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Document 32006D0070

2006/70/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

ABl. L 34 vom 7.2.2006, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 131–132 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2015; Aufgehoben und ersetzt durch 32015D0444

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/70(1)/oj

7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2006

zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(2006/70/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission sind im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (1) aufgeführt.

(2)

Die Kommission hat beschlossen, eine Reihe von Änderungen bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und der Benennung von Dienststellen und Diensten vorzunehmen.

(3)

Definitionen im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom müssen mit den einschlägigen Bestimmungen im Wortlauf in Einklang gebracht werden.

(4)

Der Wortlaut der Sicherheitsvorschriften ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Sicherheitsvorschriften im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom werden wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 4.2 Buchstabe e wird „des Präsidenten der Kommission“ durch „des Direktors der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

2.

Abschnitt 13 erhält folgenden Wortlaut:

„13.   DER SICHERHEITSRAT DER KOMMISSION

Es wird ein Sicherheitsrat der Kommission eingesetzt. Er besteht aus dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der den Vorsitz führt, einem Mitglied des Kabinetts des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds, einem Mitglied des Kabinetts des Präsidenten, dem Stellvertretenden Generalsekretär, der der Gruppe für Krisenmanagement der Kommission vorsitzt, den Generaldirektoren des Juristischen Dienstes, der Generaldirektion Außenbeziehungen, der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, der Gemeinsamen Forschungsstelle, der Generaldirektion Informatik und des Internen Auditdienstes sowie dem Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission oder deren Vertreter. Andere Kommissionsbeamte können eingeladen werden. Der Sicherheitsrat beurteilt die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Kommission und legt dem für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglied gegebenenfalls Empfehlungen in diesem Bereich vor.“

3.

In Anlage 2 wird „des Präsidenten“ durch „des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds“ ersetzt.

4.

In Punkt 10 Buchstabe c der Anlage 4 wird „vom Präsidenten“ durch „vom Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

5.

In Punkt 7 der Anlage 5 wird „Der Präsident“ durch „Das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied“ ersetzt.

6.

Im gesamten Wortlaut der Sicherheitsvorschriften und der Anlagen

a)

werden „Sicherheitsbüro der Kommission“ und „Sicherheitsdienst der Kommission“ durch „Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

b)

wird „Leiter des Sicherheitsbüros der Kommission“ durch „Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission“ ersetzt.

7.

Nach dem Erwägungsgrund 7 des Anhangs wird ein neuer Erwägungsgrund mit folgendem Wortlaut angefügt: „Diese Vorschriften lassen Artikel 286 des Vertrags und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr unberührt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Januar 2006

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66).


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