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Document 32005R0552

    Verordnung (EG) Nr. 552/2005 der Kommission vom 11. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 93 vom 12.4.2005, p. 6–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/10/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/552/oj

    12.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2005 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2005

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 13. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 7. Juni 2004 von der „European Refractories Producers Federation“ (P.R.E., nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion bestimmter Magnesia-Steine in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Lieferanten und Verwender sowie Verwenderverbände und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (5)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Acht Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. eine individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten, und ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB.

    (6)

    In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde beschlossen, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war.

    (7)

    Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, drei weiteren Gemeinschaftsherstellern, neun ausführenden Herstellern in der VR China, einem mit einem chinesischen Ausführer verbundenen Händler in Südkorea, einem mit einem chinesischen Ausführer verbundenen Händler auf der Isle of Man, zwei mit einem chinesischen Ausführer verbundenen Händler in der Gemeinschaft, fünf Rohstofflieferanten, drei unabhängigen Einführern und 16 unabhängigen Verwendern (Stahlerzeuger) in der Gemeinschaft.

    (8)

    Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    a)

    Gemeinschaftshersteller

    RHI AG, Österreich (nachstehend „RHI“ genannt),

    LWB Refractories GmbH, Deutschland (nachstehend „LWB“ genannt),

    Refratechnik Holding GmbH (Antworten von Refratechnik Cement GmbH und Refratechnik Steel GmbH), Deutschland (nachstehend „Refratechnik“ genannt).

    In den Betrieben von Refractarios Burcena S.L., Spanien, und Ceramica Del Nalon S.A., Spanien, wurden keine Kontrollbesuche durchgeführt, da auf diese beiden Unternehmen ein jeweils nur sehr geringer Anteil der Gemeinschaftsproduktion entfällt;

    b)

    Ausführende Hersteller in der VR China

    RHI Refractories Liaoning Co. Ltd,

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd,

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd,

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd,

    Dashiqiao City Magnesite Refractory Factory Co. Ltd,

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd,

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd,

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd,

    Yingkou Orind Refractories Ltd;

    c)

    Verbundene Händler

    WonJin KR Co., Ltd Yangsan-si, Südkorea,

    Mayerton Refractories Ltd, Isle of Man;

    d)

    Verbundene Einführer

    Refratechnik Steel GmbH, Düsseldorf, Deutschland,

    RHI AG Ltd, Wien, Österreich;

    e)

    Verwender in der Gemeinschaft

    Corus Group plc, London, Vereinigtes Königreich,

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Duisburg, Deutschland.

    (9)

    Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

     

    Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)

    LWB Refractories Company.

    Resco Products Inc.

    3.   Untersuchungszeitraum (UZ)

    (10)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    4.   Ware und gleichartige Ware

    4.1   Allgemeines

    (11)

    Verwendet werden Magnesia-Steine normalerweise in der Stahlerzeugung als Ausmauerung der Gefäße, in denen der Stahl geschmolzen wird. Die Ware wird in der Regel nach chemischen Standardspezifikationen hergestellt, die dann kundengerecht angepasst werden. Folglich gibt es eine Vielzahl verschiedener Warentypen. Aus diesem Grund wurde beschlossen, für Vergleichszwecke bestimmte Warengruppen zu unterscheiden.

    4.2   Ware

    (12)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 6815 91 00 und ex 6815 99 10 zugewiesen werden. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die betroffene Ware auch unter den KN-Codes ex 6815 10 10, ex 6815 99 90, ex 6902 10 00, ex 6903 90 20 und ex 6903 90 90 (ex 6903 90 20 vor dem 1. Januar 2004) eingeführt wurde.

    4.3   Gleichartige Ware

    (13)

    Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter dem vorstehenden Erwägungsgrund definierten betroffenen Ware sich zwar in einigen Faktoren wie z. B. Verhältnis der Gewichtsanteile der verschiedenen Rohstoffe, Zusatzstoffe und Weiterverarbeitung, Form und Größe unterscheiden, aber ausnahmslos für dieselben Zwecke verwendet werden.

    (14)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den in der VR China und den USA, dem Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China, hergestellten und auf den Inlandsmärkten verkauften Magnesia-Steinen. Diese Magnesia-Steine weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

    (15)

    Auch die betroffene Ware und die vom Antragsteller hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Magnesia-Steine waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie wiesen beide dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf.

    (16)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Arten von Magnesia-Steinen eine Ware sind, und sie werden als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    B.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (17)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten;

    die Buchführung wird von unabhängigen Stellen geprüft und in allen Bereichen angewendet;

    es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

    es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (18)

    Acht ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

    (19)

    Für die ausführenden Hersteller und die mit ihnen verbundenen, an der Produktion und/oder der Vermarktung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen in der VR China prüfte die Kommission, soweit sie dies als erforderlich erachtete, die in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen in den Betrieben dieser Unternehmen nach.

    (20)

    Die Untersuchung ergab, dass zwei der acht chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfüllten. Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde, sind:

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd,

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd.

    (21)

    Die übrigen sechs Anträge mussten abgelehnt werden. In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die sechs Unternehmen, denen keine MWB zugestanden wurde, nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt.

    Unternehmen

    Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung

    Erster Gedankenstrich

    Zweiter Gedankenstrich

    Dritter Gedankenstrich

    Vierter Gedankenstrich

    Fünfter Gedankenstrich

    1

    Erfüllt

    Erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    2

    Keine Entscheidung

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    3

    Keine Entscheidung

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    4

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    5

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    6

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    Quelle: Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen.

    (22)

    Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

    (23)

    Alle sechs ausführenden Hersteller fochten die Entscheidung an und machten geltend, dass ihnen aus den nachstehend dargelegten Gründen eine MWB gewährt werden müsse.

    (24)

    In Bezug auf das erste Kriterium machte ein Unternehmen geltend, dass zwar das Risiko staatlicher Einflussnahme bestehe, dies aber in der Praxis nicht geschehe. Andere Unternehmen verwiesen auf Artikel VI des GATT 1994 und bezweifelten, dass die Entscheidung der Kommission WTO-konform sei. Da diese Untersuchung gezeigt hatte, dass der Staat kein Monopol auf Fertigung und Verkauf der Ware hatte, und keine Beweise dafür vorlagen, dass die chinesische Regierung die Inlandsverkaufspreise für Magnesia-Steine festgelegt hat, hatten die Unternehmen ihrer Auffassung nach den Nachweis erbracht, dass Fertigung und Verkauf der Ware in freiem Wettbewerb, d. h. unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, erfolgten.

    (25)

    Wie vom Gericht erster Instanz bestätigt, liegt die Beweislast beim ausführenden Hersteller, der nachweisen muss, dass er die MWB-Kriterien erfüllt. Zudem ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen nach dem Sonderkommunalgesetz gegründet wurde, das umfangreiche Möglichkeiten behördlicher Einflussnahme bietet, und den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde dieses Gesetz auch ausnahmslos angewandt. Jegliche Neufassung des Gesellschaftsvertrags würde auch nichts am Status des Unternehmens ändern. Den Untersuchungsergebnissen zufolge sind die Kommunalbehörden an grundlegenden Entscheidungen beteiligt. Außerdem wurde nicht von unabhängigen Stellen geprüft, ob die Investitionen in das Unternehmen faire Marktpreise widerspiegeln, und zwar weder bei der Gründung des Unternehmens noch bei späteren Investitionen. Laut Gewerbeschein darf das Unternehmen zudem Kompensations- und Barterhandel treiben und konnte nicht nachweisen, dass dies nicht erfolgt war. Aus dem Vorstehenden zog die Kommission den Schluss, dass das Unternehmen das erste Kriterium nicht erfüllte. Auf dieser Grundlage müssen gemäß der Grundverordnung, die durchaus auch den WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung trägt, die Argumente zurückgewiesen werden.

    (26)

    In Bezug auf das zweite Kriterium behaupteten einige Unternehmen, dass die angeblichen Mängel in ihrer Buchführung im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Fertigung und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nicht relevant seien. Diese Unternehmen machten ferner geltend, dass Zusatzvorschriften wie die Verpflichtung zur Buchführung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen in keinem Zusammenhang mit der Frage der marktwirtschaftlichen Bedingungen stünden. Ihrer Auffassung nach verstoße die Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus dem GATT bzw. der WTO, und zwar insbesondere die Erläuterungen zu Artikel VI GATT sowie Paragraph 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses vom 10. November 2001, d. h. des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO.

    (27)

    Einige Unternehmen machten geltend, dass die Gemeinschaft, indem sie ausländischen Ausführern die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) vorschreibe und dem inländischen Wirtschaftszweig nicht, ihre handelsrechtlichen Vorschriften nicht in „unparteiischer“ Weise anwende. Folglich, so die Behauptung, werde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Vergleich zu den Ausführern begünstigt. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass die Analyse, ob die Unternehmen die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung erfüllten, auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vorgenommen wurde. Da diese Bewertung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht erfolgte, ist die Behauptung, die Kommission sei parteiisch in ihrer Analyse, nicht stichhaltig. Dieses Argument ist deshalb in diesem Fall nicht relevant. Zu dem ersten Argument ist zu sagen, dass die Kommission gemäß dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung prüfen muss, ob die Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird. Die fraglichen Unternehmen erfüllten die Voraussetzungen des vorstehend zitierten Kriteriums nicht und wandten die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze nicht an. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

    (28)

    Im Zusammenhang mit dem dritten Kriterium machte ein Unternehmen geltend, dass sein Anlagevermögen durchaus objektiv bewertet werde. Es wurden jedoch keine schlüssigen Beweise dafür erbracht, dass das Anlagevermögen buchmäßig zum tatsächlichen Marktwert erfasst wird und dass alle Kosten auf Marktwerten beruhen.

    2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (29)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, so Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, Unternehmen können nachweisen, dass i die Ausführer, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen können, ii ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei festgelegt werden, iii die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen ist und staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, entweder in der Minderheit sind, oder dass das Unternehmen dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig ist, iv Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass v der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Fall der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

    (30)

    Die sechs ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden werden konnte, stellten für den Fall, dass ihnen keine MWB zugestanden wurde, auch Anträge auf individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für vier dieser sechs Unternehmen festgestellt, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

    (31)

    Für die beiden übrigen Unternehmen ergab die Untersuchung, dass sich eines zum Teil in Staatsbesitz befand. Außerdem war das Unternehmen nach besonderen chinesischen Rechtsvorschriften gegründet worden, die dem Staat Einflussmöglichkeiten eröffnen. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass Geschäftsentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen wurden. Deshalb wurde das Risiko staatlicher Eingriffe als erheblich angesehen. Außerdem können die Zollbehörden normalerweise die eigentlichen Hersteller der eingeführten Magnesia-Steine nur sehr schwer identifizieren. Daher wurde die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch Abwicklung der Ausfuhren über Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz, zu der das beträchtliche Risiko staatlicher Eingriffe noch erschwerend hinzukommt, ebenfalls als erheblich angesehen. Folglich waren die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstaben c und e der Grundverordnung nicht gegeben. Daher wurde beschlossen, diesem Unternehmen keine IB zu gewähren.

    (32)

    Im Fall des verbleibenden Unternehmens reichten die Mitarbeit und die übermittelten Daten nicht aus, um entscheiden zu können, ob das Unternehmen alle Kriterien für eine IB erfüllte. Beispielsweise war das Unternehmen nicht in der Lage, fristgerecht eine zuverlässige Aufstellung seiner Verkaufsgeschäfte in die Gemeinschaft zu übermitteln, so dass keine Dumpingspanne ermittelt werden konnte.

    (33)

    Ein weiterer ausführender Hersteller stellte lediglich einen IB-Antrag. Dieses Unternehmen verkaufte die Ware sowohl an verbundene als auch an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Da das Unternehmen die angeforderten Informationen nicht fristgerecht übermittelte, konnte nicht beurteilt werden, ob das Unternehmen alle Kriterien für die Gewährung einer IB erfüllte, und das Unternehmen musste als nichtkooperierende Partei angesehen werden.

    (34)

    Deshalb wurde der Schluss gezogen, den folgenden vier ausführenden Herstellern in der VR China eine IB zu gewähren:

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd,

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd,

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd,

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd.

    3.   Normalwert

    3.1   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller ohne MWB

    a)   Vergleichsland

    (35)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft und, wenn Unternehmen keine MWB gewährt werden kann, aus in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Ländern anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

    (36)

    In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

    (37)

    Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die wichtigsten Argumente, die sie gegen die Türkei anführten, waren:

    mangelnder Wettbewerb auf dem türkischen Inlandsmarkt (es gibt nur drei Hersteller in der Türkei);

    die Produktion in der Türkei entspricht 1,3 % der chinesischen Produktion;

    die Kostenstruktur der chinesischen Hersteller unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der Arbeits- und der Rohstoffkosten von jener der türkischen Hersteller;

    die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der VR China und jene der Türkei zur EU unterscheiden sich, weil die Türkei Europa näher ist, seit 1995 von einer Zollunion mit der EU profitiert und ihre Rechtsvorschriften im Lichte der Verhandlungen über den Beitritt der Türkei zur EU an die EU-Standards angleicht;

    die türkische Währung verlor stark an Wert; einige türkische Hersteller sind mit Antragstellern verbunden;

    die Qualität der türkischen Ware ist zu gering.

    (38)

    Die interessierten Parteien schlugen Indien oder Russland als geeignete Vergleichsländer vor.

    (39)

    Die Kommission bemühte sich um eine Mitarbeit aus anderen potenziellen Vergleichsländern wie Russland, Indien, Japan, Südkorea, Vereinigte Staaten von Amerika, Serbien und Montenegro und Südafrika. Von den 38 Unternehmen in der ganzen Welt, mit denen sie Kontakt aufnahm, willigten nur zwei Unternehmen in den USA in eine Mitarbeit ein.

    (40)

    Die Analyse der verfügbaren Informationen ergab, dass auf dem US-amerikanischen Markt für die betroffene Ware mit mindestens drei Herstellern, rund 30 Anbietern, mehr als 15 Einführern und rund 300 Verwendern Wettbewerb herrscht. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren, wie unter Erwägungsgrund 14 erwähnt, die betroffene Ware und die in der VR China bzw. den USA hergestellten und jeweils auf den Inlandsmärkten verkauften Magnesia-Steine gleichartig. Außerdem ergab die Untersuchung, dass mehr als 50 % der von einem der US-amerikanischen Hersteller verwendeten Rohstoffe aus der VR China eingeführt wurden und dass sich die Herstellungsverfahren in den beiden Ländern nicht wesentlich unterschieden.

    (41)

    Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung waren.

    b)   Ermittlung des Normalwerts

    (42)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Da die Verkäufe der US-amerikanischen Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, wurde der Normalwert für die Warentypen, die mit den aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen vergleichbar waren, anhand der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (43)

    Bei dem Normalwert handelte es sich um den gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreis, den die kooperierenden US-amerikanischen Hersteller unabhängigen Abnehmern für Warentypen mit vergleichbarem MgO-Gehalt in Rechnung stellten. Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für die unterschiedlichen Behandlungen der verschiedenen Warentypen vorgenommen.

    3.2   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

    (44)

    Es sei daran erinnert, dass die Dumpingspanne für die Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage ihrer Angaben zu den Inlandsverkäufen und der Produktionskosten für die betroffene Ware ermittelt wurde. Diese Daten wurden in den Betrieben der betreffenden Unternehmen geprüft.

    (45)

    Zur Ermittlung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge dieser Verkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des Herstellers in die Gemeinschaft entsprach.

    (46)

    Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware eines ausführenden Herstellers im UZ repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware des anderen ausführenden Herstellers im UZ waren nicht repräsentativ.

    (47)

    Für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (48)

    Für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Warentyps in die Gemeinschaft entsprach.

    (49)

    Diese Analyse ergab, dass der ausführende Hersteller mit insgesamt repräsentativen Verkäufen nicht alle Warentypen im Inland in repräsentativen Mengen verkaufte.

    (50)

    Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

    (51)

    Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden für jeden im UZ auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.

    (52)

    Wie unter den Erwägungsgründen 50 und 51 erwähnt, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt. In den Fällen, in denen die Verkaufsmenge eines Typs, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs entsprach und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Typs weniger als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens des betreffenden Typs ausmachte oder in denen der gewogene durchschnittliche Preis des fraglichen Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern das Volumen dieser Verkäufe 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens des fraglichen Typs ausmachte.

    (53)

    Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

    (54)

    Die vorstehende Analyse ergab, dass bestimmte Warentypen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

    (55)

    Für alle Warentypen, die entweder nicht in repräsentativen Mengen oder — aufgrund der fakturierten Preise — nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden (vgl. Erwägungsgründe 52 und 53), konnten die Inlandspreise des fraglichen ausführenden Herstellers zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden, so dass eine andere Methode angewandt werden musste.

    (56)

    In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten, von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht herangezogen werden konnten, musste der Normalwert anhand der Kosten des fraglichen Herstellers rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, ob die VVG-Kosten und die Gewinne, die das Unternehmen im Inland verzeichnete, zuverlässig waren.

    (57)

    Die tatsächlich verzeichneten VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter den Erwägungsgründen 45, 48, 52 und 53 dargelegten Methode. Für ein Unternehmen konnten die tatsächlich verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden, weil es die vorgenannten Kriterien erfüllte.

    (58)

    Für das andere Unternehmen, dessen Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung ermittelt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge zeigte die Kostenstruktur des anderen Unternehmens mit MWB und repräsentativen Inlandsverkäufen für nur einige Warentypen solche Abweichungen, dass sie keine vertretbare Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellte. Die Kosten des Unternehmens, dessen Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch zuverlässig, so dass der Normalwert anhand der Daten des Unternehmens ermittelt wurde, die jenen der anderen Ausführer/Hersteller derselben Ware in jenem Ursprungsland entsprachen.

    4.   Ausfuhrpreise

    (59)

    Alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft von Ausführern mit MWB oder IT wurden entweder über verbundene Einführer in der Gemeinschaft, verbundene Einführer außerhalb der Gemeinschaft oder über Unternehmen abgewickelt, die zwar nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden waren, aber eng mit ihnen zusammenarbeiteten oder sogar das exklusive Vertriebsrecht hatten. In den Fällen, in denen die Ausfuhren über verbundene Unternehmen verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

    (60)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen für alle dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. In diesem Fall wurde die von den kooperierenden unabhängigen Einführern tatsächlich verzeichnete Gewinnspanne als vertretbare Grundlage angesehen.

    5.   Vergleich

    (61)

    Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (62)

    Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Kreditkosten, den Provisionen, den Einfuhrabgaben und den Kundendienstkosten (Garantie).

    6.   Dumpingspanne

    6.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde

    (63)

    Im Fall der beiden Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.

    (64)

    Im Fall der vier Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.

    (65)

    Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd

    11,2 %

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd

    34,1 %

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd

    55,7 %

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd

    55,7 %

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd

    99,9 %

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd

    41,4 %.

    6.2   Für alle anderen ausführenden Hersteller

    (66)

    Zur Berechnung der Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die anhand der Eurostat-Statistiken nach der unter Erwägungsgrund 81 dargelegten Methode ermittelten Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Danach war die Mitarbeit gering.

    (67)

    Angesichts der geringen Mitarbeit wurde die Dumpingspanne für alle anderen Ausführer in der VR China in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt worden war, nämlich 99,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Allerdings war die landesweite Dumpingspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge höher als die residuale Schadensspanne.

    C.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (68)

    In dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass Magnesia-Steine hergestellt wurden von:

    zwei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern und zwei weiteren Herstellern, die während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten (RHI, LWB, Refractarios Burceña S.L. und Ceramica Del Nalon S.A.);

    einem Hersteller, der den Fragebogen ausführlich beantwortete, sich aber gegen das Verfahren aussprach (Refratechnik);

    sieben weiteren Herstellern sowie Assopiatrelle (der italienische Verband der Feuerfest-Industrie, der eine Produktion von 64 000 Tonnen repräsentiert), die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützten, den Fragebogen aber nicht ausführlich beantworteten. Ein weiterer Hersteller übermittelte ein Schreiben, äußerte sich aber weder zustimmend noch ablehnend.

    2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    2.1   Mit der VR China verbundene Hersteller bzw. Hersteller, die die betroffene Ware aus der VR China einführen

    (69)

    Die Untersuchung ergab, dass zwei der kooperierenden Hersteller in der Gemeinschaft, und zwar RHI und Refratechnik, die betroffene Ware auch aus der VR China einführten. Aus diesem Grund wurde geprüft, ob diese Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung ausgeschlossen werden sollten.

    2.1.1   RHI

    (70)

    RHI produziert in der Gemeinschaft, führt die betroffene Ware aber auch von einer verbundenen Joint-Venture-Gesellschaft in der VR China, RHI Liaoning, ein. Es wurde festgestellt, dass im UZ der Großteil der Gemeinschaftsverkäufe von RHI in der Gemeinschaft hergestellt wurde und nur ein kleiner Anteil aus der VR China stammte. Dieser Anteil ist gering, denn die chinesische Produktion von RHI ist in erster Linie für den schnell wachsenden asiatischen Markt bestimmt. RHI ist außerdem der größte Hersteller in der Gemeinschaft, und seine Hauptverwaltung, das FuE-Zentrum sowie die größten Produktionsstätten befinden sich in der Gemeinschaft. Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft von RHI mit der betroffenen Ware in der Gemeinschaft angesiedelt ist.

    (71)

    Anschließend wurde geprüft, welche Auswirkungen der Verkauf der eingeführten Ware auf die Gesamtverkäufe des Unternehmens in der Gemeinschaft hatte. Die Untersuchung ergab, dass RHI vom Weiterverkauf der Einfuhren keine nennenswerten Rentabilitätsvorteile hatte. Dies ergab ein Vergleich der Rentabilität der kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

    (72)

    Angesichts des geringen Anteils der Einfuhren und der Tatsache, dass diese Einfuhren keine nennenswerten positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe insgesamt hatten, war dieses Unternehmen vor den negativen Auswirkungen des schädigenden Dumpings nicht gefeit. Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass es nicht gerechtfertigt wäre, RHI aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen.

    2.1.2   Refratechnik

    (73)

    Auch Refratechnik produziert die betroffene Ware in der Gemeinschaft und führt sie von Herstellern in der VR China ein. Die Untersuchung ergab, dass im UZ fast die Hälfte der Gemeinschaftsverkäufe des Unternehmens in der VR China hergestellt wurde. Festgestellt wurde auch, dass die Ausweitung der Geschäftstätigkeit im Wesentlichen durch eine Erhöhung der Einfuhren aus der VR China ermöglicht wurde. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass das Kerngeschäft von Refratechnik nicht nur in der Gemeinschaft, sondern auch in der VR China angesiedelt ist.

    (74)

    Anschließend wurde geprüft, wie sich die eingeführten Verkäufe auf die Gesamtverkäufe des Unternehmens in der Gemeinschaft auswirkten. Die Untersuchung ergab, dass Refratechnik im Gegensatz zu RHI vom Weiterverkauf der Einfuhren einen erheblichen Nutzen hatte.

    (75)

    Angesichts des hohen Anteils der Einfuhren an der Gesamtmenge der Verkäufe in der Gemeinschaft sowie der Tatsache, dass das Kerngeschäft anscheinend schrittweise in die VR China verlegt wird und Refratechnik eindeutig einen Nutzen von den gedumpten Einfuhren hatte, wurde die Auffassung vertreten, dass Refratechnik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollte und als „anderer Marktteilnehmer“ anzusehen ist.

    2.2   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (76)

    Die Produktion der vier Gemeinschaftshersteller, die an der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeiteten, einschließlich RHI und ohne Refratechnik, betrug im Untersuchungszeitraum 233 732 Tonnen, was einem Anteil von 53 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entspricht. Somit bilden diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    (77)

    Die Untersuchung ergab für die Magnesia-Steine produzierende Industrie keinen Eigenverbrauch der betroffenen Ware. Einige Stahlunternehmen hingegen produzierten Magnesia-Steine für den Eigenverbrauch. Diese Menge war jedoch im Vergleich zu den Produktionsmengen der Feuerfest-Industrie in der Gemeinschaft gering. Da diese Produktion zum Eigenverbrauch in der Stahlindustrie bestimmt ist und keines der Unternehmen der Stahlindustrie als Hersteller von Magnesia-Steinen mitarbeitete (obwohl viele von ihnen Fragebogen erhielten), scheint dieser Teil der Produktion auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine nennenswerten Auswirkungen zu haben.

    (78)

    Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus vier Unternehmen bestand und auf zwei dieser Unternehmen rund 2 % der Produktionsmenge entfielen, wurden die nachstehenden Angaben für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (79)

    Der Verbrauch wurde anhand von Schätzungen des Wirtschaftszweigs bestimmt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach üblicher Praxis übermittelte. Die Berechnung dieser Daten erfolgte auf der Grundlage der Stahlproduktion (Quelle: einschlägige Berichte des International Iron and Steel Institute — IISI), geteilt durch die bekanntermaßen zur Herstellung einer Tonne Stahl durchschnittlich benötigte Menge der betroffenen Ware.

    (80)

    Die Einfuhrmengen wurden anhand der Eurostat-Daten für die relevanten KN-Codes (6815 91 00, 6815 99 10, 6815 10 10, 6815 99 90, 6902 10 00 und 6903 90 20) ermittelt. Von den ermittelten Mengen wurden Abzüge für diejenigen Waren vorgenommen, bei denen es sich angesichts ihres Preises eindeutig nicht um die betroffene Ware handelte. Die sich nach Abzug ergebenden Nettomengen (für alle Länder zusammengenommen 73 291 Tonnen und für die VR China 59 831 Tonnen) wurden mit den von den kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China angegebenen Einfuhrmengen (rund 42 000 Tonnen) verglichen. Angesichts der Tatsache, dass i rund 13 500 Tonnen aus anderen Ländern als der VR China eingeführt wurden, ii nach Angaben der Einführer und Verwender in der Gemeinschaft die betroffene Ware auch von nicht kooperierenden Ausführern in der VR China eingeführt wurde und iii viele andere ausführenden Hersteller in der VR China Fragebogen erhielten, aber nicht kooperierten, wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Statistiken die Einfuhrmengen korrekt erfassen. Außerdem wurde in einer chinesischen Presseveröffentlichung (China Metallurgical News, 4. Januar 2004) berichtet, dass im Jahr 2003 80 000 Tonnen nach Europa ausgeführt wurden, was dafür spricht dass die vorgenannte Eurostat-Zahl für den UZ (59 831) auf keinen Fall zu hoch angesetzt ist.

    (81)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden auf der Grundlage der überprüften Antworten der fünf kooperierenden Gemeinschaftshersteller (einschließlich Refratechnik) auf den Fragebogen ermittelt. Die verbleibenden Mengen (d. h. Verbrauch abzüglich Einfuhren abzüglich Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) wurden als Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller angesehen.

    (82)

    Der so ermittelte Verbrauch, dessen Entwicklung in der folgenden Tabelle dargestellt ist, zeigt, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum praktisch konstant war.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Gemeinschaftsverbrauch

    399 563

    397 203

    401 499

    400 638

    Index 2001 = 100

    100

    99

    100

    100

    4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

    4.1   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (83)

    Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich folgendermaßen:

    Einfuhrmengen

    2001

    2002

    2003

    UZ

    VR China

    23 980

    44 542

    54 181

    59 831

    Index 2001 = 100

    100

    186

    226

    250

    Marktanteil der Einfuhren

    2001

    2002

    2003

    UZ

    VR China

    6,0 %

    11,2 %

    13,5 %

    14,9 %

    (84)

    Während der Verbrauch von Magnesia-Steinen im Bezugszeitraum konstant blieb, nahmen die Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum um rund 150 % zu. Der Marktanteil der VR China erhöhte sich dadurch im Bezugszeitraum von 6,0 % auf 14,9 % auf mehr als das Doppelte.

    4.2   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

    (85)

    Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum sanken die Preise um 22 %.

    (86)

    Die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, wurden miteinander verglichen. Verglichen wurden die Preise nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht, und als Einfuhrpreise wurden die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft zugrunde gelegt.

    (87)

    Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurden, die 16,6 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft). Angesichts dieser Preisunterbietungsspanne und der beschriebenen Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist es eindeutig, dass die Preise bereits erheblich gedrückt worden waren.

    5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (88)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten.

    (89)

    Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der vier kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

    5.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (90)

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung entwickelten sich wie folgt:

    Index 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Produktion (in Tonnen)

    100

    88

    89

    91

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    100

    90

    84

    84

    Kapazitätsauslastung (in %)

    100

    98

    106

    108

    (91)

    Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ging die Produktion im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Um Kosten zu sparen, wurde die Produktionskapazität wurde um 16 % verringert, was zu einem Anstieg der Kapazitätsauslastung um 8 % führte.

    5.2   Lagerbestände

    (92)

    In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresabschluss ausgewiesen.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Lagerbestände (in Tonnen)

     

     

     

     

    Index 2001 = 100

    100

    109

    105

    108

    (93)

    Die Lagerbestände erhöhten sich im Bezugsraum um 8 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produziert die betroffene Ware in der Regel auf Bestellung. Die Höhe der Lagerbestände wurde daher nicht als besonders aussagekräftig für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft befunden.

    5.3   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

    (94)

    In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

    Index 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Verkaufsmenge (in Tonnen)

    100

    97

    99

    100

    Marktanteil

    100

    97

    98

    100

    Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/Tonne)

    100

    98

    89

    89

    (95)

    Die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im Bezugszeitraum konstant. Dies war angesichts des Vordrängens der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt jedoch nur durch eine Senkung der durchschnittlichen Verkaufspreise um 11 % zu erreichen.

    (96)

    Der Rückgang der Durchschnittspreise um 11 % spiegelt jedoch den Rückgang der Preise in wichtigen Marktsegmenten nicht deutliche genug wider. Die betroffene Ware wird in der Stahlindustrie vor allem zur Ausmauerung von drei Arten von Gefäßen (Pfannen, Konverter und Elektrolichtbogenöfen) verwendet. Zunächst bestanden die Einfuhren aus der VR China vor allem aus Pfannensteinen des unteren Marktsegments. Im Bezugszeitraum zeichnete sich jedoch ein Trend zur Durchdringung der höheren Segmente der Konverter und Elektrolichtbogenöfen ab. Konverter und Elektrolichtbogenöfen müssen eine maximale Nutzungsdauer erreichen, was bedeutet, dass mehr teure Steine hoher Güte verwendet werden müssen, um die Anzahl der Ofenreisen vor Erneuerung der Ausmauerung zu erhöhen. Eine Analyse des Absatzgefüges im Bezugszeitraum zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich in Richtung auf niedrigere Mengen für die hochwertigen Marktsegmente orientierte, um sich gegen den Druck der Einfuhren aus der VR China zu Wehr zu setzen. Diese Entwicklung zeigt, dass die Durchschnittspreise mancher Warentypen um mehr als 11 % zurückgingen. So sank beispielsweise der Durchschnittspreis der größten Warengruppe (Steine mit 9 % Restkohlenstoff und Schmelzmagnesia) im Bezugszeitraum um 19 %.

    (97)

    Angesichts der Zunahme der Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz einer Senkung seiner Durchschnittspreise kein Wachstum verzeichnen. Er war vielmehr gezwungen, Produktionskapazität und Arbeitsplätze abzubauen.

    5.4   Rentabilität

    (98)

    Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität wurde berechnet als Umsatzrentabilität der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe

    100

    76

    26

    45

    (99)

    Die Rentabilität ging zwischen 2001 und 2003 infolge der Preissenkungen deutlich zurück. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammen. Im UZ stieg die Rentabilität wieder leicht an, was in erster Linie auf eine Kostensenkung zurückzuführen war. Zwar machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ Gewinne, aber die Gewinnspanne war deutlich niedriger als in dieser Art Wirtschaftszweig in Abwesenheit gedumpter Einfuhren normalerweise zu erwarten wäre. Wie die Tabelle zeigt, war die Rentabilität im Jahr 2001, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren noch relativ gering war, erwartungsgemäß viel höher.

    5.5   Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (100)

    Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung von Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen.

    Index 2001 = 100

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Kapitalrendite (RoI)

    100

    85

    50

    52

    Cashflow

    100

    81

    55

    60

    Investitionen

    100

    75

    131

    134

    (101)

    Die Tabelle zeigt, dass sich die Kapitalrendite im Großen und Ganzen parallel zur Umsatzrentabilität entwickelt hat (vgl. oben). Der Cashflow folgt ungefähr demselben Trend, d. h., er ist von 2001 bis 2003 rückläufig und erholt sich im UZ leicht. Der Rückgang von Kapitalrendite und Cashflow spiegelt die Tatsache wider, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise schneller sanken als die Durchschnittskosten der verkauften Ware.

    (102)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seine Investitionen erhöht. Sie dienten vor allem der Erneuerung vorhandener Anlagen und Maschinen, weniger dem Aufbau neuer Produktionsanlagen.

    (103)

    Die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften waren jedoch im Bezugszeitraum nicht ernsthaft beeinträchtigt, weil die Unternehmen zu größeren Konzernen gehören. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind folglich in erster Linie von der Stärke des Konzerns abhängig und nicht notwendigerweise von den Gegebenheiten im betroffenen Geschäftszweig. Dieser Faktor dürfte daher für diese Untersuchung irrelevant sein.

    5.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    (104)

    Wie aus der Tabelle zu erkennen ist, reduzierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ die Anzahl seiner Beschäftigten. Die Zunahme zwischen 2003 und dem UZ lässt sich durch einen Produktionsanstieg erklären. Die Produktivität war im Bezugszeitraum weitgehend konstant.

    (105)

    Die Löhne gingen 2002 deutlich zurück, blieben dann aber bis zum UZ konstant. Grund hierfür war ein Umstrukturierungsprogramm in jenem Jahr, wie die oben dargestellte Entwicklung von Produktion und Beschäftigung zeigt.

    5.7   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

    (106)

    Die Dumpingspannen sind in dem Abschnitt über das Dumping aufgeführt. Sie liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

    5.8   Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionspraktiken

    (107)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich nicht von den Auswirkungen früherer Dumping- bzw. Subventionspraktiken erholt, da noch keine diesbezüglichen Untersuchungen durchgeführt wurden.

    5.9   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (108)

    Während die Verkaufsmengen und der Marktanteil in der Gemeinschaft relativ konstant blieben, war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum mit einem Rückgang der Durchschnittspreise von 11 % konfrontiert, obwohl er seinen Produkt-Mix zugunsten höherwertiger Warentypen veränderte. Ungeachtet der Kosteneinsparungen verringerte sich die Gewinnspanne merklich, so dass die Gewinne im UZ 55 % unter dem Niveau von 2001 lagen; damit lag die Gewinnspanne deutlich unter dem Niveau, das ohne gedumpte Einfuhren zu erwarten gewesen wäre.

    (109)

    Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum spiegelt sich auch in der Verringerung von Produktion und Produktionskapazität, im Rückgang von Löhnen, Beschäftigung, Kapitalrendite und Cashflow sowie in einem fehlenden Wachstum trotz Senkung der Durchschnittspreise um 11 %.

    (110)

    Diese negativen Entwicklungen fielen in eine Zeit relativ konstanter Produktivität, steigender Investitionen und besserer Kapazitätsauslastung. Die Entwicklung der Lagerbestände und der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurde aus den oben dargelegten Gründen als nicht aussagekräftig angesehen.

    (111)

    Unter Berücksichtigung all dieser Indikatoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

    D.   SCHADENSURSACHE

    1.   Vorbemerkung

    (112)

    Untersucht wurde auch, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

    (113)

    Wie bereits weiter oben gezeigt wurde, stiegen im Bezugszeitraum das Volumen der Einfuhren aus der VR China um rund 150 % und ihr Marktanteil um 118 %. Wie unter Erwägungsgrund 85 dargelegt, gingen außerdem die Preise der Einfuhren aus der VR China um 22 % zurück, und es wurde eine deutliche Preisunterbietung festgestellt (vgl. Erwägungsgrund 86). In Reaktion auf die Einfuhren behielt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sein Verkaufsvolumen bei (um Größenvorteile nicht zu gefährden), musste jedoch seine Preise deutlich senken. Diese Preissenkung führte unter anderem zu einem Rückgang der Rentabilität um 55 %. Damit ist die Rentabilität deutlich geringer als bei dieser Art von Wirtschaftszweig zu erwarten; dieses Niveau ist nicht länger tragbar.

    3.   Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

    (114)

    Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Einfuhren mit Ursprung in Drittländern wie der Republik Korea und Brasilien zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China betrug im UZ nur rund 3 %. Außerdem waren die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Republik Korea und Brasilien (d. h. den Drittländern neben der VR China, aus denen die größten Mengen eingeführt wurden) um 25 % bzw. 47 % höher als die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Angesichts des Marktanteils und der relativ hohen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern lässt sich der Schluss ziehen, dass diese Einfuhren, wenn überhaupt, nur einen minimalen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geleistet haben können.

    4.   Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern und Überkapazitäten

    (115)

    Einige interessierte Parteien behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei aufgrund von Überkapazitäten der Feuerfest-Industrie gezwungen gewesen, seine Preise im Wettbewerb bis auf ein schädigendes Niveau zu senken. Die in der Untersuchung für den Bezugszeitraum ermittelte Kapazitätsauslastung, deren Entwicklung in indexierter Form unter Erwägungsgrund 90 aufgeführt ist, bestätigt diese Behauptung jedoch nicht. Vielmehr war sie mit der Kapazitätsauslastung der Stahlindustrie und anderer ähnlicher Industrien vergleichbar. Auch wenn eindeutig Kapazität abgebaut wurde und die Preise fielen, war dies doch in erster Linie eine Reaktion auf die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass schon Ende der 90er Jahre eine umfassende Umstrukturierung der Feuerfest-Industrie der Gemeinschaft stattfand.

    5.   Auswirkungen der Entwicklungen in der Stahlindustrie

    (116)

    Es wurde behauptet, dass der technische Fortschritt, der die Herstellung von Steinen mit längerer Lebensdauer sowie eine effiziente Stahlerzeugung ermöglicht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht habe. Während der Untersuchung erklärten mehrere Stahlerzeuger, dass ihr Verbrauch von Magnesia-Steinen pro Tonne erzeugtem Stahl infolge des technischen Fortschritts gesunken sei.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Stahlproduktion EU-25 (Kilotonnen)

    180 531

    180 758

    183 441

    185 197

    Verbrauch von Magnesia-Steinen EU-25 (in Tonnen)

    399 563

    397 203

    401 499

    400 638

    Steineverbrauch in der Stahlindustrie (Tonnen je Kilotonne)

    2,21

    2,20

    2,19

    2,16

    Diese Tabelle zeigt, dass Magnesia-Steine nur einen Anteil von rund 2 % an der Stahlproduktion haben. Ein Rückgang dieses Anteils würde deshalb den in dem Abschnitt über die Schädigung beschriebenen Rückgang der Verkaufspreise und der Rentabilität nicht erklären. Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass die höhere technische Qualität der Steine keine wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein kann.

    (117)

    Die Untersuchung ergab, dass einige Stahlerzeuger nach wie vor einen gewissen Anteil von Magnesia-Steinen selbst herstellen. Es gibt jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass diese Praxis im Laufe der Zeit ausgeweitet worden wäre. Da außerdem kein Stahlunternehmen als Hersteller von Magnesia-Steinen an der Untersuchung mitarbeitete, ist davon auszugehen, dass dieser Produktionssektor keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

    6.   Auswirkungen von Wechselkursschwankungen

    (118)

    Ein weiterer Faktor, der angeblich für die Schädigung verantwortlich war, war die Änderung des Wechselkurses von Dollar und Euro. Dies könnte von Belang sein, da der chinesische Renminbi viele Jahre lang an den Dollar gekoppelt war; angeblich haben die Schwankungen des Wechselkurses von Dollar und Euro die Ausfuhr in die Gemeinschaft für chinesische Hersteller attraktiver gemacht.

    (119)

    Allerdings fiel der Kursverlust des Dollar gegenüber dem Euro zeitlich nicht immer mit dem Anstieg der Einfuhren zusammen. Der Rückgang des Dollarkurses begann in Juni 2002, während die Einfuhren schon 2001 deutlich anstiegen. Außerdem erhöhten sich die Frachtkosten von der VR China in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum beträchtlich. Hätten die Einfuhren aus der VR China nur zugenommen, weil sich die Marktbedingungen durch die Wechselkursänderung verbessert hatten, wäre ein Rückgang oder jedenfalls eine Stabilisierung der Einfuhren zu erwarten gewesen, sobald die die gestiegenen Frachtkosten die Wechselkursänderung wieder ausglichen. Obwohl ein solcher Ausgleich tatsächlich erfolgte (in den letzten 15 Monaten des Bezugzeitraums stiegen die Frachtkosten laut P&O Nedlloyd um rund 25 %), nahmen die Einfuhren weiter zu.

    (120)

    Aus diesem Grund wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Wechselkursänderungen kaum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

    7.   Auswirkungen der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Gemeinschaft

    (121)

    Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung sei selbstverursacht, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware aus der VR China einführte. Wie bereits oben dargelegt, machten die Einfuhren aus der VR China im Fall von RHI, das zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört, 5 % seiner Gesamtverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus. Der Anteil und der Unterschied der Preise dieser Einfuhren im Vergleich zu den Gemeinschaftsverkäufen sind relativ gering und können keine größeren Auswirkungen auf den Markt gehabt haben.

    8.   Auswirkungen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (122)

    Im UZ führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 27 % seiner Produktion aus der Gemeinschaft aus. Das Ausfuhrvolumen nahm in diesem Zeitraum nur geringfügig ab. Die Rentabilität dieser Ausfuhren war jedoch höher als die der Gemeinschaftsverkäufe, so dass nicht behauptet werden kann, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

    9.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (123)

    Wie bereits dargelegt, erfolgte die Schädigung in diesem Fall in erster Linie in Form von Preisdruck, der einen Rückgang der Rentabilität verursachte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preise der rasch zunehmenden Einfuhren aus der VR China deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, spricht nichts dafür, dass die oben erwähnten Faktoren eine wesentliche Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. Bei der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren gefunden, die die bedeutende Schädigung hätten verursachen können.

    (124)

    Auf der Grundlage dieser Analyse der Auswirkungen aller bekannter Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

    E.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1.   Allgemeine Überlegungen

    (125)

    Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an Einführer, industrielle Verwender und Zulieferer. Antworten gingen ein von 14 Verwendern, fünf Zulieferern und drei unabhängigen Einführern.

    (126)

    Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (127)

    Bekanntlich gehören dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vier Hersteller an, die rund 800 Mitarbeiter in der Produktion und im Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die oben untersuchten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse zeigten. Trotz der leichten Verbesserung im UZ konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Grund der gedumpten Einfuhren aus der VR China keine zufriedenstellende finanzielle Situation erreichen.

    (128)

    Es liegt auf der Hand, dass im Fall eines Verzichts auf Maßnahmen immer mehr Produktionsanlagen in der Gemeinschaft geschlossen werden und die Stahlunternehmen wesentlich stärker auf die chinesische Ware angewiesen sein werden. Es gibt zurzeit weltweit nur wenige Produktionsstätten, und der Großteil der Rohstoffe (vor allem Magnesiumoxid) befindet sich in der VR China. Aus diesem Grund gibt es keine größeren Bezugsquellen in anderen Drittländern. Infolgedessen wäre die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offenkundig von Nutzen.

    (129)

    Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    3.   Interesse der unabhängigen Einführer

    (130)

    Vier Unternehmen beantworteten den Fragebogen für unabhängige Einführer, obwohl nur zwei davon die betroffene Ware im UZ einführten. Die kooperierenden Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus und behaupteten, es gebe nur einige wenige große Hersteller feuerfester Erzeugnisse in der Gemeinschaft und die Einfuhren aus der VR China hätten den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt stimuliert. Sollten Maßnahmen eingeführt werden und die Preise steigen, würden die chinesischen Unternehmen ihre Verkäufe in der Gemeinschaft unter Umständen reduzieren und den Einführern würden durch reduzierte Handelstätigkeit und geringere Rentabilität Verluste entstehen.

    (131)

    Ein Einführer machte geltend, dass er unter Umständen seinen Betrieb mit acht Beschäftigten schließen müsse, da die betroffene Ware einen erheblichen Anteil an seiner Geschäftstätigkeit habe. Ziel der Antidumpingmaßnahmen ist es jedoch weder, die Einfuhr der betroffenen Ware zu verhindern, noch die Tätigkeit der Einführer in der Gemeinschaft zu erschweren. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen nur einen relativ geringen Teil der Gesamtkosten der Stahlindustrie der Gemeinschaft betreffen und Geschäftsbeziehungen zwischen den chinesischen ausführenden Herstellern und den Verwendern in der Gemeinschaft bestehen, die auf spezifischen technischen Anforderungen basieren, wird aller Wahrscheinlichkeit nach die herkömmliche Geschäftstätigkeit der Einführer auch dann fortgeführt werden, wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden.

    (132)

    Außerdem wurde festgestellt, dass eine Einführung von Maßnahmen für den anderen Einführer keine nennenswerten Folgen hätte, da die betroffene Ware nur einen Anteil von weniger als 1 % am Unternehmensumsatz hat.

    4.   Interesse der Zulieferer

    (133)

    Die Zulieferer, die an der Untersuchung mitarbeiteten, unterstützten das Verfahren. Zwei Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem wichtigsten Rohstoff für Magnesia-Steine (totgebranntes Magnesit) belieferten, behaupteten, dass sie die Belieferung der Feuerfest-Industrie vor einigen Jahren hätten einstellen müssen, da zunächst Rohstoffe aus der VR China und später auch Magnesia-Steine aus der VR China auf den Markt kamen.

    5.   Interesse der Verwender

    5.1   Vorbemerkung

    (134)

    14 Verwenderunternehmen, d. h. Stahlerzeuger, beantworteten den Fragebogen, und ein weiterer Hersteller sowie die Wirtschaftsvereinigung Stahl übermittelten Stellungnahmen. Ein weiterer Verwender unterstützte den Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber alle anderen Stahlunternehmen sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Insgesamt entfielen auf die Verwenderunternehmen rund 38 % des Gemeinschaftsverbrauchs von Magnesia-Steinen.

    5.2   Hoch empfindliche Ware

    (135)

    Feuerfeste Materialien sind von höchster strategischer Bedeutung für die Stahlindustrie. Der gesamte Stahl durchläuft mit Magnesia-Steinen ausgemauerte Konverter, Öfen und Pfannen. Versorgungsschwierigkeiten könnten deshalb erhebliche Konsequenzen in Form von Produktionsunterbrechungen, Reparaturen oder Sicherheitsproblemen haben. Aus diesem Grund sind Steine von hoher Qualität, d. h. hoher Lebensdauer, und gute technische Unterstützung bei dieser Art von Ware sehr wichtig. Aufgrund der hohen technischen Anforderungen sind für den Aufbau einer Zulieferbeziehung viel Zeit, hohe Investitionen und Forschung erforderlich. Auch der Wechsel von einem chinesischen Hersteller zu einem anderen Hersteller wäre sehr schwierig. Die Stahlerzeuger behaupteten, dass sie in den letzten beiden Jahren vor allem durch Verbesserungen der Effizienz und Innovationen gute Fortschritte mit den chinesischen Herstellern und ihren Einführern in der Gemeinschaft erzielt hätten.

    (136)

    Die Unternehmen, die Einwände gegen die Einführung von Maßnahmen erhoben, fürchten folglich, dass es bei der Versorgung mit hochwertigen Steinen und angemessener technischer Unterstützung zu Engpässen kommen könnte. Sie fürchten, dass sich die chinesischen Hersteller im Fall der Einführung von Maßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt zurückziehen würden. Außerdem befinden sich die größten Vorkommen von Magnesit, dem wichtigsten Rohstoff für Magnesia-Steine, in der VR China. Die Stahlindustrie fürchtet deshalb, dass sich ihre Beziehungen zu den chinesischen Rohstofflieferanten verschlechtern könnten.

    (137)

    Wie bereits weiter oben festgestellt, zielen jedoch die Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, die Einfuhr der betroffenen Ware zu verhindern oder die Tätigkeit der Stahlerzeuger zu erschweren. Dies bedeutet, dass nicht schädigende Einfuhren weiter in die Gemeinschaft eingeführt werden könnten. Folglich könnten bestehende Beziehungen zu chinesischen Ausführern auch dann aufrechterhalten werden, wenn gegenüber den gedumpten Einfuhren Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die betroffene Ware nur einen so unbedeutenden Anteil an den Gesamtproduktionskosten der Stahlerzeuger hat, dass Maßnahmen auf die Kosten der Verwender nur geringfügige Auswirkungen hätten (vgl. Erwägungsgrund 142).

    (138)

    Zu bedenken ist auch, dass die betroffene Ware für die Stahlindustrie von strategischer Bedeutung ist. Im Fall eines Verzichts auf Maßnahmen besteht die Gefahr, dass langfristig die gesamte Produktion der betroffenen Ware in die VR China verlagert wird. Angesichts der Tatsache, dass es in anderen Drittländern keine größeren Hersteller gibt, ist eine solche Abhängigkeit von den chinesischen Einfuhren eindeutig kein tragfähiges Szenario für die Stahlindustrie

    (139)

    Außerdem gibt es keine Beweise dafür, dass der Rohstoffzugang der Stahlerzeuger, die Magnesia-Steine für den Eigenbedarf herstellen, erschwert werden könnte.

    5.3   Marktstruktur

    (140)

    Die Verwenderindustrie behauptete, die Maßnahmen würden eine Marktstruktur mit wenigen großen Herstellern stärken. Die Verwender machten geltend, dieser mangelnde Wettbewerb sei die Folge von Fusionen und Übernahmen in der Feuerfest-Industrie in den 90er Jahren.

    (141)

    Der größte Hersteller in der Gemeinschaft hatte im UZ einen Marktanteil von rund 30 %, der wohl kaum ausreichen dürfte, um den Markt zu kontrollieren und zu beherrschen. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass dieser Marktanteil infolge der Einfuhren aus der VR China zurückging. Wie weiter oben ausgeführt, werden diese Einfuhren aller Wahrscheinlichkeit nach auch nach der Einführung von Maßnahmen anhalten. Außerdem produzieren viele kleine Unternehmen in der Gemeinschaft und sogar einige Stahlunternehmen selbst Magnesia-Steine, und während der Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die großen Hersteller in der Gemeinschaft den Markt in der behaupteten Weise dominierten. Da keine Beweise für wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegt wurden, bleibt die Behauptung unbegründet und unbewiesen.

    5.4   Höhere Kosten

    (142)

    Die Stahlindustrie machte auch geltend, Antidumpingzölle auf Magnesia-Steine würden auf dem höchst preisempfindlichen Stahlmarkt und vor allem im Wettbewerb mit Stahlerzeugern aus Drittländern zusätzliche Kosten verursachen. Aus diesem Grund würden Antidumpingzölle sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie auswirken, zumal der Druck auf den Märkten für andere Rohstoffe für Stahlerzeugnisse ebenfalls sehr stark ist.

    (143)

    Dennoch zeigen die Antworten der Verwenderindustrie auf den Fragebogen, dass auf die Magnesia-Steine deutlich unter 1 % der Gesamtkosten entfallen. Folglich hätten die vorgeschlagenen Antidumpingzölle nur marginale Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Stahlerzeugung. Die jüngsten Entwicklungen in der Stahlindustrie zeigen eindeutig eine Erholung der Verkaufspreise und der Rentabilität, wodurch sich der Anteil der Magnesia-Steine am Gesamtverkaufsumsatz weiter reduziert.

    5.5   Schlussfolgerung zum Interesse der Verwender

    (144)

    Angesichts des Vorstehenden ist es unwahrscheinlich, dass die Antidumpingmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt das Angebot verknappen oder den Wettbewerb beeinträchtigen würden, zumal die chinesischen Magnesia-Steine weiterhin ihren Marktanteil halten dürften. Der Kostenanstieg wäre nur marginal und würde die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Aus diesen Gründen wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Interessen der Verwender nicht gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen.

    6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (145)

    Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Magnesia-Steinen mit Ursprung in dem betroffenen Land läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Was die Einführer/Händler und Verwenderindustrien angeht, so dürften etwaige Auswirkungen auf die Preise der Magnesia-Steine geringfügig sein. Die Marktanteil- und Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Rückgang seiner Preise sind dagegen eindeutig größeren Umfangs.

    (146)

    Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Magnesia-Steinen mit Ursprung in der VR China sprechen.

    F.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (147)

    In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (148)

    Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde auf der Grundlage der Gewinnspannen vor Auftreten der gedumpten Einfuhren eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

    (149)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Die Einfuhrpreise wurden aus drei Gründen um 10 % nach oben berichtigt. Erstens befanden sich die Produktionsstätten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Nähe der Stahlwerke, während die Kosten für den Transport vom Einfuhrhafen und die Versicherungskosten für die Einfuhren in der Regel höher waren. Zweitens umfasste der Preis, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den jeweiligen Stahlwerken beim Verkauf in Rechnung stellte, auch die technische Unterstützung, was in der Regel bei den Ausführern nicht der Fall war. Drittens erfolgten alle Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe der Endverbraucher, während viele Einfuhrgeschäft auf Stufe der Händler erfolgte, die zusätzliche Kosten hatten.

    (150)

    Etwaige sich bei dem Vergleich ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt. Der Vergleich erfolgte auf der Grundlage der nach PCN-Nummern gebildeten Warengruppen (vgl. Erwägungsgrund 11).

    (151)

    Die vorläufigen gewogenen Schadensspannen für Unternehmen, denen entweder individuelle Behandlung oder Marktwirtschaftsstatus gewährt wurde, betrugen:

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd

    17,1 %

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd

    42,1 %

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd

    21,9 %

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd

    21,9 %

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd

    54,6 %

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd

    66,1 %.

    (152)

    Im Zusammenhang mit der Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeit gering war. Aus diesem Grund wurde eine Spanne anhand der Daten derjenigen kooperierenden Ausführer berechnet, denen weder MWB noch IB gewährt wurde. Da diese Schadensbeseitigungsschwelle niedriger war als die höchste Schadensspanne im Fall der oben aufgeführten Unternehmen, und um die Nichtmitarbeit nicht zu belohnen, wurde die landesweite Schadensspanne auf dem Niveau der höchsten oben festgestellten Spanne, d. h. 66,1 %, festgelegt.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (153)

    Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden sollten. Im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls sollten die Antidumpingzölle in der Höhe der Dumping- oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nach dem, welche von beiden niedriger ist. Da die Mitarbeit gering war, sollte die Residualspanne in Höhe der höchsten für die kooperierenden ausführenden Hersteller, d. h. in Höhe von 66,1 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt werden. Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

    (154)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (155)

    Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

    Untenehmen

    Schadensbeseitigungsspanne

    Dumpingspanne

    Vorgeschlagener Antidumpingzoll

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd

    17,1 %

    11,2 %

    11,2 %

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd

    42,1 %

    34,1 %

    34,1 %

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd

    21,9 %

    55,7 %

    21,9 %

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd Ltd

    21,9 %

    55,7 %

    21,9 %

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd

    54,6 %

    41,4 %

    41,4 %

    Yingkou Orind Refractories Ltd

    66,1 %

    99,9 %

    66,1 %

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd

    66,1 %

    99,9 %

    66,1 %

    RHI Refractories Liaoning Co. Ltd

    66,1 %

    99,9 %

    66,1 %

    Dashiqiao City Magnesite Refractory Factory Co., Ltd

    66,1 %

    99,9 %

    66,1 %

    Alle übrigen Unternehmen

    66,1 %

    99,9 %

    66,1 %

    G.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (156)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig und im Hinblick auf endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) zugewiesen werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Hersteller

    Antidumpingzoll

    (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Liaoning Mayerton Refractories Co. Ltd, Jinqiao Development Zone, Dashiqiao, Liaoning Province, 115100, PRC

    11,2

    A632

    Yingkou Sanhua Refractory Materials Co. Ltd, Gangdu Management Zone, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, PRC

    34,1

    A633

    Yingkou Kyushu Refractories Co. Ltd, Houlashan, Jinqiao Village, Dashiqiao City, Liaoning Province 115100, PRC

    21,9

    A634

    Yingkou Guangyang Refractories Co. Ltd, Houlashan, Jinqiao Village, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, PRC,

    21,9

    A635

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd, Qinghuayu Village, Qinghua District, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, PRC

    41,4

    A636

    Yingkou Orind Refractories Ltd, Wanghai, Bayuquan, Yingkou, Liaoning, 115007, PRC

    66,1

    A637

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd, Biangan Village, Nanlou Economic Development zone, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, PRC

    66,1

    A638

    RHI Refractories Liaoning Co. Ltd, Shenjingzi, Bayuquan, Yingkou, Liaoning, 115007, P.R. PRC

    66,1

    A639

    Dashiqiao City Magnesite Refractory Factory Co., Ltd, No. 8, Heping Yuzigou, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, PRC

    66,1

    A640

    Alle übrigen Unternehmen

    66,1

    A999

    (3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. April 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 180 vom 13.7.2004, S. 2.

    (3)  

    Europäischen Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro J-79 5/16

    B-1049 Brüssel.


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