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Document 32005D0726
2005/726/EC: Commission Decision of 17 October 2005 amending Decision 2005/464/EC on the implementation of survey programmes for avian influenza in poultry and wild birds to be carried out in the Member States (notified under document number C(2005) 3960)
2005/726/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)
2005/726/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)
ABl. L 273 vom 19.10.2005, p. 21–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 456–459
(MT)
In force
19.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)
(2005/726/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind. |
(2) |
In seinem Bericht vom 27. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz empfohlen, Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durchzuführen, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 zu ermitteln. |
(3) |
Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung von Influenzaausbrüchen in Hausgeflügelbeständen festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor. |
(4) |
Gemäß der Entscheidung 2005/464/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (3) führen die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 vorbehaltlich der Genehmigung der Erhebungspläne durch die Kommission Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durch, mit dem Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Vorschriften erfordern und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern. Nach der genannten Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 2005 Programme zur Durchführung derartiger Erhebungen nach den im Anhang der Entscheidung gegebenen Leitlinien zur Genehmigung übermitteln. |
(5) |
Die Programme der Mitgliedstaaten lagen am 30. Juni 2005 vor. Angesichts der jüngsten Entwicklung der Influenzasituation in Asien und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Überwachung von Zugvögeln ist am 25. August 2005 und am 6. September 2005 eine Sachverständigengruppe zusammengetreten und zu dem Schluss gelangt, dass es unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen über die Flugrouten der betreffenden Vogelarten aus Zentral- und Westasien angezeigt ist, die Überwachung von Wildvögeln zu verbessern und die für 2005/2006 bereits geplanten Überwachungsprogramme durch vermehrte Stichprobenuntersuchungen von Wasserzugvögeln, die einer Seucheneinschleppung Vorschub leisten könnten, entlang der Flugrouten zu intensivieren. |
(6) |
Nach Maßgabe dieser Schlussfolgerungen haben die Mitgliedstaaten ihre Programme geändert und diese Änderungen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Damit die Programmänderungen genehmigt werden können und rechtzeitig über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft entschieden wird, sollten die Frist für die Vorlage der Programme, die Liste der zu subventionierenden Tests sowie die im Anhang der Entscheidung 2005/464/EG festgelegten Bedingungen geändert werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/464/EG sollte in diesem Sinne angepasst werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „13. September 2005“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe e hinzugefügt:
|
3. |
Abschnitt D des Anhangs erhält die Fassung von Abschnitt D des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
4. |
Dem Anhang wird ein Abschnitt F angefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt D erhält folgende Fassung: „D. ERHEBUNG ÜBER INFLUENZAVORKOMMEN BEI WILDVÖGELN Für Mitgliedstaaten, die auch Wildvogelbestände überwachen, gelten die folgenden Leitlinien. D.1. Konzept und Durchführung der Erhebung
D.2. Stichprobenuntersuchungen
|
2. |
Es wird folgender Abschnitt F angefügt: „F. LISTE DER WILDVOGELARTEN, VON DENEN IN BEZUG AUF DIE INFLUENZAÜBERTRAGUNG EIN HÖHERES RISIKO AUSGEHT (1)
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(1) Da alle in der Gemeinschaft in der freien Natur vorkommenden Wildvogelarten, einschließlich die in der vorstehenden Tabelle genannten Arten, unter die Schutzregelung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten fallen, ist den Anforderungen dieser Richtlinie bei der Influenzaüberwachung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.“