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Document 32005R1299

Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 der Kommission vom 8. August 2005 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Phenoxymethylpenicillin, Phoxim, Norgestomet und Thiamphenicol (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 206 vom 9.8.2005, p. 4–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1299/oj

9.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2005 DER KOMMISSION

vom 8. August 2005

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Phenoxymethylpenicillin, Phoxim, Norgestomet und Thiamphenicol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten.

(2)

Phenoxymethylpenicillin wurde für Schweine in Bezug auf Muskelgewebe, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Eintrag sollte für diese Zielgewebe und zusätzlich für Haut und Fettgewebe auch auf Geflügel erweitert werden, außer auf Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3)

Phoxim wurde für Schafe, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Bezug auf Muskelgewebe, Nieren und Fettgewebe sowie für Schweine in Bezug auf Muskelgewebe, Leber, Nieren, Haut und Fettgewebe in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Bis zum Abschluss der entsprechenden wissenschaftlichen Studien wurde dieser Stoff für Hühner auch in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen. Diese Untersuchungen sind inzwischen abgeschlossen; deshalb sollte Phoxim in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Bis zum Abschluss der entsprechenden wissenschaftlichen Studien wurde Norgestomet für Rinder in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Diese Studien sind inzwischen abgeschlossen; deshalb sollte Norgestomet in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Der Stoff Thiamphenicol wurde für Rinder und Hühner, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Schweine abgeschlossen werden können, sollte Thiamphenicol in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Die Verordndung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(7)

Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(8)

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.1   Penicilline

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Phenoxymethylpenicillin

Phenoxymethylpenicillin

Geflügel (1)

25 μg/kg

Muskel

25 μg/kg

Haut + Fett

25 μg/kg

Leber

25 μg/kg

Niere

2.   Mittel gegen Parasiten

2.2   Mittel gegen Ektoparasiten

2.2.1   Organophosphate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Phoxim

Phoxim

Hühner

25 μg/kg

Muskel

550 μg/kg

Haut + Fett

50 μg/kg

Leber

30 μg/kg

Niere

60 μg/kg

Eier“

6.   Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken

6.1   Progestagene

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Norgestomet  (2)

Norgestomet

Rinder

0,2 μg/kg

Muskel

0,2 μg/kg

Fat

0,2 μg/kg

Leber

0,2 μg/kg

Niere

0,12 μg/kg

Milch

C.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang III aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Höchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.11   Florfenicol und verwandte Verbindungen

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Thiamphenicol  (3)

Thiamphenicol

Schweine

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Haut + Fett

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Niere


(1)  Nicht für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.“

(2)  Nur für therapeutische und tierzüchterische Zwecke.“

(3)  Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Januar 2007.“


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