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Document 32005L0059

    Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 309 vom 25.11.2005, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/59/oj

    25.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/13


    RICHTLINIE 2005/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 26. Oktober 2005

    zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die von Toluol und Trichlorbenzol (TCB) für die Menschen und die Umwelt ausgehenden Risiken wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung zeigte, dass es notwendig ist, diese Risiken zu begrenzen; der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat diese Schlussfolgerung bestätigt.

    (2)

    Die Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol (4), die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommen wurde, enthält eine Risikobegrenzungsstrategie für Toluol und TCB, und es werden Beschränkungen zur Begrenzung der von bestimmten Verwendungszwecken dieser Stoffe ausgehenden Risiken empfohlen.

    (3)

    Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol und TCB zu beschränken.

    (4)

    Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Bestimmungen über Toluol und TCB, die gemäß Artikel 95 des Vertrags das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben und gleichzeitig ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau gewährleisten.

    (5)

    Die Anwendung dieser Richtlinie sollte keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz berühren, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5), oder darauf beruhende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (7).

    (6)

    Die Richtlinie 76/769/EWG (8) sollte entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. Dezember 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Juni 2007 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. ALEXANDER


    (1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 6.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

    (3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigt in ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 41.

    (5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    (6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

    (7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

    (8)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).


    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird um folgende Punkte ergänzt:

    „48.

    Toluol

    CAS-Nr. 108-88-3

    Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

    49.

    Trichlorbenzol

    CAS-Nr. 120-82-1

    Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, ausgenommen

    als Synthese-Zwischenprodukt,

    als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen, oder

    zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“


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