren; Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch ohne Knochen“ und „genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden“ (Zolltarifpositionen 0202 20 30, 0202 30, 0206 29 91), |
— |
Aufstockung der Australien im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 150 t (Warengewicht) für „Fleisch, von ‚hoher Qualität‘ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen ex02 01, ex02 02, ex02061095 und ex02062991), |
— |
Aufstockung der Australien im Rahmen des Zollkontingents der EG für Cheddar (Zolltarifposition ex04069021) zugewiesenen Menge um 461 t, |
— |
Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG für Butter (Zolltarifpositionen 0405 10, 0405 90) zugewiesenen Menge um 1 360 t (erga omnes). |
Im Rahmen der Zollkontingente finden die für die Fünfzehnergemeinschaft geltenden Zollsätze Anwendung.
Brüssel, den
Herr …,
es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:
„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 am 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Australien vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste der spezifischen Verpflichtungen enthaltenen Zugeständnisse in die Liste des auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Zollgebiets der EG aufzunehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten EG aufzunehmen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Einwilligungsschreiben Australiens erhalten hat, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften bemühen, bis zum 1. Januar 2006 und auf jeden Fall vor dem 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen zu treffen.“
Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Regierung Australiens