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Document 32005R0832

    Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei

    ABl. L 138 vom 1.6.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 176–177 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/832/oj

    1.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/3


    VERORDNUNG(EG) Nr. 832/2005 DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2005

    über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Beitrittsakte der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zuckersektor in der Folge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die Mengen an Zucker in unverarbeitetem Zustand, Isoglucose und Fructose, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen, in Form von Zucker in unverarbeitetem Zustand oder Isoglucose auf Kosten des betreffenden neuen Mitgliedstaats vom Markt genommen werden.

    (2)

    Zur Feststellung dieser Überschussmengen übermitteln die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 Informationen über die erzeugten Mengen, den Verbrauch, die Bestände, die Ein- und Ausfuhr sowie über das für die Feststellung der Überschussmengen eingerichtete System.

    (3)

    In der Regel ergibt sich die Überschussmenge von Zucker aus dem Anstieg der Erzeugung zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 im Vergleich zum Durchschnitt der betreffenden Mengen im selben Zeitraum der drei Vorjahre. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 werden dabei auch die Umstände, unter denen die Bestände in diesem Zeitraum gebildet wurden, berücksichtigt, insbesondere der Bestandsrückgang in dem genannten Zeitraum.

    (4)

    Anhand der Mitteilungen der neuen Mitgliedstaaten sind nach diesem Verfahren nur die Überschussmengen an Zucker für Estland, Zypern, Lettland, Malta und die Slowakei festzustellen.

    (5)

    Für die Feststellung der Überschussmengen an Isoglucose und Fructose wurde das gleiche Verfahren angewandt. Dabei hat sich gezeigt, dass keine Fructose- und Isoglucosemengen festgestellt werden müssen.

    (6)

    Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

    Artikel 1

    Die als normal geltenden Übergangsbestände an Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen wurden am 1. Mai 2004 um folgende Mengen überschritten, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 vom Markt genommen werden müssen:

    Estland: 91 464 t,

    Zypern: 40 213 t,

    Lettland: 10 589 t,

    Malta: 2 452 t,

    Slowakei: 10 225 t.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2005 (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 3).


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