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Document 32005R0228

    Verordnung (EG) Nr. 228/2005 der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

    ABl. L 39 vom 11.2.2005, p. 35–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/228/oj

    11.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 39/35


    VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2005 DER KOMMISSION

    vom 10. Februar 2005

    zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) hat eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern eröffnet.

    (2)

    Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass die Verordnung infolge eines materiellen Fehlers nicht der vorgelegten Maßnahme entspricht, die der befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsausschusses entsprochen hat, was die von der Ausschreibung auszuschließenden Bestimmungen betrifft. Die betreffende Verordnung ist entsprechend zu berichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Februar 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

    (3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


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