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Document 32005R1289

Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 der Kommission vom 4. August 2005 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Kasachstan versandter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

ABl. L 204 vom 5.8.2005, p. 7–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 281–284 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/03/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1289/oj

5.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1289/2005 DER KOMMISSION

vom 4. August 2005

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Kasachstan versandter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Zinkoxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)

Der Antrag wurde am 27. Juni 2005 von Eurometaux im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit über 45 % ein erheblicher Anteil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Zinkoxide entfällt.

B.   WARE

(3)

Bei der mutmaßlich von der Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zinkoxid (chemische Formel: ZnO) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr mit Ursprung in der Volksrepublik China, das normalerweise dem KN-Code 2817 00 00 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dieser Code wird nur informationshalber angegeben.

(4)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus Kasachstan versandtes Zinkoxid (ZnO) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt), das normalerweise denselben KN-Codes zugewiesen wird wie die betroffene Ware.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1623/2003 (3), eingeführt wurden.

D.   GRÜNDE FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung bestimmter Zinkoxide in Kasachstan umgangen werden.

(7)

Es wurden folgende Beweise übermittelt:

 

Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Kasachstan in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Umladung bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China in Kasachstan zurückzuführen zu sein.

 

Ferner enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf Menge und Preis untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren bestimmter Zinkoxide aus Kasachstan an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware getreten.

 

Schließlich enthält der Antrag ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise bestimmter Zinkoxide im Vergleich zu dem ursprünglich für bestimmte Zinkoxide ermittelten Normalwert gedumpt sind.

 

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der Umladung in Kasachstan noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(8)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Kasachstan versandten Einfuhren bestimmter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(9)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Kasachstan, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Volksrepublik China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der Volksrepublik China und Kasachstans Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(10)

Alle interessierten Parteien sollten umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie in dem Antrag genannt sind und gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

(11)

Die Behörden der Volksrepublik China und Kasachstans werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

(12)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(13)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(14)

Angesichts der Tatsache, dass eine Befreiung nur Unternehmen erhalten können, denen individuelle Behandlung gewährt werden kann, sollten Hersteller, die eine Befreiung erhalten möchten nachweisen, dass sie die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegten Kriterien für die individuelle Behandlung erfüllen. Entsprechende ordnungsgemäß begründete Anträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist auf der Grundlage des von der Kommission zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu stellen.

(15)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der Umladung in Kasachstan noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung, wie bereits oben dargelegt, auch auf diese Praktiken erstrecken. Im Falle der Feststellung von Montagepraktiken wäre es notwendig, diese einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung zu unterziehen, um festzustellen, ob das Unternehmen, das die Befreiung beantragt hat, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, d. h., ob es die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Entsprechende ordnungsgemäß begründete Anträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist auf der Grundlage des von der Kommission zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(16)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Kasachstan versandten Einfuhren bestimmter Zinkoxide Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

G.   FRISTEN

(17)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Kasachstan eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder den Maßnahmen beantragen und anhand der entsprechenden Formulare i einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen und ii den Nachweis erbringen können, dass ihr Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, d. h. dass es die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfüllt; der letztgenannte Nachweis muss nur von Unternehmen erbracht werden, die an Montagevorgängen beteiligt sind;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(18)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.   NICHTMITARBEIT

(19)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(20)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob mit bestimmten aus Kasachstan versandten und in die Gemeinschaft eingeführten Zinkoxiden (chemische Formel: ZnO) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr des KN-Codes 2817 10 00 (TARIC-Codes 2817000013), ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen und anderen Antragsformulare sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Kasachstan, die von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit zu werden wünschen, müssen innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen. Begründete Anträge auf individuelle Behandlung und, gegebenenfalls, Nachweise, dass das Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, sind ebenfalls innerhalb dieser Frist von 40 Tagen einzureichen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (322) 295 65 05

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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