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Document 32005D0514

    2005/514/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 96/609/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in der Republik Elfenbeinküste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2584) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 187 vom 19.7.2005, p. 25–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 241–244 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/514/oj

    19.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/25


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2005

    zur Änderung der Entscheidung 96/609/EG der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in der Republik Elfenbeinküste

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2584)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/514/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 96/609/EG (2) wird das „Ministère de l'Agriculture et des Ressources Animales — Direction Générale des Ressources Animales (MARA-DGRA)“ als die in der Republik Côte d’Ivoire für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet.

    (2)

    Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung der Republik Côte d’Ivoire ist nunmehr das „Ministère de la Production Animale et des Ressources Halieutiques — Direction des Services Vétérinaires et de la Qualité (MIPARH-DSVQ)“ die zuständige Behörde.

    (3)

    Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

    (4)

    Das MIPARH-DSVQ hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

    (5)

    Die Entscheidung 96/609/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/609/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Das ‚Ministère de la Production Animale et des Ressources Halieutiques — Direction des Services Vétérinaires et de la Qualité (MIPARH-DSVQ)‘ ist die in der Republik Côte d’Ivoire für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Côte d’Ivoire müssen folgenden Anforderungen genügen:

    1.

    Jeder Erzeugnissendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet.

    2.

    Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3.

    Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muss in unauslöschbaren Zeichen die Angabe ‚CÔTE D’IVOIRE‘ und die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des MIPARH-DSVQ sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“

    4.

    Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 2. September 2005.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Juli 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 37.


    ANHANG

    „ANHANG A

    GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

    für Fischereierzeugnisse aus der Republik Côte d’Ivoire, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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