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Document 32005D0694

    2005/694/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2005 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

    ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 57–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2008; Aufgehoben durch 32008D0560 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/694/oj

    11.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/57


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 28. Juli 2005

    über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

    (2005/694/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

    auf Empfehlung der Kommission,

    unter Berücksichtigung der Bemerkungen Italiens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung eines solchen Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    (4)

    Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Die Kommission hat dem Rat am 29. Juni 2005 eine entsprechende Stellungnahme zu Italien vorgelegt. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht. Bei der Abgabe ihrer Bewertung hat die Kommission den Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat über die „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, der am 22. März 2005 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, berücksichtigt.

    (5)

    Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Italiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.

    (6)

    Nach den bisherigen Meldungen für 2003 und 2004 lag das Defizit 2003 und 2004 oberhalb, aber in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP. Die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwerts von 3 % des BIP in den Jahren 2003 und 2004 war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der italienischen Behörden entzieht, noch auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Die Wachstumsrate war in den letzten drei Jahren positiv, aber niedrig (0,4 %, 0,3 % und 1,2 % in den Jahren 2002, 2003 bzw. 2004). Die Produktionslücke hat sich schätzungsweise von 2,1 % des BIP-Potenzials im Jahr 2001 auf – 1,3 % des BIP-Potenzials im Jahr 2004 verschoben. Das langsame Wachstum in den Jahren 2003 und 2004 kann als solches nicht als Ausnahmesituation im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts gewertet werden.

    (7)

    Der Referenzwert kann nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden, da das Defizit 2003 und 2004 oberhalb (wenn auch weiterhin in der Nähe) des Referenzwerts lag und nach den Projektionen der Kommission unter der Standardannahme einer unveränderten Politik auch 2005 und 2006 deutlich darüber liegen wird. Dies weist darauf hin, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Defizitkriterium nicht erfüllt sind.

    (8)

    Ferner liegt die Schuldenquote von rund 106 bis 107 % des BIP im Jahr 2004 deutlich über dem Referenzwert des Vertrags und ist in den letzten Jahren nicht ausreichend rasch gesunken. Der Schuldenabbau wurde durch schuldenstandserhöhende Transaktionen unter dem Strich beeinträchtigt. Außerdem ist beim aktuellen Stand des Primärüberschusses (unter 2 % des BIP 2004) keine hinreichend rückläufige Schuldenquote gewährleistet. Dies weist darauf hin, dass die Anforderungen des Vertrags in Bezug auf das Schuldenstandskriterium auch nicht erfüllt sind.

    (9)

    Die im Bericht der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigten sonstigen einschlägigen Faktoren und die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Juni 2005 vorgebrachten zusätzlichen Faktoren wurden vom Rat analysiert. Nach dem Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat über die „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ muss die Berücksichtigung von sonstigen einschlägigen Faktoren in der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags „voll und ganz von dem Leitgrundsatz bestimmt werden (…), dass — bevor sonstige einschlägige Faktoren berücksichtigt werden können — die Überschreitung des Referenzwertes vorübergehend ist und dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt“. Im Falle Italiens ist die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Folglich können bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags im Falle Italiens keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


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