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Document 32005R1196

    Verordnung (EG) Nr. 1196/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 194 vom 26.7.2005, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 160–162 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1196/oj

    26.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2005 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2005

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung.

    (4)

    Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 2005.

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    KN-Code

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ein Fingerhandschuh überwiegend aus Gewebe. Der größte Teil der Außenfläche des Handschuhs, der die Rückseite (abgesehen von der Rückseite der Finger), das Handgelenk, die Partien zwischen den Fingern, einen Teil des Daumens und die Seitenflächen der Hand umfasst, besteht aus Gewebe, das auf seiner Innenseite mit einer Schicht aus nicht geschäumtem Kunststoff versehen ist.

    Die Handinnenfläche, der Daumen und die Seiten der Finger in Richtung der Handinnenfläche sowie die vier Fingerspitzen bestehen aus einem Gewirke oder Gestricke, das auf der Außenseite mit nicht geschäumten Kunststoff beschichtet ist.

    Die Rückseite der Finger und die Außenseite des Daumens bestehen aus einem geschäumten Kunststoff, der auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff aus einem Gewirke oder Gestricke bedeckt ist. Auf der Rückseite der Finger und auf dem Daumen im Bereich der Gelenke befinden sich Teile aus einem elastischen Material, und entlang der Außenseite des Zeigefingers ist ebenfalls ein Teil aus einem elastischen Material befestigt.

    Im Bereich des Handgelenks ist ein gummielastisches Band eingearbeitet. Im Bereich des Handgelenks ist zusätzlich ein Klettverschlussband befestigt, die Öffnung ist mit einem Tunnelzug mit Kunststoffstopper ausgestattet.

    (Siehe Fotos Nr. 635 A + B) (1)

    6216 00 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut des KN-Codes 6216 00 00.

    Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 3 b und zu Position 6216.

    Der Handschuh ist überwiegend dazu bestimmt, die Hände zu wärmen. Dabei ist das Gewebe das überwiegende Material der Außenfläche, es wärmt die Hände und verleiht somit der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

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    (1)  Das Foto dient lediglich Informationszwecken.


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