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Document 32005D0852

Beschluss 2005/852/GASP des Rates vom 29. November 2005 über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine

ABl. L 315 vom 1.12.2005, p. 27–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 116–117 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/852/oj

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/27


BESCHLUSS 2005/852/GASP DES RATES

vom 29. November 2005

über die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf deren Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Vergangenheit bestanden in der Ukraine umfangreiche militärisch-industrielle Anlagen; sie verfügte über das weltweit drittgrößte Arsenal an Kernwaffen und diente als Basis für die strategische Waffen- und Munitionsreserve der UdSSR.

(2)

Schätzungen zufolge soll die Ukraine über etwa sieben Millionen Kleinwaffen und leichte Waffen sowie über zwei Millionen Tonnen Munition verfügen, die zum großen Teil noch aus den letzten Weltkriegen stammen. Dieser sehr umfangreiche Bestand an Kleinwaffen und leichten Waffen sowie Munition liegt nicht nur weit über dem Bedarf, der sich aus der aktuellen Stärke der Streitkräfte der Ukraine ergibt, sondern schließt auch große Mengen unbrauchbarer und gefährlicher Munition ein.

(3)

Der Kooperationsrat EU-Ukraine hat am 21. Februar 2005 den Aktionsplan EU-Ukraine angenommen, in dem beide Parteien zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die von ukrainischen Altmunitionslagern (unter anderem Antipersonenminen) ausgehenden Gefahren für die Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt aufgerufen werden.

(4)

Die NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung (NAMSA) führt im Rahmen des Treuhandfonds der Partnerschaft für den Frieden ein auf zwölf Jahre angelegtes Projekt zur Vernichtung von 1,5 Millionen überschüssigen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie von 133 000 Tonnen konventioneller Munition durch, das in vier Phasen umgesetzt werden soll.

(5)

Die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Ukraine durch einen Finanzbeitrag zur ersten Phase dieses Projekts dabei unterstützt werden kann, die mit der Anhäufung großer Mengen von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition verbundenen Gefahren zu verringern und die betreffenden Bestände an die aktuelle Truppenstärke anzupassen.

(6)

Das Parlament der Ukraine hat am 18. Mai 2005 das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen) ratifiziert.

(7)

Die Europäische Union beabsichtigt daher, der Ukraine gemäß Titel II der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es wird dafür Sorge getragen, dass dies auf angemessene Weise bekannt gemacht wird, und zwar auch durch geeignete Maßnahmen seitens der NAMSA —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union unterstützt die Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in der Ukraine.

(2)   Zu diesem Zweck stellt die Europäische Union der NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung (NAMSA) finanzielle Unterstützung für die erste Phase ihres auf zwölf Jahre angelegten Projekts bereit, in der die Vernichtung von 400 000 Kleinwaffen und leichten Waffen, 15 000 Tonnen konventioneller Munition und 1 000 tragbaren Luftabwehrsystemen angestrebt wird.

(3)   Durch den Beitrag der Europäischen Union wird Folgendes finanziert:

die Beschaffung und der Einbau eines Abgasreinigungssystems für einen Verbrennungsofen für explosive Abfälle,

die Vernichtung von Waffen,

die Beschaffung von zwei Schmelzöfen für das Einschmelzen von Waffen,

die Beschaffung und Aufstellung von Bandsägemaschinen mit Fernsteuerung zur Zerstückelung explosiver Kampfmittel,

die Beschaffung einer hydraulischen Presse,

bis zu 7 % der direkten Kosten des Projekts.

(4)   Die NAMSA trägt für die Lieferung, den Einbau bzw. die Aufstellung und die Inbetriebnahme der für die Waffenvernichtung und anderweitig notwendigen Ausrüstungen und Geräte Sorge; sie betraut damit Unternehmen oder staatliche Stellen, die in NATO-Ländern ansässig sind oder die die Voraussetzungen gemäß den Grundsätzen des Treuhandfonds der Partnerschaft für den Frieden erfüllen, sowie vergleichbare Unternehmen oder staatliche Stellen aus EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine. Lieferaufträge für Ausrüstungen und Geräte enthalten, soweit erforderlich, auch Bestimmungen über Schulungen für das ukrainische Bedienpersonal, die entweder in der Ukraine selbst oder in dem Land, in dem die Ausrüstungen und Geräte beschafft wurden, durchzuführen sind.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen beträgt 1 000 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2006 bereitgestellt werden.

(2)   Die Kommission schließt für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen ein Finanzierungsabkommen mit der NAMSA über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines verlorenen Zuschusses erfolgt. In dem zu vereinbarenden spezifischen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die NAMSA dafür zu sorgen hat, dass der europäische Beitrag seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des in diesem Artikel genannten finanziellen Beitrags der EU. Hierzu wird die Kommission damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses, wie in diesem Artikel angegeben, zu kontrollieren und zu bewerten.

(4)   Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

Artikel 3

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang in diese Aufgaben einbezogen; sie übermittelt insbesondere Informationen über die finanzielle Abwicklung. Dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Berichte, die von der NAMSA im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 geregelten Vertragsverhältnisses zur Kommission zu unterbreiten sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet zwölf Monate nach Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der NAMSA.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.


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